Abfindung und Lohnersatz, Nachzahlungen?

  • Mein Vater hat zum 1.1. 2020 eine Abfindung und anschließend das ganze Jahr Lohnersatzleistungen bekommen. Nach dem Eintippen aller Informationen ins Wiso wurde uns eine happige Nachzahlung angezeigt.

    Wir waren uns über den Progressionsvorbehalt bewusst, wird jedoch die Abfindungszahlung nicht anders behandelt als sonstige, vollwertigere Lohnzahlungen mit vollen Abgaben?


    Die Abfindung wurde mittels der fünftelregel versteuert.

  • quor92s

    Hat den Titel des Themas von „Abfindung und Krankengeld, Nachzahlungen?“ zu „Abfindung und Lohnersatz, Nachzahlungen?“ geändert.
    • Offizieller Beitrag

    Wir waren uns über den Progressionsvorbehalt bewusst, wird jedoch die Abfindungszahlung nicht anders behandelt als sonstige, vollwertigere Lohnzahlungen mit vollen Abgaben?

    Die Abfindung wurde mittels der fünftelregel versteuert.

    Ja was denn jetzt? Wenn der AG es mit Fünftelregelung behandelt hat, dann ist es auch in Zeile 10ff der Lohnsteuerbescheinigung so bescheinigt und das Programm rechnet bei 1:1-Eingabe auch demgemäß. Unabhängig kann bzw. wird das FA das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 EStG prüfen, da nicht jede Abfindung zwangsläufig auch nach § 34 EStG begünstigt ist.

    • Offizieller Beitrag

    Ja da hast Du natürlich recht, es wurde in der Zeile 10ff ausgwiesen. Gibt es Details wie das FA eine Abfindung im Bezug auf § 34 EStG behandelt?

    Habe ich doch beschrieben:

    ..... das Programm rechnet bei 1:1-Eingabe auch demgemäß. Unabhängig kann bzw. wird das FA das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 EStG prüfen, da nicht jede Abfindung zwangsläufig auch nach § 34 EStG begünstigt ist.

  • Ich habe mal mit einem Steuerberater geplaudert und er meinte, dass der Arbeitgeber schon von dem Paragraph § 34 gebraucht gemacht hätte in dem die Abfindung mit der Fünftelregel in dem Lohnsteuerbescheid in 10ff angegeben wurde.


    Verstehe ich es nun richtig, dass das FA nun nur noch anschaut ob alle Voraussetzungen für die obige Art so stimmt und wir damit gerade schon die geringste Steuerlast hätten?


    Wenn ich nämlich die Ersatzleistungen plus ein fünftel der Abfindung zusammenrechne für das Jahr 2020, und anschließend ein fünftel der Steuern die wir bereits für die Abfindung gezahlt haben plus die Nachzahlung, die uns das Wiso aktuell anzeigt, dann übersteugt das extrem die Steuern die wir erwarten, irgendetwas kann da nicht stimmen...

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe mal mit einem Steuerberater geplaudert und er meinte, dass der Arbeitgeber schon von dem Paragraph § 34 gebraucht gemacht hätte in dem die Abfindung mit der Fünftelregel in dem Lohnsteuerbescheid in 10ff angegeben wurde.

    Das habe ich doch oben schon zweimal so geschrieben.


    Verstehe ich es nun richtig, dass das FA nun nur noch anschaut ob alle Voraussetzungen für die obige Art so stimmt und wir damit gerade schon die geringste Steuerlast hätten?

    Das FA prüft selbstverständlich die gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 EStG dem Grunde nach. Wie das abläuft kommt dann immer auf den Einzelfall an.


    Wenn ich nämlich die Ersatzleistungen plus ein fünftel der Abfindung zusammenrechne für das Jahr 2020, und anschließend ein fünftel der Steuern die wir bereits für die Abfindung gezahlt haben plus die Nachzahlung, die uns das Wiso aktuell anzeigt, dann übersteugt das extrem die Steuern die wir erwarten, irgendetwas kann da nicht stimmen...

    Was rechnest Du da die ganze Zeit selber? Das Programm zeigt Dir die Berechnungen im Details an. Du kannst alles in der Steuerberechnung nebst Erläuterungen sowie in den Formularen nebst Anlagen ersehen. §§32b, 34 EStG ist wirklich alles zu ersehen. Was man "erwartet" kann da ja nicht der Maßstab sein. Ich zumindest habe die Steuersätze der einzelnen Tabellenschritte nicht im Kopf.

  • Zumal hier ja wegen der Lohnersatzleistungen auch noch zweistufig gerechnet werden muss - die Lohnersatzleistungen führen ja wegen der Progressionsvorbehalts auch zu einer erhöhten Steuer, dürfen aber in das zu versteuernde Einkommen dann nicht einbezogen werden.

    Hier selber rechnen zu wollen, geht nur, wenn man die Rechenschemata der Finanzverwaltung kennt und die Einkommensteuertabellen in allen hier relevanten Schritten hat.

  • Ich danke euch natürlich für die Infos, was mich aber stutzig macht ist die "einfache" Rechnung wie folgt:


    2019:

    X gehalt resultierte in Y Steuern


    2020:

    Abfindung / 5 + Lohnersatz;

    (Steuern gezahlt bei Abfindung) / 5 + den Wert, den mir Wiso zur Nachzahlung anzeigt ist um einiges höher als Y. Obwohl das Brutto nur marginal höher ist als X.

    • Offizieller Beitrag

    Jetzt bin ich heute schon zum zweiten Mal beim Äpfel und Birnen vergleichen. Du kannst zwei vollkommen unterschiedliche Veranlagungszeiträume doch nicht vergleichen. Zumal dann noch in einem Jahr §§32b, 34 EStG. Schau in Deine Steuerberechnung:

    Das Programm zeigt Dir die Berechnungen im Details an. Du kannst alles in der Steuerberechnung nebst Erläuterungen sowie in den Formularen nebst Anlagen ersehen. §§32b, 34 EStG ist wirklich alles zu ersehen.