Instandhaltungsrücklage IHR ohne Bankkonto

  • Hallo, ich hatte mal die Möglichkeit WEG Rücklagenkonten bei der DKB - selbstverständlich auf Namen der WEG -, kostenlos und verzinst zu führen. Dann nur noch kostenlos, nicht verzinst. Und seit letztem Jahr kostet das Konto 3,- pro Monat.


    Ich habe nun also WEGs, deren Rücklagen auf dem normalen Hausgeldkonto sich befinden und "nur" über ein Buchungskonto verwaltet werden.


    In einer WEG-Abrechnung gibt es nun eine Seite Rücklagenentwicklung 2020. Erste und zweite Aufstellung "Rücklagenentwicklung" und "Aufteilung der Zuführungen" sehen gut und brauchbar aus, Zuführungen und Entnahmen = Endbestand. Darauf folgen Aufstellung der Salden der Rücklagen-Bankkonten zum 31.12.2019 und zum 31.12.2020 - und hier steht Gesamt 0,00 €, weil es ja eben kein Bankkonto gibt. Das bedarf bei Eigentümern grundsätzlich der Erläuterung.


    Die Rücklagen ohne Bankkonto lassen sich also irgendwie abbilden, aber die Auswertungen bzw. Abrechnungen sind nicht ganz brauchbar. Der Rücklagenassistent ist auch nicht brauchbar. Gar nicht gefällt mir, wie ich die Buchung vornehme, um das zu erreichen, nämlich regelmäßig als Anfangsbestand auf 9000 "Verrechnungskonto Rücklagen".


    Macht einer von Euch anders? Wie geht es besser?


    Nutzer von WISO Hausverwalter seit September 2015

  • Es stellt einen gravierenden Fehler des Verwalters dar, die Instandhaltungsrücklage nicht vom sonstigen Wohngeldkonto getrennt zu halten. Dies verstößt zudem gegen die Pflicht des Verwalters, die Instandhaltungsrücklage verzinslich anzulegen. Von dieser Pflicht wird der Verwalter nicht deshalb frei, weil er die für die Instandhaltungsrücklage bestimmten Gelder auf dem Girokonto belässt, um Deckungslücken und dadurch Schuldzinsen zu vermeiden. Die regelmäßige Verwendung der Instandhaltungsrücklage zur Deckung der laufenden Ausgaben ist mit der Zweckbestimmung der Rücklage nicht zu vereinbaren. Hat der Verwalter das gegen ihn angestrengte Abberufungsverfahren und damit auch die Tätigkeit des Gerichts durch grobe Pflichtverletzungen bei der Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder veranlasst, können ihm die Kosten des Rechtsstreits nach § 49 Abs. 2 WEG auferlegt werden (LG Berlin, Beschluss v. 26.11.2013, 55 S 69/11 WEG).


    https://www.haufe.de/recht/deu…sk_PI17574_HI7565119.html

  • Cowgirl,

    ich stimme Dir da komplett zu. Die Realität ist eine andere.

    Von diesem Unternehmen https://www.siedlungswerk.de/immobilienverwaltung haben wir Objekte übernommen.

    Da wurden alle Gelder auf einem Bankkonto geführt, in jeder ETV wurde über die Entnahme zur kurzzeitigen Liquiditätssicherung beschlossen,

    in der Buchhaltung wurden die RL Beträge jeden Monat sauber dem RL Passivkonto zugeführt. Die Gelder waren auch immer verzinst,

    was aber in den letzten 2 Jahren ohnehin nirgends wirklich jemand interessiert hat. Früher war das mal anders...


    In der Praxis ist ein Konto für alles natürlich ein Traum, denn man braucht nie hin- und herjonglieren ... Geld ist ja meistens ausreichend da.

    Will nur sagen, das ist ein Profikonzern...wenn die das so regeln, kann es nicht ganz falsch sein...



    schwan:

    wenn du nur ein Bankkonto verwenden willst oder kannst, dann erstelle Dir einfach ein "Dummy-IBAN-Konto" als IHR Konto, und buche ganz normal mit dem RL Assistenten auf dieses Konto.

