Kontoführungsgebühren Rücklagenkonto

  • Hallo zusammen,


    ich habe gerade einen Knoten im Kopf bezüglich der korrekten Verbuchung der Kontoführungsgebühren bei Rücklagenkonten.


    Sachverhalt:

    - WEG-Verwaltung

    - Wir haben zwei Konten: Hausgeld, Rücklage

    - Kontoführungsgebühren werden zu gleichen Anteilen von beiden Konten belastet


    Die Kontoführungsgebühren des Hausgeldkontos werden normal als Ausgabe erfasst und dem entsprechenden Konto zugeordnet, damit es in der Abrechnung brav erscheint. Das passt.

    Nun möchte ich die Kontoführungsgebühren vom Rücklagenkonto buchen. Dafür gibt es ja auch im Wizard die Option der Kontoführungsgebühren. Das habe ich gemacht mit dem Ergebnis, dass der Betrag in der Rücklagenentwicklung auftaucht und die Rücklage entsprechend reduziert. Muss der Betrag nicht aber zusätzlich noch in den nicht umlagefähigen Betriebskosten erscheinen, genau wie auch die Bankgebühren des Hausgeldkontos? Habe ich einen Denkfehler?


    Danke für "Denkanstöße" :-).

  • Kontoführungsgebühren auf dem Rücklagenkonto sind erst einmal eine Entnahme aus der Rücklage. Dazu bedarf es eigentlich eines Beschlusses der WEG. In den Betriebskosten tauchen diese dann nicht auf.


    Will man aber das Rücklagenkonto wieder auffüllen, so dass keine Entnahme entsteht, macht man zusätzliche eine Umbuchung und belastet dabei das Hausgeldkonto. So wandern die Kontoführungsgebühren in das entsprechende Sachkonto und werden über die Hausgeldabrechnung beglichen. Das Rücklagenkonto bleibt unter dem Strich unangetastet.


    Welchen der beiden Wege man geht ist meines Erachtens Beschlußsache. Im Anbetracht der geringen Beträge würde ich es evtl. im Ermessen des Verwalters sehen.


    Belastung der Rücklage und Abrechnung über Hausgeld wäre dagegen eine unzulässige doppelte Abrechnung.

    Wenn ich nicht mehr antworte heißt das nicht, dass ich überzeugt bin oder zustimme. Manche Dinge lasse ich einfach so im Raum stehen...

  • Hallo gdrexl,


    vielen Dank für deine sehr nützlichen Anmerkungen. Ich habe mich nun erst einmal für die Variante "Auffüllen des Rücklagenkontos" entschieden, weil die Kontoführungsgebühren des Hausgeldkontos ebenfalls über die Jahresabrechnung abgerechnet werden. Kontoführungsgebühren an zwei unterschiedlichen Stellen fand ich schwer nachvollziehbar. Ich nehme den Punkt aber mal auf die Agenda für die nächste Versammlung, um Klarheit zu schaffen.


    Ich bin nun wie folgt im HW365 vorgegangen:


    1) Erfassung einer Ausgabe vom Rücklagenkonto mit Buchungskonto für Bankgebühren.

    2) Erfassung einer Umbuchung vom Hausgeldkonto (Haben) auf das Rücklagenkonto (Soll).


    Über diese Methodik taucht der Betrag in den Rücklagenentnahmen nicht auf, in der Abrechnung aber schon.


    Vielen Dank erneut!

  • Bei keinem einzigen Objekt buche ich die Kontoführungsgebühren der RL Konten auf die Betriebskostenabrechnung.

    Die reduzieren den RL Bestand, das ist korrekt. Und gdrexl hat Recht, das ist Beschlussache...machen die ET bisher immer

    direkt über die Genehmigung der Abrechnung ... ;)

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

  • Lustig. In keinem meiner Objekte habe ich für die Rücklagen Kontoführungsgebühren.


    Hallo. Bei einem "normalen" Sparkonto ist das wohl auch so. Ich bin gerade auf der Suche nach einem Spar- bzw. Tagesgeldkonto für WEGs, also auf deren Namen. Sind Ihre Konten kostenlos und lauten auf den Namen der WEG? Bestenfalls noch verzinst? Wo gibt es das?


