Vermietung und Verpachtung > Abschreibungsbetrag --> Wie ermittle ich den Betrag

  • Hallo liebe Community,


    habe eine Frage zu Vermietung und Verpachtung / Ermittlung des Abschreibungsbetrages / Immobilie


    Folgende Ausgangslage.

    2017 wird ein Haus von Eltern auf Tochter überschrieben. Das Haus wird dann 2017 -2018 vollständig umgebaut. Ende 2020 wird im Erdgeschoss Wohnraum für Mietwohnung geschaffen bzw. zunächst erst renoviert. Ab Mitte 2021 soll die Wohnung im EG vermietet werden. Im 1. OG und im DG wohnt die Tochter mit Familie.


    Nun ist die Frage, da bislang V&V in der Steuererklärung nicht angegeben war, dass nun die Fragen nach linearer Abschreibung auftaucht. Konkret dann hier die Frage nach dem Abschreibungsbetrag. Soll hier eine Aufstellung fürs Finanzamt aller weitreichenden Umbaumaßnahmen aus dem Jahr 2017 und 2018 aufgeführt werden? Weil dann kommt ja ein ordentlicher Betrag (rund 300000) zusammen, der sich ja dann positiv auf die Abschreibung auswirken würde. Oder kann in der Steuererklärung 2020 dann auch nur ein Wert für Renovierungskosten aus dem Jahr 2020 genommen werden? Hätten ja für alle Rechnungen aus 2017 und 2018 Belege, sind allerdings bestimmt um die 400-500 Einzelbuchungen. Und bevor ich das alles zusammenschreibe fürs FA und die wollen das dann so nicht oder erkennen die Kosten aus den Jahren 2017 und 2018 nicht an... ??!??


    Um nochmal anders zu fragen: Sind die hohen Ausgaben für Hausumbau aus 2017 und 2018 jetzt schon verwirkt, da bislang noch nicht irgendwie geltend gemacht oder irgendwo berücksichtigt?

    Soll ich dann nun als Abschreibungsbetrag einen fiktiven Wohnungswert für die Erdgeschosswohnung angeben?


    Bräuchte da mal ein paar eurer geschätzten Meinungen.



    VIELEN DANK EUCH :)

  • miwe4

    Hat das Thema geschlossen.
    • Offizieller Beitrag

    Dem Forum ist eine Steuerberatung aufgrund des Steuerberatungsgesetzes nicht gestattet. Von daher schließe ich den Thread.


    Im Übrigen ist Deine Fragestellung mit verschiedenen Fallstricken versehen, die m.E. eine steuerliche Beratung so oder so zwingend erforderlich machen. Du solltest Dich also umgehend an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe wenden.