    IBAN Generatoren gibts im Netz. Du musst nur bei der Versammlung oder Prüfung zeigen könenn, das die Summe aus Bankkonto und RL Konto (dummy) Aufstellung genau den Stand des einen Bankkontos ergeben. Anders lässt sich das im Wiso HV nicht lösen.

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

    Einmal editiert, zuletzt von Datawizz ()

  • Genau wie Datawizz es schwan vorsclhlägt, praktiziere ich es seit über 10 Jahren.

    Es hat sich im Laufe der Jahre herausgestellt, dass es für die WEG eine gute und praktische

    Lösung ist, die auch von den Eigentümern anerkannt wird.

  • Cowgirl,

    ich stimme Dir da komplett zu. Die Realität ist eine andere.


    Will nur sagen, das ist ein Profikonzern...wenn die das so regeln, kann es nicht ganz falsch sein...

    Dann kenne ich das von anderen HV etwas anders...alles Profis.Da besteht ein eigenes Instandhaltungskonto, deren Umsätze man jederzeit verfolgen und ggf. kontrollieren kann. Es gibt auch unter den Profis Unterschiede:thumbsup:

  • Es stellt einen gravierenden Fehler des Verwalters dar, die Instandhaltungsrücklage nicht vom sonstigen Wohngeldkonto getrennt zu halten. Dies verstößt zudem gegen die Pflicht des Verwalters, die Instandhaltungsrücklage verzinslich anzulegen. Von dieser Pflicht wird der Verwalter nicht deshalb frei, weil er die für die Instandhaltungsrücklage bestimmten Gelder auf dem Girokonto belässt, um Deckungslücken und dadurch Schuldzinsen zu vermeiden. Die regelmäßige Verwendung der Instandhaltungsrücklage zur Deckung der laufenden Ausgaben ist mit der Zweckbestimmung der Rücklage nicht zu vereinbaren. Hat der Verwalter das gegen ihn angestrengte Abberufungsverfahren und damit auch die Tätigkeit des Gerichts durch grobe Pflichtverletzungen bei der Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder veranlasst, können ihm die Kosten des Rechtsstreits nach § 49 Abs. 2 WEG auferlegt werden (LG Berlin, Beschluss v. 26.11.2013, 55 S 69/11 WEG).


    https://www.haufe.de/recht/deu…sk_PI17574_HI7565119.html

    Ich kenne die Rechtsprechung, aber es wäre toll gewesen, schade, dass Du nicht auf meine Frage eingehst. 1. Ich habe einen Beschluss der WEG so zu verfahren. Es erfolgt nicht um Deckungslücken zu vermeiden. 2. Der Beschluss ist von 2013. Da gab es noch Zinsen. Jetzt zahle ich Gebühren für ein Konto, das wäre ein Verlustgeschäft. Das widerspricht dann dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Danke trotzdem für Deinen Beitrag.

    Nutzer von WISO Hausverwalter seit September 2015

  • Ich habe Rücklagenkonten bei der örtlichen Sparkasse eingerichtet. Bislang ohne Kosten und - noch viel wichtiger - getrennt vom sonstigen Girokonto der WEG.

    Dann hast Du doch sicher auch das Hausgeldkonto/Girokonto der WEG dort? Und das kostet ordentlich Gebühren.

    Nutzer von WISO Hausverwalter seit September 2015

  • wenn du nur ein Bankkonto verwenden willst oder kannst, dann erstelle Dir einfach ein "Dummy-IBAN-Konto" als IHR Konto, und buche ganz normal mit dem RL Assistenten auf dieses Konto.


    IBAN Generatoren gibts im Netz. Du musst nur bei der Versammlung oder Prüfung zeigen könenn, das die Summe aus Bankkonto und RL Konto (dummy) Aufstellung genau den Stand des einen Bankkontos ergeben. Anders lässt sich das im Wiso HV nicht lösen.

