Probleme bei der Einzelveranlagung von Ehepartnern

  • Hallo zusammen,


    bis einschließlich 2017 haben wir (verheiratet, verschiedene Nachnamen und aus bestimmten Gründen unterschiedliche Meldeadressen) für die EStE die Zusammenveranlagung (Antragsveranlagung) gewählt.


    Für 2018 haben wir auf Anraten von SteuerWeb die "Einzelveranlagung von Ehepartnern mit Antrag auf hälftige Verteilung" beantragt. Laut SteuerWeb sollte sich hierdurch eine Erstattung von ca. 2.235 Euro ergeben (bei Zusammenveranlagung "nur" ca. 1.785 Euro).


    Abgegeben bzw. versandt haben wir die Erklärung am 31.12.2020.


    Am 05.02.2021 erhielt mein Mann seinen Bescheid vom Finanzamt: Er sollte 286 Euro nachzahlen, dazu 425 Euro Verspätungszuschlag (da die Erklärung lt. Bescheid bis zum 31.07.2019 hätte abgegeben werden müssen ...


    Was uns direkt auffiel, war die Tatsache, dass bei ihm zwar überall (Sonderausgaben, aussergewöhnlichen Belastungen etc.) nur die Hälfte der angegebenen Kosten abgezogen wurden - war ja auch so beantragt - aber meine halben Kosten nicht auftauchten.


    Hierzu wurde vom Finanzamt auch vermerkt, daß die Festsetzung der Einkommenssteuer hinsichtlich Sonderausgaben etc. vorläufig ist, weil die Angaben des Ehegatten noch nicht vorliegen.


    Mit meiner Hälfte Sonderausgaben/aussergewöhnliche Belastungen sollte eigentlich eine Erstattung von ca. 1.200 Euro raus kommen.


    Ein Anruf beim Finanzamt zur Klärung u.a. warum hier scheinbar die Frist für eine Pflichtveranlagung greift brachte nicht wirklich viel Erkenntnisgewinn: Die eigentliche Sachbearbeiterin war nicht da und ihre Vertretung gab sich zwar viel Mühe, war aber offenbar etwas überfordert und entsprechend unsicher.


    Was wir irgendwie aus dem Gespräch herausgehört haben, war, daß meine Erklärung (scheinbar aufgrund des andere Nachnamens und/oder anderer Meldeadresse) an einen anderen Sachbearbeiter abgegeben wurde und noch nicht bearbeitet war.


    Die Vertretung erklärte dann bei einem Rückruf, sie hätte meine Erklärung jetzt zurückgeholt und meine Daten bei meinem Mann eingegeben und dann würde sich auch bei ihm eine Erstattung ergeben. Sie versprach, meine Erklärung würde jetzt zügig bearbeitet und dann auch der Bescheid meines Mannes korrigiert. Was dann mit dem Verspätungszuschlag sei, dazu wollte / konnte sie sich nicht äußern.


    Heute kam nun ein Brief vom Finanzamt. Wir dachten zuerst, der wäre für die älteste Tochter meines Mannes (sie und ich haben den gleichen Vornamen. Um Verwechselungen zu vermeiden, habe ich daher bei der Heirat meinen Geburtsnamen behalten).


    Doch tatsächlich war der Brief für mich bestimmt, wie wir anhand der Steuernummer und der Steuer-ID feststellen konnten. Wobei es sich bei dem Brief nicht um meinen Bescheid handelte, sondern um die Mitteilung, daß ich künftig unter einer anderen Steuernummer geführt werde. Soweit so gut. Wieso mir das Finanzamt bei der Gelegenheit den Familiennamen meines Mannes "verpasst", kann ich irgendwie nicht nachvollziehen ...


    Ich habe das dumpfe Gefühl, daß da gerade etwas tierisch falsch zu Laufen beginnt, an dessen Ende wir noch mehr als nur die Nachzahlung und die Zinsen zu berappen haben.


    Was kann man da tun? Der Widerspruch hebt ja die Zahlungspflicht nicht auf?

    Trotzdem nicht länger warten und für den Bescheid meines Mannes Widerspruch einlegen (mit welcher Begründung)?

    Wieso unterliegen wir bei der gewählten Einzelveranlagung plötzlich der Abgabefrist einer Pflichtveranlagung (31.07.)?

    Hätte es im SteuerWeb da dann nicht einen Hinweis geben müssen/sollen?

    Macht es ggf. Sinn den Antrag auf Einzelveranlagung mit hälftiger Aufteilung zurückzuziehen und doch die Zusammenveranlagung zu beantragen?


    Bin für jeden Hinweis dankbar.


    Schönen Abend noch.

  • 1. Tipp: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die Nachzahlung!

    2. Tipp: nochmal genau prüfen/prüfen lassen, ob Zusammen- oder Einzelveranlagung günstiger - dann erst ändern oder nicht.

    3. Tipp: Ihren Bescheid 2018 abwarten - auch wegen der hälftigen Anrechnung SA und a.o. Belastungen


    dann erst reagieren - und wegen des "falschen" Namens genügt ein kurzer Hinweis.


    Wegen Verspätungszuschlag: Antrag mit Begründung, warum Sie meinten, dass keine PflichtVA.


    Was ist mit ESt 2019? Hier ist die Frist auch abgelaufen - es sei denn, Sie hätten einen Stb/Hilfeverein - Fristen verlängert.

    • Offizieller Beitrag

    Für 2018 haben wir auf Anraten von SteuerWeb die "Einzelveranlagung von Ehepartnern mit Antrag auf hälftige Verteilung" beantragt. Laut SteuerWeb sollte sich hierdurch eine Erstattung von ca. 2.235 Euro ergeben (bei Zusammenveranlagung "nur" ca. 1.785 Euro).

    Was aber natürlich absolut richtiger Zuordnungen bedarf und durch ein paar falsche Klicks im Ergebnis mal schnell verfälscht sein kann.


    1. Tipp: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die Nachzahlung!

    Dazu muss der Ehemann dann aber erst einmal Einspruch einlegen, was bisher nicht erfolgt ist.


    Trotzdem nicht länger warten und für den Bescheid meines Mannes Widerspruch einlegen (mit welcher Begründung)?

    Was uns direkt auffiel, war die Tatsache, dass bei ihm zwar überall (Sonderausgaben, aussergewöhnlichen Belastungen etc.) nur die Hälfte der angegebenen Kosten abgezogen wurden - war ja auch so beantragt - aber meine halben Kosten nicht auftauchten.


    Wieso unterliegen wir bei der gewählten Einzelveranlagung plötzlich der Abgabefrist einer Pflichtveranlagung (31.07.)?

    Weil vielleicht andere Pflichtveranlagungsgründe des § 46 EStG gegeben sind (Steuerklassen 3/5 etc.), was wir aufgrund fehlender Angaben hier nicht beurteilen können.

  • Ist dein Mann Beamter?

    Was hat das mit der Frage zu tun? Es geht um die Trennung bei Einzelveranlagung, völlig unabhängig von der Art der Einkünfte.

  • Akki deine für mich nicht erklärliche Verlinkung von zwei Posts beantwortet nichts.

    Die Abgabefrist gilt für jede in Deutschland steuerpflichtige Person, sofern Abgabepflicht besteht und diese Person nicht steuerlich beraten wird. Die Art der Einkünfte ist hier überhaupt nicht maßgebend!

    Und die Steuerpflicht bestimmt sich unter Anderem aus der Wahl der Steuergruppen, die auch unabhängig davon gewählt werden können, ob einer der Partner verbeamtet ist oder nicht. Und nur darum ging es mir.