Unversteuertes Honorar für Unterrichtstätigkeit in EÜR eingeben

  • Hallo allerseits,


    ich komme einfach nicht weiter bei folgendem Problem:


    Meine Frau (Pensionärin) hat im vergangenen Jahr Deutschunterricht für Migranten erteilt und dafür ein unversteuertes Honorar bezogen. In den Jahren zuvor habe ich dies im Steuer-Sparbuch bei "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" eingegeben. Alles war ok. Mit dem Steuerbescheid 2019 kam ein Anruf vom Finanzamt mit dem Hinweis, ich müsse eine EÜR ausfüllen. Dies versuche ich nun, sowohl programmunterstützt, als auch formularbasierend. Aber da wird nach so vielen Teilaspekten gefragt, die alle nicht zutreffen und über die ich auch nicht informiert bin, z.B die Höhe der Umsatzsteuer.


    Ich möchte einfach nur eingeben können:

    Das Honorar in Höhe von X

    Die geleistete Steuervorauszahlung von Y

    und eventuell die Höhe von Werbungskosten (Fahrtkosten, usw.)


    Wer kann weiterhelfen?

    Gruß,

    Christoph David

    • Offizieller Beitrag

    Wer kann weiterhelfen?

    Niemand, denn:

    Mit dem Steuerbescheid 2019 kam ein Anruf vom Finanzamt mit dem Hinweis, ich müsse eine EÜR ausfüllen.

    Und damit hat das FA recht.


    Dies versuche ich nun, sowohl programmunterstützt, als auch formularbasierend. Aber da wird nach so vielen Teilaspekten gefragt, die alle nicht zutreffen und über die ich auch nicht informiert bin, z.B die Höhe der Umsatzsteuer.

    Du musst Dich da wohl oder übel einmal durch die Grundangaben zum Unternehmertum der selbständigen Tätigkeit klicken. Und ob in den Rechnungen USt gesondert ausgewiesen ist bzw. in etwaigen Gutschriften durch die Kunden, das kannst nur Du feststellen.


    Z.B.:

  • Sind solche Dozententätigkeiten nicht nach § Nr. 15c oder Nr. 21b UStG steuerfrei? Daher wird wahrscheinlich kein Umsatzsteuerausweis in den Rechnungen vorliegen.

    • Offizieller Beitrag

    Sind solche Dozententätigkeiten nicht nach § Nr. 15c oder Nr. 21b UStG steuerfrei? Daher wird wahrscheinlich kein Umsatzsteuerausweis in den Rechnungen vorliegen.

    Das kommt darauf an. Und entsprechende Bescheinigungen müssten dann ja auch vorliegen. Und eine Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wäre ja auch noch denkbar. Das kann nur @ChristophDavid selber prüfen. Die Grundangaben zur Unternehmereigenschaft sind eben demgemäß anzulegen.