Übernachtung am Arbeitsort - wo hinterlegen?

  • Hallo zusammen,


    ich wohne ca. 200 km von meinem Arbeitsort entfernt.

    Meistens übernachte ich daher 2-3 Nächte pro Woche in einem Hotel am Arbeitsort. Dass ich diese Kosten als Werbungskosten absetzen kann und es sich hierbei um keine doppelte Haushaltsführung handelt, ist mir bekannt.


    Die konkrete Frage ist jedoch, wo ich diese Kosten in der Software eintrage? Unter Ausgaben (Werbungskosten) - Sonstige Ausgaben?

    Oder hat jemand eine bessere Idee?


    Danke für eure Unterstützung.

    • Offizieller Beitrag

    Die konkrete Frage ist jedoch, wo ich diese Kosten in der Software eintrage?

    Ich unterstelle mal das WISO steuer:Sparbuch.


    Unter Ausgaben (Werbungskosten) - Sonstige Ausgaben? Oder hat jemand eine bessere Idee?

    Dass ich diese Kosten als Werbungskosten absetzen kann und es sich hierbei um keine doppelte Haushaltsführung handelt, ist mir bekannt.

    Sicher? Probiere es dennoch einmal mit der "doppelten Haushaltsführung", deren Regelungen nämlich auch in diesem Fall anzuwenden sind. ;)

  • Ja, ich bin mir sicher, dass es sich hierbei nicht um eine doppelte Haushaltsführung handelt. Ich habe ja nicht dauerhaft ein Zimmer in einem Hotel angemietet. Weiter handelt es sich auch um verschiedene Hotels und die Übernachtungen sind gelegentlich, d.h. kommen bspw. auch einmal zwei Wochen gar nicht vor.

    Daher bin ich mir eigentlich ziemlich sicher, dass das keine doppelte Haushaltsführung ist.

    • Offizieller Beitrag

    Daher bin ich mir eigentlich ziemlich sicher, dass das keine doppelte Haushaltsführung ist.

    So kann man sich täuschen.


    Wenn schon einem Hilfesteller nicht glaubt oder auch die erweiterte Forumssuche nicht nutzt (https://www.buhl.de/wiso-softw…ushaltsf%C3%BChrung+hotel), dann sollte man zumindest sein Steuerprogramm und dessen Programmhilfe/-suche nutzen, die auch ganz entscheidende Tipps für einen haben kann:


    Oder auch einfach mal auf die Informationsseiten von Buhl schauen: Doppelte Haushaltsführung – Was Sie wissen müssen - Quelle: Buhl steuernsparen.de

    • Offizieller Beitrag

    Das habe ich so schon alles gefunden, nur ist das m.E. nicht die Lösung für mein Problem.

    Verstehe ich nicht - warum nicht? Wenn Du miwe4 das nicht abnimmst, daß Du das doppelte HHF machst, dann solltest Du einen Steuerberater aufsuchen und es Dir bestätigen lassen.

    • Offizieller Beitrag

    Danke für die erneute Antwort.

    Das habe ich so schon alles gefunden, nur ist das m.E. nicht die Lösung für mein Problem.

    Das glaube ich jetzt nicht. Du glaubst mir nicht, dann glaubst dem Forum nicht, dann glaubst Du Deiner Software nicht und zuletzt glaubst Du auch Buhl und seinen Experten nicht. :censored:


    Die einschlägigen Urteile und Kommentare kannst Du dir über die einschlägig bekannten Suchseiten selber dazu heraussuchen.


    Und ja, die Dreimonatsregelung ist zwingend anzuwenden. Und auch die Voraussetzungen für den Erstwohnsitz gelten wie gewohnt.

  • Die Zweitwohnung muss Ihnen jederzeit zur Verfügung stehen, also fest angemietet, unentgeltlich bereitgestellt oder Ihr Eigentum sein. Wie oft Sie dort tatsächlich übernachten, spielt keine Rolle (R 9.11 Abs. 1 Satz 1 LStR 2015). Gelegentliche Hotelübernachtungen sind keine doppelte Haushaltsführung, weshalb es hier keine Verpflegungspauschbeträge gibt; die Übernachtungskosten sind aber als normale Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 5.8.2004, VI R 40/03, BStBl. 2004 II S. 1074).

