Eine Frage für die Verwalterkollegen in WEGs:
* wenn die WEG Gemeinschaft sich zur Selbstabrechnung der Heizkosten entschliesst, und hierfür die notwendigen Geräte und ggfs. Abrechnungssoftware erwirbt...können diese Kosten dann über mehrere Jahre an die Eigentümer umgelegt werden analog zu den Mietkosten für Zähler bei einem Abrechnungsdienstleister?
Nach meiner Auffassung muss das möglich sein, die Gemeinschaft darf Gemeinschaftseigentum an Dritte vermieten. Ob Kehrmaschine, Hobbyraum oder Wasserzähler ist egal.
Im Netz finde ich hierzu:
Zitat von Haufe VerwalterpraxisDie Vermietung des Gemeinschaftseigentums ist gesetzlich nicht geregelt. Die Befugnis der Gemeinschaft folgt jedoch aus § 15 WEG. Einschränkungen können sich aus § 14 WEG ergeben.
BGH, Beschluss v. 29.6.2000, V ZB 46/99: Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum ist grundsätzlich per einfachem Mehrheitsbeschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft möglich. Voraussetzung ist, dass keinem der Wohnungseigentümer durch die Vermietung ein Nachteil i. S. v. § 14 Nr. 1 WEG erwächst.
Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum stellt eine Verwaltungsmaßnahme dar und unterfällt somit dem Bereich, in dem die Wohnungseigentümer als teilrechtsfähiger Verband gemäß § 10 Abs. 6 WEG fungieren. Vertragspartnerin ist demnach die teilrechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Mieteinnahmen fließen dabei in das Verwaltungsvermögen.[7] Der Verwalter hat die Mieteinnahmen im Rahmen der Jahresabrechnung als Einnahmenposition darzustellen. Verwalter sollten für eine verzinsliche Anlage der Mieteinnahmen sorgen.[8]
Die Umlagenfähigkeit von Zählermietkosten im Rahmen der Betriebskostenverordnung stellt auf "Mietgebühren" ab, aber nicht von wem die Geräte angemietet wurden. Ein kritischer Mieter kann bei seinem Vermieter sicherlich fragen, auf welcher Grundlage diese Kosten umgelegt werden - aber das ist ja anhand einer Abrechnung durch die Verwaltung nachweisbar. Dazu bedarf es nicht zwingend einer Rechnung eines Dritten (Minol, Techem usw.).
"Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören weiter die Grundgebühren und die Zählermiete einschließlich der Kosten der Eichung. Die Haupt- und Zwischenzähler unterliegen nach dem Eichgesetz und der Eichordnung der Eichpflicht."
Gerne Eure Einschätzung hierzu !
Auch spannend finde ich diesen Hinweis:
"Werden elektrische Heizkostenverteiler verwendet und ist mit der Wärmemessfirma in einem Wartungsvertrag vereinbart, dass die Geräte von Zeit zu Zeit ausgetauscht werden, so ist nicht der gesamte Wartungspreis umlagefähig, da im Wartungspreis auch die Kosten für eine Neuanschaffung der Geräte enthalten sind. Diese Kosten gehören nicht zu den umlagefähigen Heizkosten.[5]"
Das ist ja Usus, HKVs werden für 10 Jahre gemietet und die Mietkosten sind auf jeder Heizkostenabrechnung aufgeführt. Da habe ich noch nie gesehen, das hier unterschieden wird in "umlagefähiger Wartungsanteil" und "nicht-umlagefähiger Anteil der Neuanschaffun"....der komplette Mietpreis wird umgelegt und fertig.