Nachzahlung Arbeitgeber nach Todesfall

  • Hallo zusammen,

    2019 starb die Mutter meiner Frau. In 2020 zahlte der ehemalige Arbeitgeber der Mutter für sie und ihre Schwester eine Abfindung und Urlaubsgeld aus. Dies wurde bei meiner Frau über eine Zweitanmeldung Kurzzeitarbeit die dann mit Steuerklasse 6 besteuert wurde vorgenommen. Nun sind wir bei der Steuererklärung für 2021.

    Dort ist nun vom Finanzamt der Bescheid ihres regulären Arbeitgebers und der zweite Bescheid des Arbeitgebers der Mutter nun abgerufen.


    Der zweite Bescheid sorgt nun dafür das sich unserer Erklärung (gemeinsame Veranlagung), um genau den Bruttobetrag des zweiten Bescheids verringert =O. Obwohl auf den Bruttobetrag ja schon ca. 50% Lohnsteuer abgezogen wurde.


    Was ist falsch in der Berechnung, was muss ich hier angeben das es passt? Aus meiner Sicht ist es ja Erbe und die Lohnsteuer wurde schon abgegolten, da bezahlen wir ja doppelt?!



    Grüße Markus

    • Offizieller Beitrag

    Dort ist nun vom Finanzamt der Bescheid ihres regulären Arbeitgebers und der zweite Bescheid des Arbeitgebers der Mutter nun abgerufen.

    Passt doch.


    Der zweite Bescheid sorgt nun dafür das sich unserer Erklärung (gemeinsame Veranlagung), um genau den Bruttobetrag des zweiten Bescheids verringert =O . Obwohl auf den Bruttobetrag ja schon ca. 50% Lohnsteuer abgezogen wurde.

    Da verstehe ich nicht, was Du sagen möchtest. Selbstverständlich wirken sich alle einkommensteuerpflichtigen Einnahmen in der Einkommensteuerveranlagung aus. Einbehaltene Lohnabzugsbeträge werden ggf. auf die festzusetzende ESt laut maßgeblicher Einkommensteuertabelle angerechnet.


    Was ist falsch in der Berechnung, was muss ich hier angeben das es passt?

    Es passt, so.o. .


    Aus meiner Sicht ist es ja Erbe und die Lohnsteuer wurde schon abgegolten, da bezahlen wir ja doppelt?!

    Da ist nichts doppelt. Der (Netto-)Anspruch bzw. die (Netto-)Forderung im Zeitpunkt des Todes ist im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung zu erfassen und zu besteuern. Und da die Auszahlung sann letztlich beim Begünstigten einkommensteuerpflichtige Einnahmen darstellt, ist der Bruttobetrag bei diesem der Einkommensteuer zu unterwerfen.


    Ansonsten einfach einmal zu Sterbegeld über die erweiterte Forumssuche nachlesen. Das ist im Prinzip nichts anderes und wird für den Erbfall an diversen stellen erläutert.