Home-Office Pauschale EÜR bei gesonderter Feststellung wird nicht übernommen bei gleichzeitiger Angabe für Miete von Geschäftsräumen

  • Hallo,


    ich habe die Suche doch recht intensiv genutzt, konnte aber keine Lösung/Antwort für mein Problem finden.

    Bei der EÜR - Ermittlung für die gesonderte Feststellung als Selbständiger wollte ich die Home-Office Pauschale für die Coranabedingten "Lockdown"-Tage geltend machen. Die Eingabe funktioniert und wird berechnet, allerdings springt der ermittelte Wert nach dem Speichern wieder auf 0 und wird nicht berücksichtigt. Die Tage wurden genau ermittelt und stehen zum Beispiel nicht im Konflikt mit den übrigen Tagen mit Fahrten zum Büro (Pendlerpauschale). Ein Arbeitszimmer wird auch nicht angegeben.
    Die Pauschale wird nur übernommen, wenn ich bei Miete / Pacht von Geschäftsräumen nichts angebe. Sollte nicht die Home-Office Pauschale gesondert gelten gemacht werden können?

    Ich freue mich auf Antwort und mit Dank im Voraus.

    • Offizieller Beitrag

    Die Pauschale wird nur übernommen, wenn ich bei Miete / Pacht von Geschäftsräumen nichts angebe. Sollte nicht die Home-Office Pauschale gesondert gelten gemacht werden können?

    Da hätte ich jetzt etwas Bedenken. Müsste man aber genauer einsteigen. Du kannst Dir je nicht selber Home-Office verordnen. Deine Kosten für die Betriebstätte machst Du ja weiterhin in vollem umfang geltend. Und in dieser kannst Du ja doch wohl grundsätzlich auch ganz normal arbeiten, auch wenn es dann zuhause vielleicht "angenehmer" ist. Ein AN kann ja auch nur AZ oder Pauschale für das Home-Office.

  • nun ja ein AN würde ja Home-Office und AZ quasi doppelt geltend machen, das geht natürlich nicht.
    In diesem Fall liegt aber eine Doppelbelastung vor. Home-Office bei gleichbleibender Mietzahlung für das Büro.

    Es gab eine Verordnung das "möglichst" von zu Hause aus gearbeitet werden soll um Kontakte zu beschränken und dadurch zum Beispiel der ÖPNV nicht mehr genutzt wird um zum Büro zu gelangen. Zu dem handelt es sich um ein Gemeinschaftsbüro ... also Kontaktvermeidung und Home-Office in den entsprechenden Infektionsschutzverordnungen gewünscht.
    Daher sollte es ja keine Benachteiligung dafür geben, wenn man der Verordnung nachkam?


    Daher denke ich, sollte in der Eingabemaske die Möglichkeit bestehen, beide Felder auszufüllen und zumindest erst einmal geltend gemacht werden können.


    Eine spätere Auseinandersetzung/Klärung mit dem Finanzamt, sollte möglich und hier ja nicht zuvor ausgeschlossen werden?

    Beste Grüße!

  • Nein - ein Angestellter kann auch nur entweder Arbeitszimmer oder Home Office, aber nicht beides ansetzen. Ein Arbeitszimmer schließt die Home Office-Pauschale definitiv aus. Sie ist für diejenigen AN gedacht, die eben kein Arbeitszimmer steuerlich ansetzen können. Du wirst absolut nicht benachteiligt - im Gegenteil, ein angemieteter Raum ist immer mit vollen Kosten absetzbar, ein Arbeitszimmer ist in der Regel auf 1.250 Euro "gedeckelt".

    Und deine doppelte Belastung liegt in deiner Entscheidungsmacht - du kannst entscheiden, wo du arbeitest, ein AN ist an das Direktionsrecht des AG gebunden! Wenn diesem ihm vorschreibt, von zu Hause zu arbeiten, hat dies eine andere rechtliche Struktur als wenn du dir für eine Zeitlang die Fahrten zum angemieteten Büro sparst und zuhause bleibst. Ich hätte da auch Bedenken - aber mehr als streichen kann das Finanzamt nicht.

  • Korrekt Arbeitszimmer oder Home-Office-Pauschale für AN hatte ich bereits gesagt.

    Es liegt aber eben nicht in der Entscheidungsmacht, wenn Gesundheit vorgeht und im ersten Lockdown die Infektionsschutzverordnung sagt ...
    da wo Home-Office möglich, dann zu Hause arbeiten ... wenn man dann noch die Kinder berücksichtigt, die ja auch "nebenher" Betreuung und Home-Schooling benötigen und man gar nicht ins Büro fahren kann ...
    Wie gesagt, will hier eigentlich gar nicht um das klein, klein diskutieren sondern das gerne mit dem Finanzamt machen ... daher würde es mir nur darum gehen, dass ich im Steuerprogramm die Möglichkeit habe es einzutragen.


    Beste Grüße!

    • Offizieller Beitrag

    Wie gesagt, will hier eigentlich gar nicht um das klein, klein diskutieren sondern das gerne mit dem Finanzamt machen ... daher würde es mir nur darum gehen, dass ich im Steuerprogramm die Möglichkeit habe es einzutragen.

    Ein Steuerprogramm lässt richtiger Weise nur das zum Eintrag zu, was im Zeitpunkt der Eingabe nach Meinung der Mitarbeiter des Herstellers, u.a. auch Steuerberater, zulässig ist. Wer mehr will, der muss das über gesonderte Anlagen und Begleitschreiben machen oder über einen Einspruch und ggf. den Rechtsweg. Das ist der Sinn einer Software, das gesetzlich Zulässige ausschöpfen.