Arbeitszimmer absetzen. Nebenkosten von welchem Jahr angeben?

  • Hallo,


    die Suchfunktion hat leider nichts Passendes ausgespuckt, daher dieser Thread.


    Ich möchte in der Steuererklärung für 2020 nun zum ersten Mal mein Arbeitszimmer absetzen und bin jetzt bei den Nebenkosten ins Stocken geraten.

    Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen bin ich es gewohnt die Nebenkostenabrechnung anzugeben, die ich im Vorjahr erhalten habe, welche ja aber nicht die Kosten des Vorjahrs enthält, sondern die Kosten des Jahres vor dem Vorjahr.


    Das erscheint mir beim Arbeitszimmer aber falsch. Miete und Strom für das Vorjahr kann ich leicht ermitteln, aber dann mit "verschobenen" Nebenkosten zu arbeiten sieht nicht richtig aus. Außerdem hatte ich 2019 noch überhaupt kein absetzbares Arbeitszimmer.


    Kann mir hier jemand weiterhelfen? Wie werden die Nebenkosten angegeben. Ich weiß ja nicht einmal, ob ich für 2020 überhaupt eine Nebenkostenabrechnung von meinem Vermieter bekomme und warten sich überhaupt lohnt.


    Freunliche Grüße

    sebingel

    • Offizieller Beitrag

    Das erscheint mir beim Arbeitszimmer aber falsch. Miete und Strom für das Vorjahr kann ich leicht ermitteln, aber dann mit "verschobenen" Nebenkosten zu arbeiten sieht nicht richtig aus.

    Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Es gilt zwingend das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Und dabei hast Du doch gar keine "Verschiebung", da Du ja Deine tatsächlich gezahlten laufenden Vorauszahlungen, Abschlusszahlungen oder auch Erstattungen kennst. Und diese stehen ja vertraglich fest.

  • Okay, wenn ich dich richtig verstanden habe, dann gebe ich trotzdem (wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen) die Nebenkostenabrechnung für 2019 an.


    Das ist natürlich nicht so schön, da sich die erhöhten Nebenkosten von 2020 in dieser Steuererklärung dann nicht angeben lassen und ich ja nicht weiß, ob ich mein Arbeitszimmer 2021 noch in diesem Umfang absetzten kann.


    Aber solange, das für das Finanzamt Sinn ergibt, muss das ja nicht unbedingt für mich Sinn ergeben.


    Danke auf jeden Fall, für die rasche Antwort.

    • Offizieller Beitrag

    Okay, wenn ich dich richtig verstanden habe, dann gebe ich trotzdem (wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen) die Nebenkostenabrechnung für 2019 an.

    Nein, das hast Du falsch verstanden Deine Abrechnung interessiert in dem Zeitpunkt, in dem Du sie erhältst und eine Nachzahlung daraus leistest bzw. eine Erstattung daraus erhältst. Und bis dahin werden Deine Vorauszahlungen gemäß Mietvertrag und tatsächlicher Zahlung zugeordnet.


    Beim § 35a EStG interessiert das nur und ausschließlich in Zusammenhang mit der Bescheinigung i.S. § 35a EStG. Und da dürfen dann allerdings nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind.

    • Offizieller Beitrag

    Aber wie gehe ich dann vor? Muss ich warten bis ich die Nebenkostenabrechnung (vielleicht) bekomme?
    Oder kann ich die Kosten später dann nachreichen?

    Noch einmal, es gibt insoweit hinsichtlich der Kosten des Arbeitszimmers nichts nachzureichen bzw. kein Warten. Die tatsächlich in die eine oder andere Richtung im Kalenderjahr geflossenen Beträge sind maßgeblich und die kennst Du alle anhand Deiner Kontoauszüge sowie des Mietvertrags etc. .

  • Also doch die Abrechnung für 2019 hernehmen!? Die habe ich im Kalenderjahr 2020 bekommen und im Kalenderjahr 2020 sind da Beträge geflossen.

