2 Jobs überschneiden sich - Verpflichtende Steuererklärung?

  • Hallo zusammen,


    ich bin neu im Forum und habe eine spezielle Frage. Ich mache gerade Steuererklärungen rückwirkend für die letzten 4 Jahre und dabei bin ich bei der Steuerklärung für das Jahr 2018 auf folgendes Problem gestoßen:

    - 2 Lohnsteuerbescheinigungen

    - 01.01-31.08 - Tätigkeit 1 als Werkstudent (Auf der Bescheinigung steht Steuerklasse 1 und Steuerklasse 6)

    - 06.08-31.12 - Neue Tätigkeit als Praktikant (Freiwilliges Praktikum), Steuerklasse 1)

    --> Überschneidung der Tätigkeiten vom 06.08-31.08

    Ich hatte als Werkstudent keine geregelten Arbeitszeiten und wurde auf Stundenbasis bezahlt. Im Monat August habe ich aber nicht mehr für meinen ersten Arbeitgeber gearbeitet und dementsprechend kein Geld verdient. Der Vertrag lief aber wegen der Kündigungsfrist noch bis zum 31.08.


    Jetzt zeigt mir das Programm eine Warnung an, dass ich durch die Doppelbeschäftigung eig. zur einer Steuererklärung verpflichtet war. Jetzt bin ich aber schon fast 2 Jahre überfällig und machen mir sorgen, ob ich die Steuererklärung überhaupt abgeben soll, um Probleme zu vermeiden. Ich bin bis dato davon ausgegangen, dass für mich eine Steuererklärung freiwillig ist und habe mich jetzt erst daran gesetzt, da ich seit 2020 berufstätig bin.


    Logisch ist für mich: Da ich aber im Monat Augst nur von dem neuen Arbeitgeber bezahlt wurde, sollte das doch eig. kein Problem sein, oder?


    Für jeden Rat wäre ich dankbar!


    Liebe Grüße und einen schönen Abend!


    Kooly

    • Offizieller Beitrag

    Logisch ist für mich: Da ich aber im Monat Augst nur von dem neuen Arbeitgeber bezahlt wurde, sollte das doch eig. kein Problem sein, oder?

    Doch, das ist es.


    - 01.01-31.08 - Tätigkeit 1 als Werkstudent (Auf der Bescheinigung steht Steuerklasse 1 und Steuerklasse 6)

    - 06.08-31.12 - Neue Tätigkeit als Praktikant (Freiwilliges Praktikum), Steuerklasse 1)

    --> Überschneidung der Tätigkeiten vom 06.08-31.08

    Somit Pflichtveranlagung.


    Etwaige Konsequenzen sind ja u.a. auch vom Ergebnis der Veranlagung abhängig. Also die Erklärung abgeben und abwarten. Vielleicht auch in den ergänzenden Angaben zur Erklärung gleich ein paar entschuldigende Worte mit Hinweis auf die verfahrensrechtliche Unkenntnis anbringen.