Entfernungspauschale - Verbleib an erster Tätigkeitsstätte, wie eintragen?

  • Hey Leute,


    ich versuche mich gerade an meiner ersten Steuererklärung und benötige schon Hilfe *lach*.

    Im Jahr 2020 war ich noch bis September dualer Student bei einer Behörde. Für mich stellt sich nun die Frage wie ich richtig vorgehe.


    Entfernungspauschale:


    Mein Studium ist in diverse Module mit unterschiedlichen Aufenthaltsorten gegliedert. Das heißt ich befinde mich alle paar Monate für einen bestimmten Zeitraum woanders.


    Meiner Kenntnis nach ist der Ort, an dem das Studium hauptsächlich stattfindet (da sich dort die Hochschule befindet) die erste Tätigkeitsstätte. Hier wird mir ebenfalls eine kostenfreie Unterkunft gestellt.


    Wie kann ich hier eintragen, dass ich nicht jeden Tag von Zuhause dorthin gefahren bin, sondern z.B. nur zwei Mal die Woche und die übrige Zeit dort war?


    Oder irre ich mich und ich habe keine erste Tätigkeitsstätte?




    Vielen Dank für eure Hilfe & Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Meiner Kenntnis nach ist der Ort, an dem das Studium hauptsächlich stattfindet (da sich dort die Hochschule befindet) die erste Tätigkeitsstätte.

    ?(


    Oder irre ich mich und ich habe keine erste Tätigkeitsstätte?

    Natürlich hast Du eine erste Tätigkeitsstätte, denn welcher Behörde hat Dich Deine Verwaltung zugeordnet?


    https://www.buhl.de/wiso-softw…s+studium+%C3%B6ff+dienst

    https://www.buhl.de/wiso-softw…?search/&q=studium+beamte

    https://www.buhl.de/wiso-softw…h/&q=anw%C3%A4rter+beamte

  • miwe4


    Die Links und die Suche ist auch nicht unbedingt zielführend, da einige Threads geschlossen oder nicht beantwortet wurden. Halten wir fest, die Software ist leider nicht optimiert für mein Anliegen.


    Bzgl. erster Tätigkeitsstätte:


    Zitat

    (2)Ab 2014 wird bei einem Studium in Vollzeit die Bildungsstätte - also die Universität oder Fachhochschule - per Gesetz als "erste Tätigkeitsstätte" deklariert - allerdings nur dann, wenn die Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfindet (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG). Das duale Studium aber erfolgt stets im Rahmen eines Dienst- bzw. Ausbildungsdienstverhältnisses. Was gilt dann?

    AKTUELL erläutert die OFD Niedersachsen, wie eine Ausbildung im dualen System steuerlich zu beurteilen ist und was als Werbungskosten absetzbar ist: Die Auszubildenden werden durch ihren Ausbildungsvertrag bzw. Beamtenanwärter durch ihre Einstellungsverfügung einem bestimmten Betrieb zugewiesen. Diese Zuordnung umfasst die gesamte Ausbildung und somit den gesamten Zeitraum des Dienstverhältnisses (OFD Niedersachsen vom 2.8.2016, S 2353-133-St 215).

    • Da es hier um eine dauerhafte Zuordnung handelt, stellt der Ausbildungsbetrieb die erste Tätigkeitsstätte dar. Daher sind die Fahrten von der Wohnung dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar, Verpflegungspauschbeträge werden nicht berücksichtigt.
    • Werden die Auszubildenden bzw. Anwärter von ihrer ersten Tätigkeitsstätte vorübergehend in einen anderen Betrieb abgeordnet, handelt es sich um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Hierfür können die Fahrten mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer sowie Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten geltend gemacht werden.
    • Auch bei den Fahrten zwischen Wohnung und Unterrichtsstätte im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften handelt es sich um Auswärtstätigkeiten. Auch hierfür können Reisekosten nach Reisekostengrundsätzen beansprucht werden.
    • Werden die Auszubildenden bzw. Anwärter von ihrer ersten Tätigkeitsstätte für die Teilnahme an Lehrgängen vorübergehend an eine Bildungsstätte abgeordnet, handelt es sich insoweit ebenfalls um eine Auswärtstätigkeit.
    • Bei Auswärtstätigkeit sind die Verpflegungspauschbeträge auf die ersten drei Monate beschränkt. Zu beachten ist aber, dass die Dreimonatsfrist bei einer Unterbrechung von mehr als vier Wochen neu beginnt. Dies ist gerade auch für den Lehrgangszeitraum zu beachten.

    Und ich hatte auf meiner Urkunde keinen festen Betrieb stehen, nur die oberste Behörde.


    Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Und ich hatte auf meiner Urkunde keinen festen Betrieb stehen, nur die oberste Behörde.

    Irgendwo muss etwas stehen, welcher Behörde Du zugeordnet bist. Eine Stammbehörde hat jede beamtete Person.

    • Offizieller Beitrag

    Und ich hatte auf meiner Urkunde keinen festen Betrieb stehen, nur die oberste Behörde.

    Irgendwo muss etwas stehen, welcher Behörde Du zugeordnet bist. Eine Stammbehörde hat jede beamtete Person.

