Fragen zur betrieblichen Nutzung eines PKWs aus Privatbesitz

  • Liebe Forum Gemeinde,


    hätte ein paar Fragen bezüglich der geschäftlichen Nutzung eines PKWs aus dem Privatbesitz. Habe jetzt schon einiges aus dem Forum darüber gelesen und die Hilfestellung aus der mein Büro Dokumentation.


    Der PKW wird nicht mehr wie 40% zu betrieblichen zwecken genutzt und ich möchte die 30 Cent pauschale pro Kilometer absetzten.


    Ich buche z.B. eine Fahrt von 20Km (Hin und Rückweg): Auf dem Verrechnungskonto 6€ auf Konto 4590 (KFZ-Kosten für betrieblich genutzte Fahrzeuge aus dem Privatvermögen)

    Nun habe ich hier im Forum gelesen das ich diese 6€ als Privateinlage gegenbuchen muss, damit das Verrechnungskonto wieder ausgeglichen ist.

    Ich denke das ist soweit korrekt?


    Ich fahre diese 20km täglich fünf mal die Woche. Muss ich diese Buchungen nun täglich machen oder würde es vielleicht ein mal pro Woche reichen?


    Was genau sollte im Verwendungszweck der Buchung stehen, reicht wie in der Buhl Dokumentation die Art der Fahrt und Strecke in KM ?


    Fahrtenbuch muss ich ja nicht führen und Kilometerstände sind auch nicht aufzuzeichnen. Hier wäre die Frage dann aber, wie müsst man ggf. nachweisen

    das der PKW tatsächlich nicht mehr wie 50% betrieblich genutzt wird? Sollte ich Tankquittung etc. aufbewahren?


    Was sollte ich sonst beachten bzw. nachweisen müssen?


    Vielen Dank bereits im Voraus.

  • gibts kein Fahrtenbuch kann das FA die Ausgaben kürzen, nachweisen wirst das nur können wenn die Fahrten täglich aufgezeichnet werden. Ich hab zu dem Zweck das elektronische bury CL1010 time Fahrtenbuch, damit kann man sehr einfach von Privat auf Dienstfahrt umschalten und einmal im Monat (ich weiss ist grenzwertig aber FA ist damit zufrieden) lese ich die Fahrten aus, buche die Fahrtkosten mit Privateinlagen im MB und hänge das pdf vom Fahrtenbuch dran.

    Nachteil hier ist, das Fahrtenbuch rechnet mir nicht die Fahrtkosten aus und mit der 20km Regel ist es kompliziert die 35cent fähigen Fahrten rauszufiltern. Ich buche deshalb alles mit 30cent, da ich fast nur Kurzstrecken habe.

  • Nachteil hier ist, das Fahrtenbuch rechnet mir nicht die Fahrtkosten aus und mit der 20km Regel ist es kompliziert die 35cent fähigen Fahrten rauszufiltern. Ich buche deshalb alles mit 30cent, da ich fast nur Kurzstrecken habe.

    Bei dienstlichen Fahrten gibt es keine 35 Cent pro Kilometer! Dies gilt einzig und allein für die Fahrten zwiscneh Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte!

  • Bbei Gruender.de ist es aus meiner Sicht falsch dargestellt und bei fuer-gruender.de wird sich nur auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berufen.

    nö sehe ich anders


    Zitat für-gründer.de


    Tatsächliche Fahrtkosten oder lieber pauschal abrechnen?

    Die einfachste Art, Fahrtkosten zu berechnen, ist die Abrechnung über die Entfernungspauschale. Die Fahrtkosten werden dann als Werbungskosten abgerechnet. Die Entfernungspauschale gilt für die einfache Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte sowie für weitere dienstliche Fahrten mit dem privaten Pkw und wird pro Kilometer mit 30 Cent verrechnet. 2021 wird die Pendlerpauschale im Rahmen des Klimapakets nun angehoben: Ab dem 21. Kilometer gilt dann eine Pauschale von 35 Cent pro Kilometer.

  • 2021 wird die Pendlerpauschale im Rahmen des Klimapakets nun angehoben: Ab dem 21. Kilometer gilt dann eine Pauschale von 35 Cent pro Kilometer.


    Die 35 Cent beziehen sich auf die Pendlerpauschale und nicht auf weitere dienstliche Fahrten.


    Ansonsten gibt es noch einige andere Quellen im Netz bei denen klipp und klar steht, dass die Kilometerpauschale für Dienstfahrten mit dem eigenen Fahrzeug bei 30 Cent bleibt.

