EMail - Aufbewahrungspflichten

  • Hallo Forum,


    aus einer alten Gewerbetätigkeit habe ich noch EMails im Archiv.

    Im Grunde liegen zwei Arten von EMails vor:


    1. EMails mit angehängten Rechnungen - die archiviere ich 10 Jahre wie alle originalen Papierrechnungen.

    2. EMails mit Terminabsprachen, Besichtigungsterminen und ggf. auch Aufträgen zur Wohnungsvermittlung.


    Kann ich diese unter 2. ebenso wie Geschäftsbriefe nach 6 jahren löschen oder gilt hier eine andere Aufbewahrungspflicht.


    Danke im Voraus


    PS:

    Kostenübersichten für An-und Abfahrten, Kilometerpauschalen oder Fahrtenbuch musste ich nicht anlegen, da damals alles über die 1%-Regel des Dienstwagens abgerechnet wurde.

  • Die Aufbewahrungsfristen gelten für steuerlich relevante Zwecke (und u.U. auch für andere Zwecke aus anderen Gesetzen), also alles was zur Erläuterung von Buchungen und Zahlen in Erklärungen notwendig ist ("Prüfpfad"). Was hier steuerlich von Belang ist, musst du im Zusammenhang mit deinem steuerlichen Berater klären. Im Internet gibt es einige Seiten mit Erläuterungen, was unter den einzelnen aufgeführten Dokumenten zu verstehen ist. Das kann hier möglicherweise auch schon weiterhefen.