  • Die Zweitwohnung muss Ihnen jederzeit zur Verfügung stehen, also fest angemietet, unentgeltlich bereitgestellt oder Ihr Eigentum sein. Wie oft Sie dort tatsächlich übernachten, spielt keine Rolle (R 9.11 Abs. 1 Satz 1 LStR 2015). Gelegentliche Hotelübernachtungen sind keine doppelte Haushaltsführung, weshalb es hier keine Verpflegungspauschbeträge gibt; die Übernachtungskosten sind aber als normale Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 5.8.2004, VI R 40/03, BStBl. 2004 II S. 1074).

    Das ist m.E. bei unterschiedlichen Hotels und gelegentlichen Übernachtungen alles nicht gegeben.

    Weiter fehlt es mir an der Vorstellungskraft, wie das im Bereich "Doppelter Haushalt" in der Software zu hinterlegen wäre. Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung im Wochenrhythmus, d.h. am Ende des Jahres ca. 50 Einträge?

    • Offizieller Beitrag

    Mal ernsthaft. Du hast keine gelegentlichen Hotelübernachtungen. Was unterscheidet Dich von jemandem, der sich vor Ort eine Wohnung, Appartement oder sonst irgend etwas sucht bzw. gar in einer Baracke wohnen muss? Nichts! Die fahren auch Montags an ihren Arbeitsort und fahren Freitags wieder zurück und kommen dann vielleicht auf vier Übernachtungen. Machen die auch innerhalb der Woche eine Familienheimfahrt, dann sind die bei drei Übernachtungen. Nimmt man Urlaubstage für verlängerte Wochenenden oder das Abfeiern von Überstunden hat man vielleicht nur zwei oder drei Übernachtungen am Ort. Und genau so ist es bei Dir, kein bisschen anders. Und warum solltest Du besser gestellt werden, als jemand mit anderen Unterkünften. Und auch Hotels stehen Dir jederzeit und allerorts zur Verfügung. Sogar in Coronazeiten sind die für beruflich/betrieblich reisende Personen geöffnet. Und im Zweifel sparst gegenüber den fest gebundenen sogar Geld, wenn ich mal an die Kosten so eines Haushaltes an sich denke.


    Man kann sich alles so drehen, wie es einem gefällt, nur der Gesetzgeber und auch die Gerichte sehen es in diesem Fall anders.


    Und ansonsten einfach mal in das Urteil und den Urteilstenor hineinschauen:

    BFH-Urteil vom 5.8.2004 (VI R 40/03) BStBl. 2004 II S. 1074 - Quelle: Simons & Moll-Simons GmbH

    Zitat

    "Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Flugbegleiterin; sie ist verheiratet und wohnt im Ausland. Ihr Einsatzflughafen ist Frankfurt. Gemäß Tarifvertrag verbringt sie dort vor jedem Flug 1,25 Stunden und danach eine weitere halbe Stunde. Auf die Tätigkeit am Flughafen Frankfurt entfällt ein Anteil von 4 % bis 10 % ihrer Arbeitszeit."


    "Wie sich aus den Feststellungen des FG ergibt, übernachtete die Klägerin nur dann in einem Hotelzimmer, wenn es gelegentlich wegen der Dienstzeiten erforderlich war."

    Bei Dir ist es nun wirklich nicht nur "gelegentlich".


    Ansonsten bin ich hier und bei Dir jetzt raus.

  • Dann erneut Danke für die Antwort.

    Stehe hier wohl immer noch auf dem Schlauch und werde es morgen erneut mit dem Programm probieren.


    Besser stellen wollte ich mich auf keinen Fall, mir erschließt sich auch nicht woher sich das ergeben hätte bzw. was der Nachteil an der DHF ist.

    • Offizieller Beitrag

    Stehe hier wohl immer noch auf dem Schlauch und werde es morgen erneut mit dem Programm probieren.