  • Die 35 Cent beziehen sich auf die Pendlerpauschale und nicht auf weitere dienstliche Fahrten.

    endlich :thumbsup:

    Dienstfahrt und Pendlerpauschalen sind 2 unterschiedliche Fahrten/Sachen

    so auch # 3 von nesciens

    Für Dienstfahrten mit dem privaten PKW bekomme ich auch nur 30 ct erstattet

  • Steueränderungen 2021


    § 9 Absatz 1 Nr. 4 EStG:

    Zitat

    4.Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. 6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden. 8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometera)von 0,35 Euro für 2021 bis 2023,
    b)von 0,38 Euro für 2024 bis 2026
    anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.


    § 9 Absatz 1 Nr. 5 EStG:

    Zitat

    5.notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. 3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. 4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat. 5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. 6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen. 7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt. 9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometera)von 0,35 Euro für 2021 bis 2023,
    b)von 0,38 Euro für 2024 bis 2026
    anzusetzen.


    Keine Änderung bei § 9 Absatz 1 Nr. 4a EStG:

    Zitat

    4a.Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind. 2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind. 3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. 4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

    § 5 - Bundesreisekostengesetz (BRKG) Wegstreckenentschädigung:

    Zitat

    (1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

    (2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

    (3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

    (4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

    1.eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
    2.von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

  • Informationen im Internet sollte man immer mit gesunder Skepsis betrachten - sieht man hier. Maßgeblich bei der Einkommensteuer ist und bleibt das Gesetz und nicht irgendwelche Portale!

  • Informationen im Internet sollte man immer mit gesunder Skepsis betrachten - sieht man hier. Maßgeblich bei der Einkommensteuer ist und bleibt das Gesetz und nicht irgendwelche Portale!

    Gesetzestexte sind für Laien oftmals kaum zu verstehen, deswegen gibt es Portale die teilweise fachgerecht Gesetzestexte interpretieren und diese "lesbare" Information anderen zur Verfügung stellen.

  • Informationen im Internet sollte man immer mit gesunder Skepsis betrachten - sieht man hier. Maßgeblich bei der Einkommensteuer ist und bleibt das Gesetz und nicht irgendwelche Portale!

    Gesetzestexte sind für Laien oftmals kaum zu verstehen, deswegen gibt es Portale die teilweise fachgerecht Gesetzestexte interpretieren und diese "lesbare" Information anderen zur Verfügung stellen.

    Klappt aber wohl nicht immer. :)


    Deshalb gilt das Gesagte desto mehr:

    Informationen im Internet sollte man immer mit gesunder Skepsis betrachten - sieht man hier. Maßgeblich bei der Einkommensteuer ist und bleibt das Gesetz und nicht irgendwelche Portale!


    Genau deshalb sollte man sich nach einer vermeintlichen Kommentierung immer noch einmal das Gesetz vor Augen führen. Seriös wird es erst, wenn da auch eine gesetzliche Fundstelle genannt wird.

  • Mal jetzt noch eine Frage in wie Fern welche Fahrten als Privat, Betrieblich und für Beruf gewertet werden.


    Bei mir ist es so das ich Teilzeit als Angestellter beschäftigt bin und nebenberuflich meiner selbstständigen Tätigkeit nachgehe. Zählen denn jetzt die Fahrten die ich zu meiner Arbeitsstätte mache auch zu dem betrieblichen Anteil der PKW Nutzung? Oder wie ist das?


    Wenn ich nämlich meine Fahrten zur Arbeitsstätte von Beruf und Tätigkeitsstätte meines Gewerbes zusammenziehen muss, dann bin klar über 50%.

    Will aber mein PKW zwingend im Privatvermögen behalten.


    Bitte mal um Aufklärung, blickte bei dem Thema irgendwie überhaupt nicht durch.

  • das zählt ja nicht zusammen. Ich hatte 2019 einen Anteil an Dienstfahrten mit dem Privat PKW für mein Gewerbe von 67%, ich musste die Fahrten halt mit Fahrtenbuch nachweisen, das FA hat die Unterlagen angefordert, mehr war nicht. 2020 hatte ich wieder weniger Anteil. Mein Steuerberater hat mir abgeraten das Auto in den Gewerbebetrieb zu nehmen, wäre für mich teurer und zwingen kann mich das FA nicht, ist meine Sache mit welchem Fahrzeug ich fahre, nur nachweisen muss ich es halt.

