Markenanmeldung eigener Marke.

  • Hallo Miteinander, habe eine Frage:

    Habe eine Neue Marke eingetragen, sozusagen eine Markenanmeldung getätigt. Nun wird dies als Betriebsbedarf (4980) oder ist es besser Sonstige betriebliche Aufwendungen (4900) zu Buchen. Da dies 10 Jahre läuft muss man das evtl. Abschreiben? Oder doch als Werbekosten verbuchen.

    VIELEN DANK.


    Ich hätte es einfachhalber als Betriebsbedarf verbucht.

  • Oh vielen Dank,

    nur eine frage noch:

    Habe vom Patentamt keine Rechnung erhalten!

    Bekomme ich da eine Rechnung wenn ich Anfrage!

    Habe nur die Urkunde erhalten.


    Noch etwas ist diese Rechnung bestimmt ohne MwSt?

    Hat jemand Erfahrung damit!

    Danke.

  • auch das weiss google ;)


    Mit der Empfangsbestätigung bzw. der Zusammenfassung wird Ihnen die Höhe der Gebühren mitgeteilt. Beachten Sie aber bitte, dass die Zahlungsfrist ab der Einreichung der Anmeldung läuft, also unabhängig vom Erhalt der Empfangsbestätigung. Das DPMA versendet darüber hinaus keine Rechnungen oder Gebührenbenachrichtigungen.

  • ne einfache google Suche bringt innerhalb 1 Minute das Ergebnis....


    https://www.haufe.de/finance/h…sk_PI20354_HI1903986.html

    Hallo Michael1972,


    das Ganze hier ist zwar schon älter, aber ich schreibe trotzdem mal etwas dazu. Das ist nicht ganz so richtig - ich hoffe, dass edp nicht aktiviert hat - zumindest wenn er nach HGB bilanziert.


    Die Tücke liegt meist im Detail.

    In dem Link geht es um Patente. Das ist etwas ganz anderes als eine Markenanmeldung.


    Da ich davon ausgehe, dass eine Markenanmeldung in den allermeisten Fällen von einem Unternehmen vorgenommen wird, das gemäß HGB bilanziert, gilt gemäß §248 Abs. 2 Nr. 2 HGB eine Aktivierungsverbot.

    Der §248 HGB:

    § 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

    (1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:1.Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
    2.Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
    3.Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.

    (2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.


    Demnach sind insbesondere selbst geschaffene Marken von einem Aktivierungsverbot betroffen.


    Die Kosten sind demnach als Aufwand zu verbuchen. Die sollten somit auf das Konto 4950/6825 (SKR 03 / SKR 04) "Rechts- und Beratungskosten" verbucht werden.


    Viele Grüße

    Olaf Schulz

  • zumindest wenn er nach HGB bilanziert.

    macht er nicht weil, WMB nicht bilanzierungsfähig ist ;)

    Und die Grundgebühr sowie jährliche Zahlung zur Aufrechterhaltung des Markennamens würde ich eher auf 4905 sonstige Aufwendungen btrl. u. regelm. buchen. (ist zwar auch eine unbeschränkt abziehbare Betriebsausgabe, fällt aber in Zeile 66 und man muss nicht daran denken dass ohne VSt. gebucht wird.

  • macht er nicht weil, WMB nicht bilanzierungsfähig ist ;)

    Das schließt aber nicht aus, dass ein WMB Anwender nicht auch Bilanzierer ist, sonst würde ich die letzten 6 Jahre was falsch machen. ;)

    Wenn man mit WMB seinem STB zuarbeitet und dort der "Rest" abgearbeitet wird, kann man also auch mit WMB Bilanzierer sein.


    Zum Thema: Da ich zum Zeitpunkt der Markeneintragung noch EÜ-Rechner war, wurde das einfach als Werbungskosten bzw. die Kosten des Anwalts als Rechts- und Betatungskosten verbucht.