Ich war 2018 halbjährig angestellt, halbjährig selbständig. In meiner Steuererklärung 2020 möchte ich die Kosten des Steuerberaters geltend machen.
Dieser hat die in 2020 gestellte Rechnung aufgeteilt in:
a) Einkommensteuer-Erklärung 2018
b) Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit
c) Einkünfte aus selbständiger Arbeit
d) Umsatzsteuererkärung 2018
e) Einnahmen aus Kapitalvermögen
f) Prüfung des Steuerbescheids
g) Entgelte für Post und Telekomleistungen
h) Mehrwertsteuer.
Nachdem Recherchen, komm ich zum Schluss, dass die Beratungsleistungen für Einkünfte aus selbstst. Arbeit, EÜR, USterkärung in der EÜR als Beratungskosten 4950 gebucht werden, anteilig die Steuerbescheidprüfung, Post- und Telekomdienste.
Beratungskosten für Einkünfte nicht-sbst. Arbeit müssten bei Werbungskosten (Anlage N) abgezogen werden können. Hier bin ich aber unsicher, da ich 2020 selbständig und nicht angestellt war. Ich frage mich zudem ob auch die Beratungskosten für die Ekst.-Erklärung abgesetzt werden können und wie (unter Werbungskosten, aufgeteilt oder gar nicht?)
In puncto Kapitalvermögen fand ich, dass Werbungskosten nicht berechnet werden können. An anderer Stelle stand aber, dass man es doch absetzt in der Anlage KAP(?).
Bezüglich der Mehrwertsteuer ziehe ich den Anteil der auf selbstst. Einkünfte fällt als Vorsteuer ab. Aber wie verfahre ich beim Anteil, der auf nicht-selbstst. Arbeit fällt - gehe davon aus, dass ich die gezahlte Mehrwertsteuer da nicht ansetzen kann.
Vielen lieben Dank vorab für den Tipp eines Experten aus dem Forum!