Bezug von Software aus EU (zwingend nach § 13b UStG Reverse Charge anwenden) buchen

  • Hallo Beisammen,

    ich habe Software aus einem EU-Land (Griechenland) bezogen, die ich ja hier nach dem reverse Charge Verfahren mit MWSt belasten muss, die ich aber zugeich als Freiberufler als Vorsteuer ziehen kann. Also ein Nullsummenspiel für das FA wie auch mich, aber nur dann, wenn ich das richtig buche. Und hier hilft mir die EÜR des Steuersparbuchs nicht gerade.

    Das gleiche Thema habe für eine Software, die ich aus den USA bezogen haben, bei dem der Softwarelieferant aber mitteilt, er habe das Nicht-EU-MOSS-Verfahren gewählt, d.h. ich müsse die Mehrwertsteuer abführen.


    Ich vermute, dass das jeweils Buchungen nach § 13 b UStG sind - oder? Wenn dann aber die richtige MWSt/Vorsteuerverbuchung aussuchen soll, weiss ich nicht welche. Das Steuersparbuch bietet an

    - Umsatzsteuer § 13b UStG 19% EU-Unternehmer

    - Umsatzsteuer § 13b UStG 19% Andere Leistungen

    - Umsatzsteuer § 13b UStG 19% o. VSt. EU-Untern.

    - EU USt 19% mit VSt-Abzug 19%.


    Liebe WiSo-Leute, diese krypitischen Bezeichnungen helfen (jedenfalls mir) nicht - zumal sich nirgendwo eine Beschreibung findet was sie bedeuten sollen.

    Ich vermute mal, da die Lieferung einer Standard-Software eine "andere Leistung" ist, dass die Auswahl von "Umsatzsteuer § 13b UStG 19% Andere Leistungen" die richtige Wahl ist.

    Ist das so richtig. Und wenn ja: wird mir dann auch die Vorsteuer automatisch gut geschrieben?


    Die einzige Steuervereinfachung die wir je erleben werden - wenn wir nichts mehr einnehmen ...

  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „Bezug von Software aus der EU - Unternehmer muss zwingend nach § 13b UStG Reverse Charge anwenden - wie aber im Steuersparbuch buchen“ zu „Bezug von Software aus EU (zwingend nach § 13b UStG Reverse Charge anwenden) buchen“ geändert.
  • Sorry, aber Deine Antwort hilft nicht.

    Mit ist schon klar, was B2B und B2C und das Reverse Charge Verfahren bedeuten.

    Ich weiss nur nicht, wie ich das im Steuersparbuch buche. Und da hilft mir das Wissen zu B2B und B2C und das Reverse Charge Verfahren nicht.

    So weiss ich, dass bei mir ein B2B-Fall vorliegt, denn ich bin vorsteuerabzugsberechtigt. Ich weiss, dass die MWSt-Schuld bei mir liegt, das heisst bei der Buchung der MWSt-Betrag auf den Zahlbetrag drauf zu rechnen und als eine (meine) Schuld gegenüber dem FA zu verbuchen ist. Ich weiss aber auch, dass der gleiche Betrag von mir als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, d.h auch zu buchen ist. D.h. es letztlich nur darum geht, dass dieser MWSt-Betrag in einer bestimmten Zeile bei der Voranmeldung wie auch der Abagbe der Vorsteuererklörung aufscheinen muss.


    Ich weiss allein nicht, wie diese das Steuerparbuch abbildet, bzw. wie ich das buchen muss, damit das gewollte Ergebnis auch rauskommt.

    Die einzige Steuervereinfachung die wir je erleben werden - wenn wir nichts mehr einnehmen ...

  • Die verschiedenen Schlüssel müssen ja auch unterschiedliche Vorschriften abdecken. Es gibt eben nicht nur die Regelung "Reverse Charge", sondern hier wieder eine Menge Unterfälle - z. B. Leistung EU oder Drittland, Bauleistungen, Höhe des Steuersatzes, ist Vorsteuer abziehbar oder nicht (z. B. ein Kleinunternehmer muss die Umsatzsteuer abführen, darf aber keine Vorsteuer ziehen) - und das muss eben durch die Steuersätze abgebildet werden, damit die Steuer in den richtigen Feldern der UStVA und UStE erscheint.

    Der §13b UStG ist inzwischen mehr als zwei Seiten lang!

  • Mit ist schon klar,

    dann sollte Dir auch klar sein, dass Software, welche du in Greece gekauft hast nicht unter Telefax u. Internetkosten verbucht wird, wie in Deinem Bsp. zu sehen.

    Es ist auch zu unterscheiden ob es sich um "andere Leistung" (zeitlich befristete Lizenz) oder um ein Anlagegut handelt. Dementsprechend ist das Buchungskonto und auch der 13b anzuwenden.