IAB - etwas unkoventionelle Behandlung :)

  • Hallo zusammen,


    ich 2017 habe ich einen IAB i.H.v. 5000€ gebildet. Allerdings nicht bezogen auf 40 % der geplanten Anschaffungskosten, sondern es waren 21 %.


    Frage 1: Wird die geplante Investitionssumme/Prozentsatz Bildung IAB irgendwie an die Behörden übermittelt? In den Daten zur Steuer 2017 finde ich nur die Übermittlung der 5000€ als gewinnerhöhend.


    Das beabsichtigte Wirtschaftsgut wurde nicht angeschafft. Um den IAB aber nicht rückgängig machen zu müssen würde ich ihn gern für andere Wirtschaftsgüter, die ich in 2020 angeschafft habe, benutzen. Über diese würde ich Hinzurechnungen bilden, bis ich auf die 5000€ komme.


    Frage 2: Muss der prozentuale Anteil Hinzurechnung ggü. Anschaffungskosten den 21 %, die Grundlage für die Bildung des IAB waren, entsprechen?


    Frage 3: Da der IAB nun auf mehrere Wirtschaftsgüter verteilt wird, muss der prozentuale Anteil Hinzurechnung ggü. Anschaffungskosten für alle Wirtschaftsgüter gleich sein?


    Im Gesetzestext finde ich stets nur die Angabe "bis zu 40 %" und auch keine Korrelation zwischen Prozentsatz Bildung IAB und Prozentsatz Hinzurechnung ggü. Anschaffungskosten. Steuerberater ist leider überfragt "wir machen alles mit 40%"... Hilfe :)


    Beste Grüße

    Christian

  • Frage 1: Es wurde nur der Betrag übermittelt. Die Angabe von Wirtschaftsgütern (WG) war in 2017 nicht mehr erforderlich.


    Frage 2: Nein. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe des in Vorjahren abgezogenen Abzugsbeträge nicht übersteigen.Es kommt hier nur auf die Summe an.


    Frage 3: Nein. Es ist keine Gleichverteilung notwendig.