PV-Anlage AfA von WISO stimmt nicht mit der vom FA überein (?)
- Superhardy01
- Unerledigt
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Zumindest rechnerisch ist das doch schnell aufgeschlüsselt:
01.09.2012 13.104,00 € 01.09.2012 13.104,00 € 1 2012 219,00 € 2012 219,00 € 2 2013 3.277,00 € 2013 3.277,00 € 3 2014 656,00 € 2014 656,00 € 4 2015 656,00 € 2015 656,00 € 5 2016 656,00 € 7.640,00 € 2016 656,00 € 7.640,00 € 6 2017 509,33 € 2017 487,66 € 7 2018 15,00 15,66 8 2019 9 2020 10 2021 11 2022 12 2023 13 2024 14 2025 15 2026 16 2027 17 2028 18 2029 19 2030 509,33 € 487,66 € 20 2031 500,00 € 15. Jahr Restwert 487,66 € 15. Jahr 21 2032 0,00 319,20 € 8 Monate Das FA verteilt den Restwert am 31.12.2016 also fix auf 15 Jahre (180 Monate), auch wenn erst 4 Jahre und 4 Monate ab Fertigstellung vorbei sind. Das Programm verteilt fix nach Restlaufzeit 188 Monate.
Ich wäre da eher bei der Lösung des Programms. Müsste man mal recherchieren.
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Die Abschreibung vom Finanzamt endet 2031.
Deine Abschreibung endet 2032.
Die Restsumme wurde wohl aufgeteilt und so ergibt sich eine höhere Abschreibung vom Finanzamt.
Gruß Kuddel
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Das FA verteilt den Restwert am 31.12.2016 also fix auf 15 Jahre (180 Monate), auch wenn erst 4 Jahre und 4 Monate ab Fertigstellung vorbei sind. Das Programm verteilt fix nach Restlaufzeit 188 Monate.
Ich wäre da eher bei der Lösung des Programms. Müsste man mal recherchieren.Kann man wohl beides machen gemäß R 7a Abs 10 EStR:
ZitatAfA bei anderen Wirtschaftsgütern nach Ablauf des Begünstigungszeitraums
10 1Die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist bei Beginn der Restwertabschreibung neu zu schätzen. 2Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn für die weitere Bemessung der AfA die um den Begünstigungszeitraum verminderte ursprüngliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes als Restnutzungsdauer zugrunde gelegt wird. 3Wurden für ein Wirtschaftsgut neben den Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG AfA nach § 7 Abs. 2 EStG vorgenommen, kann dieses auch nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums weiterhin nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben werden.
Wie man das jetzt aber ins Sparbuch integriert, keine Ahnung. Abweichende Werte lassen sich nicht eingeben. Da müsste man dann mit fiktiven Werten für die Zukunft tricksen, was auch nicht Sinn der Sache sein kann.
Du solltest insoweit mal ein Ticket beim Support aufmachen und diesen Thread insoweit netter Weise auf dem Laufenden halten.
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Die Antwort des Supports auf meine diesbezügliche Rückfrage zum Verfahren:
ZitatWir gehen also automatisch nach Satz 2 der Richtlinie vor. Wenn man nach Satz 1 vorgehen will, muss man den Restabschreibungsverlauf eben händisch anpassen.