Entschädigung Kfz-Versicherung - Privatanteil? (Fahrtenbuch)

  • Guten Abend,


    ich besitze ein Kfz, das sich im Betriebsvermögen befindet (>80% betriebliche Nutzung). Der Privatanteil wird per Fahrtenbuch ermittelt und die Kosten jeweils am Ende des Veranlagungszeitraums (Quartal) entsprechend gekürzt.


    -> Frage nebenbei: ist die Herausrechnung des Privatanteils per Quartal statthaft oder muss dies zwingend am Jahresende erfolgen? Die Frage geht mir manchmal durch den Kopf...


    Jedenfalls, ich hatte mit dem Fahrzeug einen Unfall im Ausland. Gegnerische Versicherung (Ausland) erstattete die Kosten. Nun lese ich, dass hier der Privatanteil herausgerechnet werden darf, was plausibel erscheint. Ist dem so? Wie kann dies am besten gebucht werden?


    1a.) Buchung der Erstattung in voller Höhe als "Einnahme" auf 4520 (Kfz-Versicherungen)?

    1b.) Kürzung um den Privatanteil als "Ausgabe", sprich 8924 an 1880 (SKR03)?


    Oder gleich:


    2.) Buchung der um den Privatanteil gekürzten Erstattung als "Einnahme" auf 4520 (Kfz-Versicherungen)?


    Mir erscheint 1a/1b plausibler.


    Welchen privaten Nutzungsanteil nehme ich her? Sicherlich den aus jenem Quartal ermittelten, in dem die Erstattung auf meinem Konto eintraf? Oder aus dem Quartal, in dem der Unfall stattfand?


    Ich freue mich über Meinungen.


    Beste Grüße

    Chris

  • Warum sollte hier anders gerechnet werden als sonst auch? Die Entschädigung wird als Betriebseinnahme gebucht in voller Höhe - es gibt da ein gesondertes Konto!

    Dann wird dein Aufwand gemindert um die Entschädigung und die berechnest daraus den privaten Anteil.

    Wenn du quartalsweise eine UStVA machst, ist deine quartalsweise Berechnung in Ordnung. Du musst aber am Jahresende noch den tatsächlichen Jahresbetrag ermitteln und den Privatanteil bei Bedarf anpassen.

  • Hallo,


    und danke für die Antworten!


    Ich halte fest:


    1.) Die Entschädigung geht in voller Höhe auf Konto 2742 (EKR03). Ok.


    Problem jedoch:


    Für die Ermittlung des Privatanteils habe ich die jährliche Aufstellung meiner Kfz-Kosten. Die Erstattung wandert als Negativbetrag in die Rubrik "Kosten ohne Vorsteuer", sorgt dann hier jedoch für eine negative Endsumme. So kann ich den Privatanteil Kfz-Nutzung jedoch nicht verbuchen. Hat jemand einen Tip? :)


    Danke & Gruß!

  • Guten Morgen! Nun, die Fahrzeugkosten als Betriebsausgabe sind um den per Fahrtenbuchmethode ermittelten Privatanteil zu kürzen. Dies gilt ebenso für eine auf das Fahrzeug bezogene Versicherungsentschädigung als Betriebseinnahme. Diese ist ebenso um den ermittelten Privatabteil zu kürzen, was einer Reduzierung der Gewinnerhöhung gleichkommt.


    Beste Grüße!

  • Du musst in deine Berechnung natürlich genauso wie die Abschreibung (die ja auch nicht unter den Kfz-Kosten gezeigt wird) auch die Erstattung manuell berücksichtigen.

  • Hallo. Den Privatanteil der Kfz-Kosten ermittle ich durch Aufstellung aller Kfz-relevanten Kosten, Unterscheidung in Kosten mit und ohne Vorsteuer. Anschließend Split-Buchung 8921/8924 an 1880(1776).

    Das einzige Problem, das ich nun noch habe ist, dass die Entschädigung auf der Seite "Kosten ohne Vorsteuer" einen Negativbetrag erzeugt. Damit funktioniert meine Split-Buchung nicht mehr... :)

  • Nun, die Fahrzeugkosten als Betriebsausgabe sind um den per Fahrtenbuchmethode ermittelten Privatanteil zu kürzen. Dies gilt ebenso für eine auf das Fahrzeug bezogene Versicherungsentschädigung als Betriebseinnahme. Diese ist ebenso um den ermittelten Privatabteil zu kürzen, was einer Reduzierung der Gewinnerhöhung gleichkommt.

    ?( wie kommst Du denn auf den darauf. Gibt es zu Deinen Aussagen irgendwelche nachlesbaren Leitsätze oder dergleichgen?

    Soll heißen, Du tankst für 50€, hast einen priv. Nutzungsanteil von 30% und verbuchst daher nur 35€ als Betriebsausgabe. Und wenn die Versicherung jetzt 5000€ Entschädigung zahlt, verbuchst Du daher auch nur 3500€ als Betriebseinnahme???

    Versicherungsentschädigungen sind, bei zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugen, grundsätzlich Betriebseinnahmen.

    so der BFH -Urteil vom 27.01.2016; Aktenzeichen X R 2/14