    Den Tipp hast Du in einem anderen Beitrag schon gepostet. DAnn reduziere ich aber durch die Umbuchung vom Girokonto auf das IHR-Konto den Bestand vom Girokonto. Das ist doch auch nicht korrekt.

    Nutzer von WISO Hausverwalter seit September 2015

  • Ich habe Rücklagenkonten bei der örtlichen Sparkasse eingerichtet. Bislang ohne Kosten und - noch viel wichtiger - getrennt vom sonstigen Girokonto der WEG.

    Dann hast Du doch sicher auch das Hausgeldkonto/Girokonto der WEG dort? Und das kostet ordentlich Gebühren.

    Ja, es kostet Gebühren, was auch nicht verwerflich ist. Dafür gibt es persönliche Ansprechpartner dort, was durchaus wichtig sein kann. Und ich muss mir keinen Kopf machen und viele Dinge umbuchen, SEPA-Lastschrift und dergleichen, wenn denn das kostenlose Konto auf einmal nicht mehr kostenlos ist.


    Es kommt aber auch immer darauf an, wie man als Verwalter mit den Eigentümern im Gespräch steht. Denn wenn ich sehen würde, die haben einen solchen Beschluss gefasst, dann spreche ich die Leute darauf an, und erkläre es ihnen. Dann wird darüber gesprochen und ein neuer Beschluss gefasst, wenn die WEG der Meinung ist, dass man das ändern könnte. Und dann bin ich als Verwalter an der Stelle schon einmal safe. Natürlich können die mir nach dem neuen WEG-Modernisierungsgesetz nach 6 Monaten kündigen, aber dann wenigstens nicht deswegen.

  • Wie gesagt, Du kannst es nicht anders lösen.Girokonto + virt. RL Konto = realer Geldbestand des Girokontos.

    Außer dass ich es anders gelöst habe.


    Dann bleib ich bei meiner Lösung.

    Aber sofern Euch dazu doch noch was brauchbares einfällt, meldet Euch.

    Nutzer von WISO Hausverwalter seit September 2015

  • Wie gesagt, Du kannst es nicht anders lösen.Girokonto + virt. RL Konto = realer Geldbestand des Girokontos.

    Außer dass ich es anders gelöst habe.


    Dann bleib ich bei meiner Lösung.

    Aber sofern Euch dazu doch noch was brauchbares einfällt, meldet Euch.

    Warum erhellst Du uns denn nicht, WIE Du es gelöst hast?

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

  • Warum erhellst Du uns denn nicht, WIE Du es gelöst hast?

    Meine Möglichkeit der Lösung habe ich am 14.02.2021 als Einleitung zu meinem Thread gepostet, verbunden mit der Frage "Macht einer von Euch anders? Wie geht es besser?"

    Nutzer von WISO Hausverwalter seit September 2015

  • Servus zusammen,

    ich bin da ganz bei Datawizz.

    Ich habe im vergangenen Jahr die Verwaltung unserer WEG übernommen. Dort wurde in der Vergangenheit nie ein separates IHR-Konto geführt, sondern alles auf dem Girokonto belassen. Dieses habe ich, bei im Schnitt 15€ Kontoführungsgebühren pro Monat gekündigt und ein neues WEG-Konto zu 3€ pro Monat bei der DKB eröffnet. Das ist schon mal eine deutliche Ersparnis. Nun zur Umsetzung im Hausverwalter. Dort habe ich das WEG-Konto der DKB angelegt und ein weiteres Konto "Rücklagenkonto fiktiv" mit einer Dummy-IBAN. Die monatlichen Rücklagenzahlungen der Eigentümer buche ich nun immer mit dem Assistenten vom WEG-Konto an RÜcklagenkonto fiktiv. Funktioniert hervorragend und ist den Eigentümern verständlich zu vermitteln. Zudem wird die Rücklagenentwicklung sauber geführt.

    Zum Thema IHR-Konto-Pflicht: Ich habe mir von allen Eigentümern im Rahmen der ETV die Zustimmung eingeholt, weiterhin auch ohne separates IHR-Konto zu arbeiten. Wo kein Kläger da kein Richter. Am Ende geht es um die saubere und nachvollziehbare Buchung der WEG-Gelder.

