Anleitung - 10-Tage-Regel in Mein Büro buchen

  • Bei Zahlungen auf welche die 10-Tage-Regel anzuwenden ist, buche ich per Splitbuchung:


    Beispiel: Geldausgang am 23.12. über einen Betrag von 178,50 € für die Jahresgebühr einer Dienstleistung aus dem Bereich Kosten der Warenabgabe


    23.12. 150 € an 1361 (Verrechnungskonto) bzw. bei mir Geldtransit PayPal / Bank [Verrechnungskonto] - der netto Betrag der Ausgabe


    23.12. 28,50 € an 1576 Anrechenbare Vorsteuer 19 % - Die Steuer wird also noch im alten Jahr gebucht


    Im neuen Jahr buche ich dann im Bereich Zahlungen Bank/Kasse unter dem Reiter „Verrechnungskonto“ (skr03 1360):


    01.01. 150 € an 4700 Kosten der Warenabgabe


    Dem aufmerksamen Leser ist vielleicht aufgefallen, dass MeinBüro hier 2 verschiedene Verrechnungskontos mit gleichem Namen bebucht. Deshalb gleiche ich die beiden Konten noch aus, und zwar über das „Verrechnungskonto“ im Zahlungen Bank/Kasse Reiter:


    150 € an 1361 (Verrechnungskonto) bzw. bei mir Geldtransit PayPal / Bank [Verrechnungskonto] mit dem Text:


    Ausgleich der Buchung vom .. .. .... auf 1361 und .. .. .... von 1360


    Zum Glück kommen solche Buchungen sehr selten vor.


    Es wäre sicher auch möglich die Buchungen über die manuellen Buchungen durchzuführen. So ist es mir aber lieber, als per versteckter manueller Buchung.


    Hier noch einige allgemeine Details zur 10 Tage Regel:


    Kriterien für die 10-Tages-Regel:


    Es muss eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellt werden.

    Es muss eine wiederkehrende Einnahme oder Ausgabe vorliegen.

    Die Zahlung muss 10 Tage vor oder nach dem Jahresende erfolgen.

    Die Zahlung muss bis zum 10. Januar fällig sein.

    Die Zahlung muss wirtschaftlich zum jeweils anderen Jahr zugehörig sein.


    Betriebsausgabe auch bei Dauerfristverlängerung


    Entgegen diesem neuen Urteil, wurden in der Vergangenheit Ausgaben außerhalb des 10-Tageszeitraums nicht berücksichtigt / akzeptiert. Wie allgemeingültig das u.g. Urteil ist, weiß ich nicht. Siehe z.B. hier.


    Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf hat diese Regelung jetzt für die Umsatzsteuervoranmeldung erweitert, denn die Ausnahmeregelung gilt auch bei einer Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV.


    Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2019 erst zum 10. Februar 2020 ans Finanzamt übermittelt und dann gezahlt. Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass auch in diesem Fall die Umsatzsteuerzahlung noch als Betriebsausgabe für das Jahr 2019 abgezogen werden (FG Düsseldorf, Urteil v. 9.12.2019, Az. 3 K 2040/18 E; Revision beim BFH, Az. VIII R 1/20).


    Die Begründung der Richter: Die Zuordnung der Zahlung zum Kalenderjahr 2019 scheitert nicht daran, dass ihre Fälligkeit infolge der Dauerfristverlängerung erst am 10. Februar 2020 eintrat. Nach dem Gesetzeswortlaut in § 11 EStG ist der Fälligkeitszeitpunkt für die zeitliche Zuordnung unerheblich.


    Quelle: https://www.haustec.de/managem…e-regel-zum-jahreswechsel

  • Hi, der letzte Absatz wird wohl ganz neu sein. Denn früher war die Fälligkeit mit der Dauerfristverlängerung und Eizugsermächtigung nur für den November ins alte Jahr bekannt, egal wann die Fa die Abbuchung vornimmt. Aber Dezember ist Fällig am 10.2 also außerhalb der 10 Tage.

    Jetzt muss so zusagen auch Dezember in Dezember unter Verrechnung vorab erfasst werden. Verstehe ich es richtig?