Mit Update 21.3.4 UST ID überprüfen Fehlermeldung 223 bei amtliche Bestätigung anfordern
- joeschwarz
- Unerledigt
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Moin,
kann ich bestätigen, vor dem Update ging es noch. Aber es hat sich scheinbar eine Änderung ergeben:
UStAE:
Bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. ist der Nachweis der durchgeführten
qualifizierten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die
Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen
Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens zu führen.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/378652_18e___1/
Der ausgegebene Fehlercode 223:
Quelle: https://evatr.bff-online.de/eVatR/xmlrpc/codes
223 Die angefragte USt-IdNr. ist gültig. Die Druckfunktion steht nicht mehr zur Verfügung, da der Nachweis gem. UStAE zu § 18e.1 zu führen ist. -
Hier das selbe hier immer 223, SB meinte bei Rechnungssumme über 1000€ wird geraten (stand 2020) immer Schriftliche Bestätigung per Brief anfordern, damit hat man was in der Hand und in Falle eines Prüfung steht man besser da. Diese Aussage von SB finde ich ein wenig komisch, da in Zweifelsfall kann Prüfer intern immer Checken ob ein EU VAT Nr zu Zeit ausgestellte Rechnung gültig war oder nicht.
Naja Screen mit Hinweis "223" aufbewahren ist fraglich, theoretisch ich könnte oben gepostete Screenshot x mal kopieren und Speichern als Bestätigung.
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Moin,
Du sollst nicht den Screen mit 223 aufbewahren, sondern die Betätigung, die erscheint, wenn die qualifizierte Prüfung erfolgreich war.
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Diese Aussage von SB finde ich ein wenig komisch, da in Zweifelsfall kann Prüfer intern immer Checken ob ein EU VAT Nr zu Zeit ausgestellte Rechnung gültig war oder nicht.
Da verkennst du aber die gesetzliche Lage! Nicht der Betriebsprüfer muss nachprüfen, ob eine gültige ID zum Lieferzeitpunkt vorlag, sondern du musst nachweisen, dass dies der Fall war. Wenn du das nicht kannst, schuldest du die Umsatzsteuer. Du versuchst hier eine Beweislastumkehr zu konstruieren. Dem ist nicht so - das Gesetz schreibt dir vor (übrigens EU-weit), dass du dich zum Zeitpunkt Lieferung über das Vorliegen einer gültigen UStID erkundigt hast. Es gibt schon einige Urteile darüber. Dein Berater weist dich nur auf die gültige gesetzliche Lage hin. Wenn du das komisch findest, ist das deine Sache - du musst im Zweifel die Steuer zahlen, nicht der Berater, der dich auf die Vorschrift hingewiesen hat.
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Moin,
Du sollst nicht den Screen mit 223 aufbewahren, sondern die Betätigung, die erscheint, wenn die qualifizierte Prüfung erfolgreich war.
Es erscheint ja keine Bestätigung, sondern nur diese Dialog Fenster, man drück auf "OK" dann verschwindet die...
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SAMM
Hat den Titel des Themas von „Nach Update 21.00.03.004 bei innergemeinschaftlicher Lieferung keine Amtliche Bestätigung mehr möglich über MB“ zu „Mit Update 21.00.03.004 Überprüfen der UST-ID: keine Amtliche Bestätigung mehr möglich“ geändert. -
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Moin,
eine amtliche Bestätigung scheint es nicht mehr zu geben, du musst das Ergebnis der qualifizierten Prüfung als Screenshot speichern. Siehe meine Anmerkungen :
Mit Update 21.00.03.004 Überprüfen der UST-ID: keine Prüfung möglich Fehler 223
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Aus den Screenshot ist nicht nachvollziehbar welches Unternehmen / welchen Anschrift / wann geprüft wurde, daher hab ich großen Zweifeln das dies in irgendeine Form anerkannt wird.
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Bestätigung von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
223 Fehler Die angefragte USt-IdNr. ist gültig. Die Druckfunktion steht nicht mehr zur Verfügung, da der Nachweis gem. UStAE zu § 18e.1 zu führen ist.
