Einzelne Kurzarbeitstage verbuchen.

  • Hallo zusammen,


    dies ist mein 1. Eintrag im Forum.


    Ich nutze die Buhl SW seit Jahren und bin zufrieden. Nun habe ich das Problem, dass ich in 2020 vereinzelte Tage in Kurzarbeit war. Leider kann ich die Tage bei der Berechnung der Entfernungspaushale nicht separat abziehen. (Sowie bei Urlaubs- und Homeofficetage).


    Meine Frage daher. Muss ich mehrere Zeiträume bei der Berechnung anlegen. Das wäre sehr umständlich und würde ungefähr so aussehen.


    01.01 - 08.04.2020 - Fahrten zur Tätigkeitsstätte

    09.04 - 10.04 KUG

    12.04 - 15.04.2020 - Fahrten zur Tätigkeitsstätte

    16.04 - 17.04 KUG.


    Hat vielleicht von Euch jemand eine Idee, wie ich dies eleganter löse?


    Vielen Dank im Voraus.


    Viele Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Nun habe ich das Problem, dass ich in 2020 vereinzelte Tage in Kurzarbeit war. Leider kann ich die Tage bei der Berechnung der Entfernungspaushale nicht separat abziehen. (Sowie bei Urlaubs- und Homeofficetage).

    Entweder hast Du an den Tagen an der 1. Tätigkeitsstätte gearbeitet oder Du hast nicht dort gearbeitet, wo ist da das Problem?

  • Das Problem ist, dass ich bei vereinzelten Kurzarbeitstagen. Die Zeiträume stückeln muss. Das sind bei mir 15 Stückelungen der Fahrten zur 1. Tätigkeitsstätte. Ich fände es besser, dass wenn ich, wie bei den Homeofficetagen, ein Feld hätte in denen ich die KUG Tage eintrage und diese dann von der Gesamtanzahl abgezogen werden.


    Das ist mein Problem.

    • Offizieller Beitrag

    Das Problem ist, dass ich bei vereinzelten Kurzarbeitstagen. Die Zeiträume stückeln muss. Das sind bei mir 15 Stückelungen der Fahrten zur 1. Tätigkeitsstätte.

    Was soll da gestückelt werden?

    Entweder hast Du an den Tagen an der 1. Tätigkeitsstätte gearbeitet oder Du hast nicht dort gearbeitet, wo ist da das Problem?

    Wie lange am Tag Du an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hast, spielt bei der Entfernungspauschale doch keinerlei Rolle.

  • Ich würde die Tage mit Kurzarbeit (Kurzarbeit Null, also keine Fahrten) bei den Krankheitstagen ansetzen und im Anschreiben an das Finanzamt darauf hinweisen. Das amtliche Formular sieht hier kein gesondertes Feld vor.

    • Offizieller Beitrag

    Tage mit Kurzarbeit (Kurzarbeit Null, also keine Fahrten)

    Hatte @Peach3454 so nicht geschrieben, ich würde Deiner Einschätzung für diesen Sachverhalt aber so folgen wollen.

  • Okay danke, das wäre ein Ansatz. Weil meine Herangehensweise war es bisher einen Zeitraum zu haben für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstrecke und dann über die Felder Urlaub, Krankheit etc. Die Anzahl der Fahrten zu reduzieren. Daher fänd ich es sinnvoll, wenn man zusätzlich ein Feld Kurzarbeit einfügen könnte. Sonst müsste ich den Zeitraum stückeln was sehr aufwändig wäre, in meinem Fall, da es nur vereinzelte Tage vor kam.

  • Das Problem ist, dass ich bei vereinzelten Kurzarbeitstagen. Die Zeiträume stückeln muss. Das sind bei mir 15 Stückelungen der Fahrten zur 1. Tätigkeitsstätte.

    Was soll da gestückelt werden? Steht in meinem ersten Post. Habe dazu ein Beispiel mit Tagen eingefügt.

    Entweder hast Du an den Tagen an der 1. Tätigkeitsstätte gearbeitet oder Du hast nicht dort gearbeitet, wo ist da das Problem?

    Wie lange am Tag Du an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hast, spielt bei der Entfernungspauschale doch keinerlei Rolle. - Ich habe nie geschrieben, dass es mir um Arbeitszeiten geht. Mir ging es um den Abzug der Anzahl der KUG Tage von der Gesamtzahl. Sprich: Anzahl Fahrten zur 1. Tätigkeit - Krankentage - Urlaub - KUG Tage. = Gesamtzahl Fahrten zur Arbeit. Für Urlaub und Krankheit gibt es ein Feld aber nicht für KUG.


    Das Problem ist, dass ich bei vereinzelten Kurzarbeitstagen. Die Zeiträume stückeln muss. Das sind bei mir 15 Stückelungen der Fahrten zur 1. Tätigkeitsstätte.

    Was soll da gestückelt werden?

    Entweder hast Du an den Tagen an der 1. Tätigkeitsstätte gearbeitet oder Du hast nicht dort gearbeitet, wo ist da das Problem?

    Wie lange am Tag Du an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hast, spielt bei der Entfernungspauschale doch keinerlei Rolle.