    Nein Du nimmst die Abschlagszahlungen die in dem Jahr gezahlt wurden, für die Korrektur der Nachzahlung bzw Erstattung machst eine Korrekturbuchung sobald Dir die Abrechnung vorliegt.

    • Offizieller Beitrag

    Also doch die Abrechnung für 2019 hernehmen!? Die habe ich im Kalenderjahr 2020 bekommen und im Kalenderjahr 2020 sind da Beträge geflossen.

    Liest Du eigentlich, was man Dir schreibt? Es interessieren insoweit nur die tatsächlichen Zahlungen im Kalenderjahr.

  • Liest Du eigentlich, was man Dir schreibt?

    Ja, ich habe alles gelesen, was Du geschrieben hast und sogar nach den Paragrafen gegoogelt, die Du genannt hast. Und danach habe ich Deinen Text sogar erneut nochmal komplett durchgelesen. Bitte verzeih meine Unwissenheit und dass ich offensichtlich nicht die geistigen Kapazitäten habe, zu begreifen, was Du schreibst.

    Es interessieren insoweit nur die tatsächlichen Zahlungen im Kalenderjahr.

    Wie Du richtig zitiert hast, schrieb ich, dass ich die Zahlung für 2019 im Kalenderjahr 2020 geleistet habe. Offensichtlich meinst Du aber nur die 2020-bezogenen Zahlung die in 2020 geleistet wurden. Habe ich das nun richtig verstanden? Und da ich nichts nachmelden kann, heißt das, dass ich auf der Nachzahlung für 2020 sitzen bleibe?


    Nein Du nimmst die Abschlagszahlungen die in dem Jahr gezahlt wurden, für die Korrektur der Nachzahlung bzw Erstattung machst eine Korrekturbuchung sobald Dir die Abrechnung vorliegt.

    Okay, das klingt Interessant. Wie führe ich so eine Korrekturbuchung durch? Ich habe da auf Anhieb weder in WISO Steuer-Sparbuch 2021 einen Hinweis noch ein passendes Formular auf elster.de gefunden. Kannst Du mich da in die richtige Richtung schicken?

    • Offizieller Beitrag

    Bitte verzeih meine Unwissenheit und dass ich offensichtlich nicht die geistigen Kapazitäten habe, zu begreifen, was Du schreibst.

    Nein, Du denkst in diesem Punkt einfach viel zu kompliziert.


    Es interessieren insoweit nur die tatsächlichen Zahlungen im Kalenderjahr.

    Wie Du richtig zitiert hast, schrieb ich, dass ich die Zahlung für 2019 im Kalenderjahr 2020 geleistet habe. Offensichtlich meinst Du aber nur die 2020-bezogenen Zahlung die in 2020 geleistet wurden. Habe ich das nun richtig verstanden? Und da ich nichts nachmelden kann, heißt das, dass ich auf der Nachzahlung für 2020 sitzen bleibe?

    Nein das hast Du falsch verstanden. Das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG meint alle Zahlungen, die in einem Veranlagungszeitraum tatsächlich geflossen sind. Für welchen Zeitraum diese bestimmt sind, spielt dabei überhaupt keine Rolle. Nur der Geldfluss in die eine oder in die andere Richtung interessiert.


    Nein Du nimmst die Abschlagszahlungen die in dem Jahr gezahlt wurden, für die Korrektur der Nachzahlung bzw Erstattung machst eine Korrekturbuchung sobald Dir die Abrechnung vorliegt.

    Okay, das klingt Interessant. Wie führe ich so eine Korrekturbuchung durch? Ich habe da auf Anhieb weder in WISO Steuer-Sparbuch 2021 einen Hinweis noch ein passendes Formular auf elster.de gefunden. Kannst Du mich da in die richtige Richtung schicken?

