Instandhaltungsrücklage IHR ohne Bankkonto

  • BGH V ZR 80/19 v. 25.09.2020

    https://juris.bundesgerichtsho…nr=111984&pos=179&anz=558


    (2) Anders als der Kläger meint, kann die buchhalterische Ist-Zuführung nicht mit den in der Gesamtabrechnung (unter dem Punkt Einnahmen - Rücklagen „für 2016“) aufgeführten, auf die Instandhaltungsrücklage für das Jahr 2016 bezogenen Zahlungseingängen im Jahr 2016 gleichgesetzt werden. Denn als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung enthält die Gesamtabrechnung (nur) Zahlungen, die in dem jeweiligen Abrech nungsjahr eingegangen sind. Erbringt beispielsweise ein Wohnungseigentümer den auf ihn entfallenden Anteil an der Zuführung zu der Instandhaltungsrücklage 2016 erst im Jahr 2017, wird diese Zahlung nicht in der Gesamtabrechnung 2016, sondern in der Gesamtabrechnung 2017 erfasst. Buchhalterisch wirkt sie sich jedoch auf die Zuführung zu der Instandhaltungsrücklage für 2016 aus. Während die Soll-Zuführung naturgemäß unverändert bleibt, erhöht sich die Ist-Zuführung um die Zahlung. Im Übrigen enthält die periodenbezogene Gesamtabrechnung auch die in dem Abrechnungsjahr vereinnahmten Zahlungen auf die Zuführung zu der Instandhaltungsrücklage für andere Jahre (hier: für Vorjahr/e 922,03 €; für Folgejahr 54,13 €).

    Das verwirrt mich ehrlich gesagt. Das ist doch ein Fehler ?!

    Die IST Zuführung für 2016 erhöht sich doch mit der Zahlung in 2017 nicht ? Da erhöht sich die 2017er IST Zuführung...

    Denk ich jetzt falsch oder hat der BGH hier Unsinn geschrieben ?

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P