    Ich hatte ein Rücklagenkonto bei der DKB - selbstverständlich auf Namen der WEG -, kostenlos und verzinst. Dann nur noch kostenlos, nicht verzinst. Und seit letztem Jahr kostet das Konto 3,- pro Monat. Daher wurde beschlossen, die Rücklagen nicht mehr auf einem separaten Bankkonto zu halten. Die Rücklagen befinden sich jetzt auf dem normalen Hausgeldkonto und werden über ein Buchungskonto verwaltet. Gleiches Szenario auch bei einer neu von mir übernommenen WEG - nur noch ein Bankkonto worauf sich auch die Rücklagen befinden.


    Aus dem Grund bin ich auch auf der Suche nach einer Lösung hier im Forum. WISO Hausverwalter will leider zwingend ein Bankkonto für Rücklagen. Hierzu öffne ich aber ggf. einen neuen Thread, da ich meine, dass ich nicht die einzige mit der Problemstellung bin.

    Nutzer von WISO Hausverwalter seit September 2015

  • Ja, man muss tatsächlich die Instandhaltungsrücklage getrennt vom sonstigen Hausgeld der WEG auf ein separates Konto bringen.


    Ich führe die Konten bei der örtlichen Sparkasse, Gebühren beim Girokonto derzeit 7,50 € + Entgelte für den Zahlungsverkehr. Dafür sind aber die Sparbücher für die Instandhaltungsrücklage umsonst. Zinsen gibt es auch, auf manchen Konten sind jetzt auch Kapitalertragsseteuern zu zahlen. Das ist dann aber einfach so.

  • Hehe, von der Sparkasse mit den kostenlosen Sparbüchern bin ich gerade auch zur DKB gewechselt...

    2x 3.- Euro sind im Jahr 72 Euro...da ist aber alles drin. EBICS gibts bei der Sparkasse auch nur gegen teure Gebühren...


  • Das hab ich aktuell nur für neue Kunden gemacht. Altbestände fasse ich erst an, wenn/falls der Mehrwert der DKB den Aufwand eines Wechsels rechtfertigt. Die DKB hat jedenfalls telefonisch durchgehend aktive Ansprechpartner, alles ausgerichtet auf Hausverwalter.


    Kannst mal die DKB Verwalterplattform googlen...


    Um ehrlich zu sein, ich wollte primär Dauerlastschriften und EBICS mal testen...rein wegen den Kosten lohnt sich der Wechsel nicht unbedingt. Meine SK berechnet knapp 7 Euro fürs Konto, Sparbücher - noch - sind umsonst.

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

  • Ich hatte ein Rücklagenkonto bei der DKB - selbstverständlich auf Namen der WEG -, kostenlos und verzinst. Dann nur noch kostenlos, nicht verzinst. Und seit letztem Jahr kostet das Konto 3,- pro Monat. Daher wurde beschlossen, die Rücklagen nicht mehr auf einem separaten Bankkonto zu halten. Die Rücklagen befinden sich jetzt auf dem normalen Hausgeldkonto und werden über ein Buchungskonto verwaltet. Gleiches Szenario auch bei einer neu von mir übernommenen WEG - nur noch ein Bankkonto worauf sich auch die Rücklagen befinden.

    Das ist tatsächlich keine ordnungsgemäße Verwaltung. Die Rücklage muss zwingend separat angelegt werden.

  • Ich hatte ein Rücklagenkonto bei der DKB - selbstverständlich auf Namen der WEG -, kostenlos und verzinst. Dann nur noch kostenlos, nicht verzinst. Und seit letztem Jahr kostet das Konto 3,- pro Monat. Daher wurde beschlossen, die Rücklagen nicht mehr auf einem separaten Bankkonto zu halten. Die Rücklagen befinden sich jetzt auf dem normalen Hausgeldkonto und werden über ein Buchungskonto verwaltet. Gleiches Szenario auch bei einer neu von mir übernommenen WEG - nur noch ein Bankkonto worauf sich auch die Rücklagen befinden.

    Das ist tatsächlich keine ordnungsgemäße Verwaltung. Die Rücklage muss zwingend separat angelegt werden.

    Mit Verlaub, das ist leider Blödsinn, s. Urteile.


    AG Mülheim a. d. Ruhr, 23 C 3/21 v. 02.03.2021

    Hält der Verwalter die Instandhaltungsrücklage nicht vom Hausgeldkonto getrennt, muss sich aus der Abrechnung ergeben, welche Guthaben aus dem Hausgeldkonto der Instandhaltungsrücklage zuzuordnen sind.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die InstandhaItungsrücklage grundsätzlich zweckgebunden ist und daher nicht zum Ausgleich anderer Verbindlichkeiten verwendet werden darf. Aus diesem Grund muss eine Vermischung der Instandhaltungsrücklage mit den gezahlten Hausgeldern vermieden werden. Grundsätzlich hat der Verwalter die lnstandhaltungsrücklage deshalb von sonstigen Hausgeldkonto getrennt zu halten. Soweit nunmehr zur Vermeidung weiterer Kosten lediglich ein Konto geführt wird, muss dies aber innerhalb der Jahresabrechnung deutlich hervorgehoben werden.


