Feststellungserklärung Ergbengemeinschaft fürs Jahr der Erbauseinandersetzung. Wie Auseinandersetzung abbilden?

  • Hallo liebes Forum,


    meine Schwester und ich haben über mehrere Jahre eine Immobilie in Erbengemeinschaft vermietet. Für die Erbengemeinschaft haben wir immer eine Feststellungserklärung abgegeben. Im letzten Jahr haben wir das Erbe aber auseinandergesetzt (ich habe meine Schwester ausbezahlt und die Immobilie übernommen).


    Bloß wie bilde ich das jetzt ab in der Feststellung 2020 vom Steuer Sparbuch 2021?

    • Soll ich eintragen, dass "Beteiligte unterjährig ein- oder ausgetreten" sind? Charmant an dieser Möglichkeit fände ich, dass ich als nächstes auswählen könnte, wie die Einkünfte berechnet werden sollen. Also taggenau, monatlich,..., was davon wäre überhaupt korrekt? Allerdings ist bei uns ja niemand ausgetreten, sondern die Erbengemeinschaft wurde mit der Erbauseinandersetzung aufgelöst. Von daher scheint mir das nicht korrekt. Oder trage ich ein, dass zu diesem Datum beide ausgetreten sind?
    • Analog könnte ich beantworten, dass der "Betrieb 2020 veräußert bzw. aufgegeben worden" ist, aber auch das scheint mir nicht korrekt. Als Erbengemeinschaft hatten wir ja keine Veräußerungsgewinne.
    • Oder erwähne ich das alles nicht, sondern passe nur die Einkünfte manuell so an, dass nur Einkünfte bis zur Erbauseinandersetzung gezählt werden (aber wie: taggenau? anteilig?) Das geht noch leicht für Mieteinnahmen, aber für die Abschreibung und auf mehrere Jahre verteilte Erhaltungsaufwendungen erscheint mir das unmöglich.

    Vielen Dank im Voraus für jeden Rat.

  • Es handelt sich aber im Sinne der Erbengemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) um eine Geschäftsaufgabe! Zumindest deine Schwester hat aus dem Verkauf ihrer Anteile einen Veräußerungsgewinn/-verlust zu erklären und du hast damit weitere Anschaffungskosten in deiner danach zu erstellenden Einkommensteuererklärung. So trivial, wie du denkst, ist es leider nicht. Gerade bei Immobilien ist die Frage des Aufgabegewinns nicht zu vernachlässigen - frage einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe um Hilfe - du allein kannst hier nur Fehler machen (Bewertung der Immobilie zum Veräußerungszeitpunkt!).