  • Und hier noch ein paar Urteile für die Zulässigkeit von nur einem Konto.


    AG Mülheim a. d. Ruhr, 23 C 3/21 v. 02.03.2021

    Hält der Verwalter die Instandhaltungsrücklage nicht vom Hausgeldkonto getrennt, muss sich aus der Abrechnung ergeben, welche Guthaben aus dem Hausgeldkonto der Instandhaltungsrücklage zuzuordnen sind.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die InstandhaItungsrücklage grundsätzlich zweckgebunden ist und daher nicht zum Ausgleich anderer Verbindlichkeiten verwendet werden darf. Aus diesem Grund muss eine Vermischung der Instandhaltungsrücklage mit den gezahlten Hausgeldern vermieden werden. Grundsätzlich hat der Verwalter die lnstandhaltungsrücklage deshalb von sonstigen Hausgeldkonto getrennt zu halten. Soweit nunmehr zur Vermeidung weiterer Kosten lediglich ein Konto geführt wird, muss dies aber innerhalb der Jahresabrechnung deutlich hervorgehoben werden.


    BGH V ZR 80/19 v. 25.09.2020

    Die auf diesem Konto vorhandene Liquidität übersteigt also den (buchhalterischen) Ist-Bestand der Rücklage (vgl. auch LG Düsseldorf, ZWE 2017, 271, 272), da der Verwalter dem Tagesgeldkonto unterjährig überschüssige Liquidität zugeführt hat. Das ist rechtlich unbedenklich, weil die Instandhaltungsrücklage nicht von der sonstigen Liquidität getrennt werden muss. Unterhielten die Wohnungseigentümer (zulässigerweise) nur ein Konto, wäre die buchhalterische Instandhaltungsrücklage ohnehin nicht separiert (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 15)


    BGH V ZR 44/09 v. 04.12.2009

    Die tatsächlich erfolgten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind wie die Vorschüsse auf das Wohn- oder Hausgeld eine Einnahme der Gemeinschaft. Diese muss in der Abrechnung als solche erscheinen. Daran ändert es nichts, wenn die Zahlungen der Wohnungseigentümer auf dem allgemeinen Konto der Gemeinschaft eingehen und von dort entsprechend ihrer Zweckbestimmung auf ein davon getrenntes Rücklagenkonto weitergeleitet werden. Denn das ist ein interner, bei Fehlen eines besonderen Rücklagenkontos, sogar ein bloß buchungstechnischer Vorgang (Ott, ZWE 2007, 508, 509).


    KG 24 W 5174/86 v. 26.09.2007

    Lt. Kammergericht Berlin kann die Instandhaltungsrücklage auch auf dem laufenden Verwaltungskonto der WEG gesammelt werden, da das Wohnungseigentumsgesetz eine anderslautende Verpflichtung nicht nennt.

    Nutzer von WISO Hausverwalter seit September 2015

  • Hallo zusammen,


    mal so am Rande: Ich hatte zur Überbrückung eine recht zerstrittene WEG übernommen und dann festgestellt, dass der vorherige Verwalter zwar zwei Konten zur Verfügung hatte, jedoch seit 2 Jahren "vergessen" hatte, die Instandhaltungsrücklage auf das Rücklagenkonto zu buchen.


    Was soll ich euch sagen? Die WEG war defizitär! Die haben von den Geldern der Instandhaltungsrücklage gelebt, die überdies nicht hoch genug waren, um irgendwelche Kosten zu decken. Genauso sah es mit den eingezahlten Hausgeldern aus, weil der Wirtschaftsplan nicht stimmte.


    Ich habe keinerlei Verständnis dafür, dass aufgrund von "Kosteneinsparungen" kein zweites Konto geführt wird. Bei mir gibt es zwei Konten, Ende. Wer das nicht möchte, kann sich gerne eine andere Verwaltung suchen.


    Schöne Ostern.