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Aus den Screenshot ist nicht nachvollziehbar welches Unternehmen
Moin, schiebe das Bestätigungsfenster so, dass im Hintergrund die Adresse des Unternehmens und die Systemzeit unten rechts zu sehen ist.
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Ich nutze jetzt hier die EU-Abfrage
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/?locale=deDas kann man dann als PDF ausdrucken und zur Bestellung dazu.
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Ich nutze das auch jetzt, weil MB-Screenshot-Lösung ist rechtlich nicht haltbar
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MB-Screenshot-Lösung ist rechtlich nicht haltbar
Moin,
kannst Du das qualifiziert erläutern?
Zitat von https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2020-10-28-aenderung-zu-abschnitt-18e-1-des-umsatzsteueranwendungserlasses-bestaetigung-einer-auslaendischen-umsatzsteuer-identifikationsnummer.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. ist der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens zu führen. -
Alles gut und schön.
Wenn ein Abfragedatum dabei ist dann OK.
In dem von mir geposteten Link gibt es aber auch eine eindeutige Abfragenummer. Da kann sich dann keiner mehr rausreden. Weil, bedenke, es ist unser Hintern der warm wird bei ner dummen Frage des Prüfers. Und wenn der dann „Aber...“ sagt, kann er die Prüfnummer verfolgen.
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Moin,
nur, dass keine Irritiationen entstehen. Ich würde es natürlich sehr begrüßen, wenn MB bei der Abfrage ebenfalls automatisch die Abfragenummer und das Datum hinzufügt.
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kannst Du das qualifiziert erläutern?
Gerne.
Diesen Screen:
Wird Prüfer in Fall aller Fälle dir Vogel zeigen und fragen was soll er damit anfangen
Selbst dieser, wo man Kunden Nr und Kunden Namen oben sieht und unten links angezeigte Datum und Urzeit.
Jeder weiß das man angezeigte Urzeit und Datum von Pc ist änderbar und manipulierbar ist.
Dialog Fenster mit oben angezeigten Kunden Namen aus eine (für Prüfer) unbekannte Soft ist auch ziemlich fraglich und rechtlich nicht haltbar.
Offizielle Ausdruck von https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/?locale=de sieht natürlich anders aus, bin mir auch sicher, dass in dein Link wird dieser Screen gemeint
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Mach doch bitte einen Verbesserungsvorschlag mit dem Hinweis, dass die derzeitige Regelung nicht den neuesten Anforderungen der UStAE zu § 18e.1 genügt.
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Moin,
ich habe mal eine "Brief" Vorlage erstellt, die einen Hyperlink mit allen notwendigen Angaben zum Bundeszentralamt für Steuern erstellt. Die Ausgabe erscheint dann im Browser, der Quelltext ist eine XML Datei.
Die Ausgabe sieht so aus:
CodeUstId_1 DE123456123 ErrorCode 200 UstId_2 CZ0125453 Druck nein Erg_PLZ A Ort Praha Datum 19.02.2021 PLZ Erg_Ort A Uhrzeit 15:08:04 Erg_Name A Gueltig_ab Gueltig_bis Strasse Firmenname musterfirma Erg_Str A
Die Aufschlüsselung ist beim Bundeszentralamt erklärt. So wird die 200 zwar als ErrorCode bezeichnet, bedeutet aber, dass die UstID korrekt ist. Der Buchstabe A hinter Erg_PLZ bedeutet, dass die PLZ korrekt ist usw.
Wenn diese Ausgabe als Nachweis reichen würde, wäre das natürlich einfach. Man erstellt für den Kunden einen Brief, druckt den in PDF und kann die Hyperlink aufrufen. Was meint Ihr? Lohnt es sich, das weiter zu verfolgen? Ist unter Euch ein(e) Excel Fachfrau oder -mann, die es hinbekäme, die Datei zu importieren und in einer Tabelle aufzubereiten? Oder besser warten, bis BUHL das fixt?
PS. Was mir bei der o.a. EU Abfrage aufgefallen ist, dass nicht immer die Adresse angegeben wird und man auch keine Möglichkeit hat, diese einzugeben oder habe ich was übersehen.