    Haben wir wohl schon öfter bebildert dargestellt. Aber hier nochmals auch mit der 2021er Programmversion für die ESt 2020, da das ja sicherlich auch andere lesen werden, die einmal vor der Frage stehen:


    Schaut man sich das nicht zuerst an, bevor man wirklich alles anzweifelt? ?(

  • Stehe hier wohl immer noch auf dem Schlauch und werde es morgen erneut mit dem Programm probieren.

    Haben wir wohl schon öfter bebildert dargestellt. Aber hier nochmals auch mit der 2021er Programmversion für die ESt 2020, da das ja sicherlich auch andere lesen werden, die einmal vor der Frage stehen:


    Schaut man sich das nicht zuerst an, bevor man wirklich alles anzweifelt? ?(

    Hm ja, das habe ich mir eigentlich schon alles angeschaut und bin auch zu dem Schritt gekommen.

    Eine Konstellation mit Wochen ohne Anreise zum Arbeitsort (5 AT Home Office), Wochen mit 2-3 Übernachtungen oder Anreisen ohne Übernachtung (Rückreise am selben Tag) abzubilden fällt mir nach wie vor schwer.

    Aber ich möchte hier nicht weiter nerven, versuche es erneut (da du ja überzeugt bist, dass es funktioniert) und weiche notfalls auf einen Steuerberater aus.

    In den letzten 12 Jahren hat mit dem Programm alles wunderbar funktioniert, nur hier finde ich die Umsetzung wirklich sehr kompliziert..

    • Offizieller Beitrag

    Eine Konstellation mit Wochen ohne Anreise zum Arbeitsort (5 AT Home Office), Wochen mit 2-3 Übernachtungen oder Anreisen ohne Übernachtung (Rückreise am selben Tag) abzubilden fällt mir nach wie vor schwer.

    Damit kommst Du jetzt? Warum nennt man so wichtige Details nicht direkt bei der Sachverhaltsschilderung im Startpost?


    Ändert aber auch nichts an der Behandlung nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung. Hier käme aufgrund der mehr als vierwöchigen Unterbrechung dann eben noch ein Unterbrechungszeitraum hinzu. Den trägt man ein und es beginnt eben ein neuer Dreimonatszeitraum. Die berücksichtigungsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen sind, ggf. programmunterstützt, entsprechend anzupassen.


    In den letzten 12 Jahren hat mit dem Programm alles wunderbar funktioniert, nur hier finde ich die Umsetzung wirklich sehr kompliziert..

    Das sind lediglich ein paar Klicks und ein paar Daten mehr.


  • Hallo,


    ich habe genau das gleiche Problem :)

    Wie hast Du folgendes konkret gelöst in der Umsetzung?

    - "Eine Konstellation mit Wochen ohne Anreise zum Arbeitsort (5 AT Home Office)"

    - "Wochen mit 2-3 Übernachtungen"

    - "Anreisen ohne Übernachtung (Rückreise am selben Tag)"


    Vielen Dank im Voraus.

  • ich habe auch das gleiche Problem. Mindestens einmal pro Woche muss ich im Buero im Muenchen erscheinen, dort uebernachte ich auchnim Hotel, sonst Homeoffice in Stuttgart.. ...bzgl. Pauschale die Unterbrechung ist nicht relevant da nie am Stueck 1 Monat.

  • Habe das gleiche Problem. Gelegentliche Übernachtung im Arbeitsort (vielleicht 2x im Monat), dafür aber keine Zweitwohnung gemietet. Ich glaube nicht, dass das unter doppelte Haushaltführung fällt: (Link zu Fremdanbieter durch Moderator entfernt)

    Zitat
    Die Zweitwohnung muss Ihnen jederzeit zur Verfügung stehen, also fest angemietet, unentgeltlich bereitgestellt oder Ihr Eigentum sein. Wie oft Sie dort tatsächlich übernachten, spielt keine Rolle (R 9.11 Abs. 1 Satz 1 LStR 2015). Gelegentliche Hotelübernachtungen sind keine doppelte Haushaltsführung, weshalb es hier keine Verpflegungspauschbeträge gibt; die Übernachtungskosten sind aber als normale Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 5.8.2004, VI R 40/03, BStBl. 2004 II S. 1074).