  • Bei mir ist es so das ich Teilzeit als Angestellter beschäftigt bin und nebenberuflich meiner selbstständigen Tätigkeit nachgehe. Zählen denn jetzt die Fahrten die ich zu meiner Arbeitsstätte mache auch zu dem betrieblichen Anteil der PKW Nutzung? Oder wie ist das?

    das zählt ja nicht zusammen.

    Das ist zutreffend.


    Ich hatte 2019 einen Anteil an Dienstfahrten mit dem Privat PKW für mein Gewerbe von 67%, ich musste die Fahrten halt mit Fahrtenbuch nachweisen, das FA hat die Unterlagen angefordert, mehr war nicht. 2020 hatte ich wieder weniger Anteil. Mein Steuerberater hat mir abgeraten das Auto in den Gewerbebetrieb zu nehmen, wäre für mich teurer und zwingen kann mich das FA nicht, ist meine Sache mit welchem Fahrzeug ich fahre, nur nachweisen muss ich es halt.

    :?:

    R 4.2 (1) EStH 2016

    Zitat

    Allgemeines

    (1) 1Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Stpfl. genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsvermögen. 2Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter sind auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung und in den Bilanzen ausgewiesen sind. 3Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind, können – bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (R 4.1) oder durch Einnahmenüberschussrechnung (R 4.5) – als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. 4Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. 5Werden sie zu mehr als 90 % privat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum notwendigen Privatvermögen. 6Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 % ist eine Zuordnung dieser Wirtschaftsgüter zum gewillkürten Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich. 7Wird ein Wirtschaftsgut in mehreren Betrieben des Stpfl. genutzt, ist die gesamte eigenbetriebliche Nutzung maßgebend.

  • Mich wundert, dass hier das Finanzamt nicht auf das betriebsnotwendige Vermögen hingewiesen hat.

  • Fahrzeug wurde privat angeschafft zum Zwecke privater Nutzung und natürlich auch um dienstliche Fahrten zu machen, Fahrleistung wird mit elektronischem Fahrtenbuch aufgezeichnet, Fahrten werden mit 30cent abgerechnet.


    "Ein Wirtschaftsgut ist dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn es ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird oder dazu bestimmt ist." Trifft in meinem Fall eben nicht zu.

  • Fahrzeug wurde privat angeschafft zum Zwecke privater Nutzung und natürlich auch um dienstliche Fahrten zu machen, Fahrleistung wird mit elektronischem Fahrtenbuch aufgezeichnet, Fahrten werden mit 30cent abgerechnet.

    Und genau das ist eben bei notwendigem Betriebsvermögen, welches bei 67% betrieblicher Nutzung in jedem Fall gegeben ist, nicht zulässig. Und da gibt es auch keinen Ermessensspielraum.


    "Ein Wirtschaftsgut ist dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn es ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird oder dazu bestimmt ist." Trifft in meinem Fall eben nicht zu.

    Du solltest dann aber auch alles lesen, was in der gesetzlichen Vorschrift bzw. in der Verwaltungsanweisung steht. Die geht nämlich noch weiter, weshalb ich sie extra auch vollständig zitiert habe. Der entscheidende Passus daher hier noch einmal:

    Zitat

    4Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen.

    Zu beachten ist da auch das Wort "sind", deshalb auch besonders von mir gekennzeichnet. Also zwingend und eben insoweit kein Wahlrecht.

  • So ist das eben - mein Fahrzeug wurde auch privat erworben und dennoch steht es im Betriebsvermögen (geht über Privateinlage). Mein Hinweis auf das Gesetz war nicht so von ungefähr gemacht.

    Übrigens: es gibt auch schon Urteile des BFH, die besagen, dass jemand, der die Gesetzestexte nicht versteht, sich fachlicher Hilfe bedienen muss. Und dass die etwas kostet (nämlich in diesem Fall ein Steuerberater) ist gleichgültig, denn diese Kosten sind ja wiederum Betriebsausgaben.

  • Steuerberater hat abgeraten das Fahrzeug als Geschäftswagen umzuschreiben, solle stattdessen mit der Fahrtenbuchmethode weiterhin km Pauschal abrechnen. Hatte ich schon erwähnt. Ich wollte mit Euch jetzt auch nicht meine Situation diskutieren wie Ihr Gesetzestexte interpretiert als Nicht-Steuerberater. Nur weil der Wagen in mehreren Jahren unter der 50% Nutzung in einem Jahr mal übermässig genutzt wurde, wofür er auch nicht angeschafft wurde.