Angabe von Unterhalt für volljähriges Kind mit Behinderung

  • Vorliegender Fall: Kind volljährig, über 25 Jahre, Beginderungsgrad 60%, Behinderung vor 25 Lebensjahr eingetreten, gemäß Behinderung im Augenblick nicht in der Lage selbstständigen Unterhalt zu erwerben, lebt im Haushalt der Eltern, zur Zeit in Ausbildung, bezieht Naturalunterhalt und auch Geldzuwendungen von den Eltern. Wie wird das korrekt eingegeben? Unter "Persönliches" in der Eingabe kann man zwar die Angaben zu dem Kind und der Behinderung angeben, ich nehme an, hierbei geht es um die Behindertenpauschale? Aber war es das? Muss/kann der Unterhalt gegebenenfalls noch als "Untrhalt an bedürftige Personen" angegeben werden unter aussergewöhnliche Belastungen oder ist das nicht möglich? Unabhängig von der Behinderung müsste doch in jedem Fall der Unterhalt geltend gemacht werden können in Höhe von Euro 9408, da für das Kind kein Kindergeld mehr bezahlt wird und es in der Erstausbildung ist. Ferner kann man lesen, dass nach EStR R 32.9 "ein Kind, das wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung berücksichtigt werden. 3 Eine Berücksichtigung setzt voraus, dass die Behinderung, deretwegen das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist." Somit stellt sich die Frage, wie das alles korrekt einzugeben ist. Im vorliegenden Fall wird das Kindergeld ab dem 25 Jahr von der Familienkasse nicht mehr gezahlt (was unter Umständen falsch ist ?).


    Vielleicht gibt es hierzu Tipps wie das korrekt in das programm einzugeben ist. Danke.

    • Offizieller Beitrag

    Ferner kann man lesen, dass nach EStR R 32.9 "ein Kind, das wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung berücksichtigt werden. 3 Eine Berücksichtigung setzt voraus, dass die Behinderung, deretwegen das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist."

    Das kann man schon im Gesetz selber lesen § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG:

    Zitat

    3.wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.


    Im vorliegenden Fall wird das Kindergeld ab dem 25 Jahr von der Familienkasse nicht mehr gezahlt (was unter Umständen falsch ist ?).

    Das solltest Du schnellstens mit der Kindergeldstelle klären, denn Kindergeldanspruch/Kinderfreibetrag (Familienleistungsausgleich) und § 33a Absatz 1 EStG Unterstützung bedürftiger Angehöriger schließen sich aus. Der bestehende Anspruch reicht schon aus.


    2010-11-22 Steuerliche Berücksichtigung behinderter Kinder; Anwendungsschreiben zu § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG - BMF-Schreiben SIS-Verlag .pdf

    2010-11-22 Steuerliche Berücksichtigung eines Kindes mit Behinderung BMF .pdf