    Nein, da braucht es bei der Ermittlung der Kosten eines Arbeitszimmers insoweit keiner "Korrekturbuchung". Es ist auch hier schlicht und einfach der tatsächlich in die eine oder andere Richtung geflossene Betrag wiederum entsprechend bei der anteiligen Ermittlung der Kosten des Arbeitszimmers zu berücksichtigen.

  • Ich fürchte, jetzt hast du mich komplett abgehangen. Denn folgendes interpretiere ich so, dass ich doch die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019 berücksichtigen kann, welche im Kalenderjahr 2020 bezahlt habe.

    Das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG meint alle Zahlungen, die in einem Veranlagungszeitraum tatsächlich geflossen sind. Für welchen Zeitraum diese bestimmt sind, spielt dabei überhaupt keine Rolle. Nur der Geldfluss in die eine oder in die andere Richtung interessiert.

    Veranlagungszeitraum = 2020

    Nebenkostenabrechnung für 2019 wurde in 2020 beglichen → dass die Rechnung für 2019 war, spielt keine Rolle. Geldfluss war in 2020.

    • Offizieller Beitrag

    Ich fürchte, jetzt hast du mich komplett abgehangen. Denn folgendes interpretiere ich so, dass ich doch die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019 berücksichtigen kann, welche im Kalenderjahr 2020 bezahlt habe.

    Was muss man denn "interpretieren", wenn ausschließlich die Zeitpunkte der tatsächlich geflossenen Geldbeträge maßgeblich sind? Das sehe ich doch aus dem Kontoauszug bzw. der Quittung. ?(

  • Ich muss deine Aussagen interpretieren. Zum Beispiel interpretiere ich die Tatsache, dass du nicht geschrieben hast, dass meine Antwort falsch war, so, dass meine Antwort wohl richtig war.


    Wobei mich das weiterhin verwirrt, da ich ja genau das schon in meiner originalen Fragestellung, in Beitrag #3 und in Beitrag #7 so beschrieben habe.

    Und Beitrag #9 habe ich so interpretiert, als läge ich damit falsch. Auf Beitrag #3 hast du sogar mit Nein geantwortet.


    Vermutlich ist das einer unterschiedlichen Herangehensweise geschuldet. In meiner Welt werden die Heizkosten, die ich 2020 hatte erst mit der Nebenkostenabrechnung für 2020 beglichen (die ich vielleicht irgendwann 2021 bekomme). Daher bin ich davon ausgegangen, dass es das Finanzamt nicht interessiert, wie ich 2019 geheizt habe, wenn ich ein Arbeitszimmer in der Steuererklärung für 2020 angeben möchte. Aber wie ich ja schon geschrieben habe: solange, das für das Finanzamt Sinn ergibt, muss das ja nicht unbedingt für mich Sinn ergeben.


    Trotzdem vielen Dank für deine Zeit.

  • Ich versuche es mal einfacher zu erklären.

    Du zahlst Abschläge für Strom/wasser/Heizung für Deine Wohnung, ebenso Miete. Das zahlst ja alles monatlich wobei es bei den Verbrauchskosten im nachfolgenden Jahr eine Abrechnung gibt mit einer Nachzahlung oder Rückzahlung.

    Jetzt ermittelst wieviel Prozent am gesamten Dein Arbeitszimmer ausmacht. Nehmen wir an 20% von der Wohnung wobei die Nutzung des Arbeitszimmers zu 100% gewerblich ist.

    in 2020 20% der in diesem Jahr bezahlten Mieten und Verbrauchskosten was Du auch tatsächlich bezahlt hast. in 2020 kommt dann für Strom, Wasser, Heizung die End-Abrechnung für 2019, da bezahlst Du in 2020 etwas nach oder Du bekommst was zurück und 20% davon setzt Du wieder an, ebenfalls in 2020 da in diesem Jahr die Zahlung stattfand. Dh. ich nenne es Korrekturbuchung, über den Begriff kann man sich streiten, es ist egal, Du bezahlst in 2020 wieder etwas Arbeitszimmer betreffendes oder Du bekommst etwas zurück von den Energiekosten