Nachbarschaftshilfe Entlastungsleistungen

  • Hallo zusammen,

    ich bin ganz neu hier und mache aktuell das erste Mal meine Steuererklärung mit dem WISO Steuer Sparbuch.

    Bezüglich der Nachbarschaftshilfe habe ich eine Frage und konnte in der Suche leider nichts Passendes finden.


    Ich habe 2020 monatlich 125€ Entlastungsleistung zur Unterstützung eines pflegebedürftigen Nachbars (Einkaufen, Postgänge, etc.) von dessen Pflegeversicherung (BARMER) erhalten.


    Meine Recherchen im Internet haben ergeben, dass dies scheinbar steuerfrei sein soll:

    Zitat von Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 36

    Einnahmen Leistungen zu pflegerischen oder Hilfen bei der bis zur des Pflegegeldes nach 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur des Entlastungsbetrages nach 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von des oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des 33 Absatz 2 dem erbracht werden. Entsprechendes gilt, wenn der vergleichbare Leistungen aus privaten nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften Pflege.

    Zitat von § 45b SGB XI Entlastungsbetrag

    (1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.


    Nun meine Frage, wie gebe ich dies bei der Steuer an?
    Auf Nachfrage beim Finanzamt konnte mir nicht weitergeholfen werden. Nachdem ich 3 Mal weiter verbunden wurde, wurde mir gesagt ich müsse ein Gewerbe anmelden?!

    Danke und Liebe Grüße
    Florian

  • Tid

    Hat den Titel des Themas von „Nachbarschaftshilfe“ zu „Nachbarschaftshilfe Entlastungsleistungen“ geändert.
    • Offizieller Beitrag

    Ich habe 2020 monatlich 125€ Entlastungsleistung zur Unterstützung eines pflegebedürftigen Nachbars (Einkaufen, Postgänge, etc.) von dessen Pflegeversicherung (BARMER) erhalten.

    Ich hätte da eher Bedenken bezüglich des Vorliegens der sittlichen Verpflichtung als Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Nr. 36 EStG. Bei 125€ im Monat kann man ja nun nicht mehr von einer geringfügigen Entlohnung für diese Tätigkeit sprechen. Warum solltest Du jetzt besser gestellt werden als jeder andere Arbeiter oder gar Unternehmer? Unsere Nachbarschaft erledigt das in Coronazeiten übrigens kostenlos.

  • Da hätte ich auch Bedenken - bei Nachbarn gibt es keine sittliche Pflicht im Sinne des EStG. Der Entlastungsbetrag steht ja der zu pflegenden Person zu und nicht dem Pflegenden. Ich sehe hier auch sonstige Einkünfte.

  • Da hätte ich auch Bedenken - bei Nachbarn gibt es keine sittliche Pflicht im Sinne des EStG. Der Entlastungsbetrag steht ja der zu pflegenden Person zu und nicht dem Pflegenden. Ich sehe hier auch sonstige Einkünfte.

    Stimmt so nicht. Der Nachbar trägt die Stunden und die Leistung auf einen Zettel ein, welchen ich unterschreiben muss, dass ich das Geld erhalten habe. Dieser wird bei der Pflegekasse der Krankenkasse eingereicht. Er bekommt quasi seine Auslagen erstattet.

    • Offizieller Beitrag

    Stimmt so nicht. Der Nachbar trägt die Stunden und die Leistung auf einen Zettel ein, welchen ich unterschreiben muss, dass ich das Geld erhalten habe.

    Aber nur, damit er das Geld bei der Krankenkasse über diese besondere Kostenart geltend machen kann. Sprich, alles ausnutzen, was die Krankenkasse zulässt.


    Dieser wird bei der Pflegekasse der Krankenkasse eingereicht. Er bekommt quasi seine Auslagen erstattet.

    Dass er seine Kosten erstattet bekommt, bedeutet doch nicht, dass Du diese Einnahmen nicht versteuern musst. Seine Abrechnung mit der Krankenkasse hat mit Deinen Einkünften i.S.d. EStG nichts zu tun.

  • Für die Einnahmen als Nachbarschaftshelfer kommt gegebenenfalls die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 36 EStG in Betracht. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Nachbarschaftshelfer nur eine Person betreut. Das heißt, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit sind dann zwar in der Einkommensteuererklärung des Nachbarschaftshelfers anzugeben, jedoch müssen sie nicht versteuert werden.

    Die Nachbarschaftshilfe muss die Aufwandsentschädigung nicht versteuern, wenn sie nur für eine pflegebedürftige Person tätig wird und ausschließlich von der Pflegeversicherung erstattete Beträge erhält.
    Betreut eine Nachbarschaftshilfe eine Person, so ist die erhaltene Aufwandsentschädigung steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG


    Meine Frage ist, wie ich dies bei der Steuer angeben muss?

