Erste Umsatzsteuererklärung Photovoltaikanlage

  • Hallo !

    Ich benötige einmal das Schwarmwissen, da ich wohl irgendwo einen Fehler in der ersten Umsatzsteuererklärung gemacht habe.

    Wir haben eine 6,6 kwP -Anlage auf dem Dach. Für die Einspeisung haben uns die Stadtwerke 2020 jeden Monat 39,-- Euro im Voraus überwiesen, von denen ich jeden Monat 7,41 Euro an das Finanzamt als Steuer abgeführt habe.

    Insgesamt habe ich als dem Finanzamt 2020 12 x 7,41 Euro = 88,92 Euro überwiesen.

    Die Mehrwertsteuer für den Einbau, Anschaffung und Installation der PV - Anlage haben wir 2020 vom Finanzamt zurückbekommen, insgesamt 3.133,25 Euro.

    Insgesamt haben wir 5.730 kWh erzeugt, davon 3058 kWh eingespeist, verbraucht haben wir 2.620 kW.
    Zugekauft haben wir 2.560 kWh von unserem Stromanbieter, insgesamt haben wir privat also 5.180 kWh verbraucht.

    Als Einspeisevergütung erhalten wir von den Stadtwerken 0,1008 Euro. Der aktuelle Netto-Strompreis unseres Anbieters beträgt 0,2098 Euro, also 0,2497 Euro brutto.

    Jetzt habe ich zwei Umsatzsteuermitteilungen des Finanzamtes bekommen (siehe Bilder). Einmal eine Nachzahlung von 98,93 Euro (bereits überwiesen), heuet flattert mir eine Nachzahlung von 443,59 Euro ins Haus - und ich weiss nicht, warum ? Kapiert von Euch jemand, wie siech die zweite Abrechnung zusammensetzt ? Habe ich vielleicht irgendwo etwas falsch in einer Zeile der Umsatzsteuererklärung gesetzt ?

    • Offizieller Beitrag

    Kapiert von Euch jemand, wie siech die zweite Abrechnung zusammensetzt ?

    Eine Glaskugel haben wir hier leider nicht. Das sollte sich aber doch in jedem Fall aus den Erläuterungen zum (geänderten) Umsatzsteuerbescheid ergeben.


    Vorangemeldet hattes Du in jedem fall einen höheren Rotbetrag als Du in Deiner USt-JE errechnet hast. Deine USt-JE steht einer Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich und diese wurde erst einmal programmgesteuert so durchgewunken. Dann hat man geprüft und Deine angemeldeten Umsätze festgesetzt. Der UStB wurde entsprechend nach § 164 Absatz 2 AO geändert und anscheinend keine VorSt berücksichtigt. Aber wie gesagt, wenn das FA etwas ändert, dann enthält der Änderungsbescheid auch immer demgemäße Erläuterungen.