    BGH V ZR 80/19 v. 25.09.2020

    Die auf diesem Konto vorhandene Liquidität übersteigt also den (buchhalterischen) Ist-Bestand der Rücklage (vgl. auch LG Düsseldorf, ZWE 2017, 271, 272), da der Verwalter dem Tagesgeldkonto unterjährig überschüssige Liquidität zugeführt hat. Das ist rechtlich unbedenklich, weil die Instandhaltungsrücklage nicht von der sonstigen Liquidität getrennt werden muss. Unterhielten die Wohnungseigentümer (zulässigerweise) nur ein Konto, wäre die buchhalterische Instandhaltungsrücklage ohnehin nicht separiert (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 15)


    BGH V ZR 44/09 v. 04.12.2009

    Die tatsächlich erfolgten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind wie die Vorschüsse auf das Wohn- oder Hausgeld eine Einnahme der Gemeinschaft. Diese muss in der Abrechnung als solche erscheinen. Daran ändert es nichts, wenn die Zahlungen der Wohnungseigentümer auf dem allgemeinen Konto der Gemeinschaft eingehen und von dort entsprechend ihrer Zweckbestimmung auf ein davon getrenntes Rücklagenkonto weitergeleitet werden. Denn das ist ein interner, bei Fehlen eines besonderen Rücklagenkontos, sogar ein bloß buchungstechnischer Vorgang (Ott, ZWE 2007, 508, 509).


    KG 24 W 5174/86 v. 26.09.2007

    Lt. Kammergericht Berlin kann die Instandhaltungsrücklage auch auf dem laufenden Verwaltungskonto der WEG gesammelt werden, da das Wohnungseigentumsgesetz eine anderslautende Verpflichtung nicht nennt.

    Nutzer von WISO Hausverwalter seit September 2015

  • Bei keinem einzigen Objekt buche ich die Kontoführungsgebühren der RL Konten auf die Betriebskostenabrechnung.

    Die reduzieren den RL Bestand, das ist korrekt. Und gdrexl hat Recht, das ist Beschlussache...machen die ET bisher immer

    direkt über die Genehmigung der Abrechnung ... ;)

    Kann man so machen - denke aber, es geht auch anders.

    Erhöhen bei dir Zinsen des RL-Kontos auch den RL-Saldo? Eigenartig, bei mir sind die RL-Kontogebühren und die Zinserträge Ausgaben und Einnahmen der WEG, beeinflussen aber den Saldo der RL in keiner Weise. (Ist mir zu umständlich, über die Kontogebühren-"Entnahme" beschliessen zu lassen.)

    Wenn die WEG getrennte Konten will, dann zahlt die WEG auch die Gebühren dafür (> Ausgabe). Die RL ist heilig und wird nicht angetastet.

    Und getrennte Konten für Hausgeld und RL machen es zwar übersichtlicher, aber gefordert werden sie gesetzlich nirgends. Musst halt nur aufpassen, dass du keinen Liquiditätsengpass hast und nicht unbemerkt/ungenehmigt Gelder der RL antastest.

  • Eine ordnungsgemäße Verwaltung bedingt die verzinsliche Anlage der Gelder in Bezug auf die Instandhaltungsrücklage. Deshalb kann diese nicht auf dem Geschäftskonto der WEG verbleiben, es sei denn, dort gibt es Zinsen.

    Das stimmt natürlich laut Gesetz. Was macht ihr denn aktuell...es kommen ja bereits erste Banken die wollen Verwahrgebühren einführen für Guthaben....mit Zinsen ist schon lange nix mehr.

    Von daher ist der Einwand eher theoretischer Natur...

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

  • Aktuell führen wir weiterhin zwei Konten :=).
    Zinsen habe ich zwischen 4 - 12 ct am Ende des Jahres verbucht. Abzüglich Kapitalertragssteuer, versteht sich.


    Datawizz, ich kann dich verstehen, gar keine Frage. Nichtsdestotrotz werde ich Formalien einhalten.