    Ja das stimmt schon, aber das ist doch nicht meine erste Tätigkeitsstätte?

    Und warum nicht?


    Die Links und die Suche ist auch nicht unbedingt zielführend, da einige Threads geschlossen oder nicht beantwortet wurden. Halten wir fest, die Software ist leider nicht optimiert für mein Anliegen.

    Natürlich ist sie das und die Trefferliste der erweiterten Forumssuche muss man nur entsprechend der Möglichkeiten sortieren.


    Und genau das hast Du doch aus mindestens einem der Treffer:

    Bzgl. erster Tätigkeitsstätte:


    Zitat

    (2)Ab 2014 wird bei einem Studium in Vollzeit die Bildungsstätte - also die Universität oder Fachhochschule - per Gesetz als "erste Tätigkeitsstätte" deklariert - allerdings nur dann, wenn die Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfindet (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG). Das duale Studium aber erfolgt stets im Rahmen eines Dienst- bzw. Ausbildungsdienstverhältnisses. Was gilt dann?

    AKTUELL erläutert die OFD Niedersachsen, wie eine Ausbildung im dualen System steuerlich zu beurteilen ist und was als Werbungskosten absetzbar ist: Die Auszubildenden werden durch ihren Ausbildungsvertrag bzw. Beamtenanwärter durch ihre Einstellungsverfügung einem bestimmten Betrieb zugewiesen. Diese Zuordnung umfasst die gesamte Ausbildung und somit den gesamten Zeitraum des Dienstverhältnisses (OFD Niedersachsen vom 2.8.2016, S 2353-133-St 215).

    • Da es hier um eine dauerhafte Zuordnung handelt, stellt der Ausbildungsbetrieb die erste Tätigkeitsstätte dar. Daher sind die Fahrten von der Wohnung dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar, Verpflegungspauschbeträge werden nicht berücksichtigt.
    • Werden die Auszubildenden bzw. Anwärter von ihrer ersten Tätigkeitsstätte vorübergehend in einen anderen Betrieb abgeordnet, handelt es sich um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Hierfür können die Fahrten mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer sowie Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten geltend gemacht werden.
    • Auch bei den Fahrten zwischen Wohnung und Unterrichtsstätte im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften handelt es sich um Auswärtstätigkeiten. Auch hierfür können Reisekosten nach Reisekostengrundsätzen beansprucht werden.
    • Werden die Auszubildenden bzw. Anwärter von ihrer ersten Tätigkeitsstätte für die Teilnahme an Lehrgängen vorübergehend an eine Bildungsstätte abgeordnet, handelt es sich insoweit ebenfalls um eine Auswärtstätigkeit.
    • Bei Auswärtstätigkeit sind die Verpflegungspauschbeträge auf die ersten drei Monate beschränkt. Zu beachten ist aber, dass die Dreimonatsfrist bei einer Unterbrechung von mehr als vier Wochen neu beginnt. Dies ist gerade auch für den Lehrgangszeitraum zu beachten.
  • miwe4

    Weil die BRD / das BMI nicht meine erste Tätigkeitsstätte sein kann. Genau dieses Zitat habe ich im Internet gefunden. Leider fehlt mir jetzt immer noch die Möglichkeit, wenn ich dies als die erste Tätigkeitsstätte eingebe, den Verbleib vor Ort einzutragen.

    • Offizieller Beitrag

    Weil die BRD / das BMI nicht meine erste Tätigkeitsstätte sein kann.

    Natürlich hast Du eine erste Tätigkeitsstätte, denn welcher Behörde hat Dich Deine Verwaltung zugeordnet?

    Z.B.:
    https://www.bmi.bund.de/DE/min…bmi/weg-ins-bmi-node.html

    dacs-ausfuehrlich.pdf

    Zitat

    Nach der Registrierung im Online-Portal geben Sie im Online-Bewerbungsbogen Ihre persönlichen Daten ein.

    Außerdem entscheiden Sie sich dort für:

     den gewünschten Studienbeginn (01.10.2021 oder 01.04.2022)

     den gewünschten Schwerpunkt (Digital Administration oder Cyber Security)

     mindestens eine Behörde, bei der Sie im Rahmen des Studiums Ihre Praktika absolvieren möchten (Praktikumsbehörde). Eine davon wird im Regelfall Ihre Einstellungsbehörde nach erfolgreichem Studienabschluss.

    Und eine wird wohl federführend Abordnungen etc. führen, oder?


    Genau dieses Zitat habe ich im Internet gefunden.

    Das haben wir hier im Forum mindestens in einem halben dutzend Threads verlinkt bzw. zitiert.


    eider fehlt mir jetzt immer noch die Möglichkeit, wenn ich dies als die erste Tätigkeitsstätte eingebe, den Verbleib vor Ort einzutragen.

    Was für einen Verbleib vor Ort? Du hast Fahrten Whg.<->1.Tätigkeitsstätte mit Entfernungspauschale und bei Abordnungen an andere Dienststellen Reisekostengrundsätze bzw. auch Grundsätze der doppelten Haushaltsführung.


    2020-11-25-Stl-Behandlung-Reisekosten-Arbeitnehmern.pdf