    • Offizieller Beitrag

    Meine Frage ist, wie ich dies bei der Steuer angeben muss?

    Auf Nachfrage beim Finanzamt konnte mir nicht weitergeholfen werden. Nachdem ich 3 Mal weiter verbunden wurde, wurde mir gesagt ich müsse ein Gewerbe anmelden?!

    = Einkünfte § 15 EStG

  • Meine Frage ist, wie ich dies bei der Steuer angeben muss?

    Auf Nachfrage beim Finanzamt konnte mir nicht weitergeholfen werden. Nachdem ich 3 Mal weiter verbunden wurde, wurde mir gesagt ich müsse ein Gewerbe anmelden?!

    = Einkünfte § 15 EStG

    "Die Nachbarschaftshilfe muss die Aufwandsentschädigung nicht versteuern, wenn sie nur für eine pflegebedürftige Person tätig wird und ausschließlich von der Pflegeversicherung erstattete Beträge erhält." ?!

  • Steht doch in dem von dir selbst verlinkten Artikel: du musst angeben als gewerbliche Einnahmen, diese werden dann vom Finanzamt im Rahmen der Beurteilung (und deiner Angaben) nicht versteuert. Angeben musst du.

  • Steht doch in dem von dir selbst verlinkten Artikel: du musst angeben als gewerbliche Einnahmen, diese werden dann vom Finanzamt im Rahmen der Beurteilung (und deiner Angaben) nicht versteuert. Angeben musst du.

    Wie kann ich das denn beim WISO Steuer Sparbuch einpflegen?
    Am besten so, dass es gar nicht erst in der Gesamtbilanz berücksichtigt wird? Finde leider nur Möglichkeiten nach es § 3 Nr. 36 aber nicht nach Nr. 26 zu verbuchen.

    • Offizieller Beitrag

    "Die Nachbarschaftshilfe muss die Aufwandsentschädigung nicht versteuern, wenn sie nur für eine pflegebedürftige Person tätig wird und ausschließlich von der Pflegeversicherung erstattete Beträge erhält." ?!

    Der § 3 Nr. 36 EStG steht und fällt mit der sittlichen Verpflichtung, bezüglich der Du ggf. nacheispflichtig bist und das glaubhaft machen musst.


    ... aber nicht nach Nr. 26 zu verbuchen.

    Das ist es nun in Deinem Fall keinesfalls.

  • Der § 3 Nr. 36 EStG steht und fällt mit der sittlichen Verpflichtung, bezüglich der Du ggf. nacheispflichtig bist und das glaubhaft machen musst.

    Das ist mir schon klar. Trotzdem beantwortet es nicht die Frage wie es bei WISO eingetragen werden kann/muss, sodass es nicht in der Gesamtbilanz auftaucht.


    Zitat von WISO Hilfen

    Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen

    Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung sind bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. Eine sittliche Pflicht, eine Person zu pflegen, wird angenommen, wenn zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson eine enge persönliche Beziehung besteht und die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird. Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält.


    Soweit diese Einnahmen nicht nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei sind, handelt es sich um steuerpflichtige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, die zu den "Sonstigen Einkünften" zählen.

    Da es bei meiner Leistung um eine Einnahme nach § 3 Nr. 36 EStG handelt, welche steuerfrei ist, stellt sich für mich die Frage wie und wo ich dies bei WISO eintragen kann, ohne dass dies automatisch bei der Berechnung berücksichtigt wird.
    Gebe ich diese unter "Andere Einnahmen" an, wird diese als Sonstige Einkünfte gezählt und nicht steuerfrei.

  • Einmal editiert, zuletzt von bismai () aus folgendem Grund: Zur letzten Bemerkung von TID (s. oben): Ich bin über den gleichen Punkt "gestolpert". Ich finde auch nicht, wo man diese steuerfreie Einnahme angeben kann. Auch bei mir erschien es bei der Eingabe unter "Andere Einnahmen" nicht als steuerfrei. Aber einen anderen sinnnvollen Eingabeort habe ich bisher nicht gefunden. (Und es als "gewerblich" anzugeben, wie es in einem der Antworten zu Ihrem ursprünglichen Beitrag geschrieben wurde, ist bei mir auch nicht relevant, da kein Gewerbe angemeldet ist, was auch unter gewissen Voraussetzungen nicht erforderlich ist). Haben Sie mittlerweile rausgefunden, wo/wie man es eingeben muss?