    Dieses Zitat wurde ja auch oben schon aufgeführt. Gelegentliche Hotelübernachtungen sind keine doppelte Haushaltsführung, die Übernachtungskosten sind aber als normale Werbungskosten absetzbar. Die Frage ist jetzt, wo man diese Kosten genau einträgt.

    • Offizieller Beitrag

    Ich glaube nicht, dass das unter doppelte Haushaltführung fällt:

    Wenn, dann geht es überhaupt nur nach diesen Grundsätzen.


    Doppelte Haushaltsführung - Steuervorteil durch die Zweitwohnung sichern - Quelle: Buhl Steuer-Ratgeber

  • Hallo zusammen,


    da ich ein ähnliches "Problem" habe und das Thema hier scheinbar recht aktuell diskutiert wird, würde ich meine Konstellation mal darstellen. Damit sollten alle anderen Fälle auch abgedeckt sein ;)


    - Ich pendle 200km einfache Strecke nach Köln

    - Ich arbeite zwei Tage pro Woche variabel im Homeoffice und bin daher drei Tage pro Woche in Köln

    - Vor Corona hatte ich eine Zweitwohnung als Doppelte Haushaltsführung in Köln angemeldet und konnte alle dort anstehenden Kosten + eine Heimfahrt pro Woche angeben und bekam die Kosten problemlos anerkannt

    - Ich habe die Wohnung während des Corona-Lockdowns nicht genutzt und gekündigt (Ein-Zimmer-Wohnungen sind hier sehr teuer)

    - Ich habe eine Tochter bekommen, möchte daher immer nur maximal eine Nacht pro Woche auswärts schlafen und Reise dadurch in der Regel wie folgt zum Arbeitsort

    - Montag Anreise mit KFZ, Übernachtung im Hotel, Dienstag Rückreise mit KFZ

    - Donnerstag Anreise mit Zug, Rückreise mit Zug


    Ich fahre die Strecke also zwei Mal pro Woche (2x200 km * ~35 cent/km = 140€ "Freibetrag") und habe eine Übernachtung pro Woche für ~70€ "Freibetrag". Insgesamt sehe ich Potential für 210€ "Freibetrag" pro Woche. (Finde grad keinen besseren Begriff als Freibetrag)


    Meine Optionen:

    Melde ich die Doppelte Haushaltsführung an, kann ich eine Fahrt (70€) und das Hotel (70€) ansetzen. Also 140€ pro Woche

    Melde ich nur die Fahrten an, komme ich auf die 140€ pro Woche für die Fahrten.

    Melde ich fälschlicherweise drei Fahrten an, käme ich auf die 210€, kann die Fahrten aber nicht per Fahrtenbuch und Bahntickets nachweisen, da ich sie ja tatsächlich nicht durchführe.


    Für mich ist es wirtschaftlich besser drei mal pro Woche zu fahren, aber das ist zu stressig bei 5h Fahrt pro Arbeitstag in Köln. Fahre ich nur mit der Bahn bin ich auf ~4000€ oder den Kosten der Bahncard 100 beschränkt.


    Ich glaube die Fragen von den Vorpostern wären dahingehend auch in meinem Fall: Wie bekomme ich meine 210€ in den Werbungskosten abgebildet?

    • Offizieller Beitrag

    Da es hier jetzt in eine Steuerberatung ausartet, die dem Forum aufgrund des Steuerberatungsgesetzes nicht gestattet ist, schließe ich den Thread. Ich bitte insoweit um Verständnis.


    Im Übrigen ist es doch vollkommen egal, wo man den Eintrag tätigt. Am besten ist er so oder so bei doppelter Haushaltsführung aufgehoben, denn auch die regelmäßige Hotelübernachtung zählt dazu. Und bei einmaligen oder gelegentlichen Übernachtungen am Arbeitsort ist es dort auch am besten aufgehoben, auch wenn keine Verpflegungspauschale in Betracht kommt. So oder so muss man den Ansatz detailliert erläutern und die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung begründen.


    Hinsichtlich steuergestalterischer Fragen sollten sich Betroffene an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe wenden.

  • miwe4

    Hat das Thema geschlossen.