Gewerbesteuer in EÜR

  • Hallo liebe Schwarmintelligenz,


    ich habe folgendes Problem:


    Die Ausgangslage ist, dass meine Ex-Steuerberaterin meine Steuererklärungen bis 2018 für mich gemacht hat. 2019 hat sie noch die Einnahme-Überschuß-Rechnung erstellt.

    Die Steuer mache ich jetzt selber, da ich meine Gewerbetätigkeit seit 2019 sehr reduziert habe. Ich erstelle gerade die Einkommensteuererklärung 2019 mit dem WISO Sparbuch (spät dran, ich weiss).


    Jetzt habe ich den Verdacht, dass die von ihr erstellten Gewinnermittlungen bis 2019 fehlerhaft sind, da dort die Gewerbesteuer gewinnmindernd angesetzt ist.


    Wenn ich die Anlage EÜR befülle, kann ich dort keine Gewerbesteuer eintragen, dass war bis 2018 möglich.


    Damit ergäbe sich in der Anlage EÜR ein anderer Gewinn als in der Gewinnermittlung, und auch als in meiner Gewerbesteuererklärung, die ich bereits erstellt habe.


    Das WISO-Sparbuch weist mich auf den Fehler hin, kann es trotzdem sein, dass es da eine Abweichung gibt?


    Kann dazu jemand etwas sagen?


    Viele Grüße und vielen Dank


    Christian

  • Dies hängt damit zusammen, dass die Gewerbesteuer für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung nicht abzugsfähig ist.

  • Dies hängt damit zusammen, dass die Gewerbesteuer für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung nicht abzugsfähig ist.

    Hallo nieda,


    vielen Dank für Deine Antwort.


    Also du meinst, dass die Gewinnermittlung korrekt ist, weil sie keine "steuerliche Gewinnermitllung" ist, und in der Anlage EÜR kann sich ein anderer Gewinn ergeben?


    Viele Grüße

    Christian

  • Richtig - das kannst du auch an Bewirtungskosten sehen. Hier sind in der Anlage EÜR auch nur die 70% abzugsfähig abgezogen.

  • Richtig - das kannst du auch an Bewirtungskosten sehen. Hier sind in der Anlage EÜR auch nur die 70% abzugsfähig abgezogen.



    Hallo Neida,


    das hilft mir sehr weiter, vielen, vielen Dank!


    Weißt du zufällig auch, welcher Gewinn in der Gewerbesteuererklärung eingetragen wird?


    Viele Grüße

    Christian

  • Es gilt das Einkommen laut Einkommensteuerrecht. Dazu sind dann noch HInzurechnungen und Abzüge zu beachten - bei "kleinen" Gewerbetreibenden gibt es hier allerdings einen Freibetrag bei den Hinzurechnungen. HIerzu gehören z. B. Mietaufwendungen (sowohl Immobilien als auch z. B. Pkw, Maschinen etc.) und Lizenzaufwendungen (jährliche Kosten für Programme)