§ 7g Investitionsabzugsbeträge Herabsetzungsbetrag in einem Jahr

  • Hallo,

    kann man den Investitionsabzugsbetrag auch in dem Jahr der Anschaffung bilden? Also nicht vorher.

    Beispiel:

    2021 Investitionsabzugsbetrag bilden (abziehen vom Gewinn) 2500 Euro (50% von der Investition)

    2021 Investitionsabzugsbetrag auflösen (dem Gewinn hinzurechnen) 2500 Euro (nach dem Kauf)

    2021 Herabsetzungsbetrag (abziehen vom Gewinn) 2500 Euro

    2021 Anlagegut anlegen mit 2500 Euro

    2021 Abschreibung auf 2500 Euro

    2021 Sonderabschreibung auf 2500 Euro


    oder:

    Muss der Investitionsabzugsbetrag immer mindestens ein Jahr vorher erfolgen?


    Vielen DANK

    Ma-Ka

  • kann man den Investitionsabzugsbetrag auch in dem Jahr der Anschaffung bilden? Also nicht vorher.

    Ja.

    Zitat

    Schafft der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut an, bevor er dafür mit seiner Steuererklärung oder mit einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht, ist es nicht erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.

    Quelle: Urteil des BFH vom 17.1.2012 - VIII R 48/10

    • Offizieller Beitrag

    kann man den Investitionsabzugsbetrag auch in dem Jahr der Anschaffung bilden? Also nicht vorher.

    Ja.

    Sicher? Er meint nicht nur den § 7g Absatz 5 EStG alleine.


    oder:

    Muss der Investitionsabzugsbetrag immer mindestens ein Jahr vorher erfolgen?

    M.E. ja.

  • Zuerst einmal DANKE an lavender und miwe4 !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


    am Ende geht es mir ja um den Herabsetzungsbetrag.


    Kann ich den also ansetzen auch ohne im Jahr davor einen Investitionsabzugsbetrag gebildet zu haben?

    Also im selben Jahr erst den Investitionsabzugsbetrag bilde.


    Danke

    • Offizieller Beitrag

    Also im selben Jahr erst den Investitionsabzugsbetrag bilde.

    so wie ich das BFH-Urteil lese, kann man den IAB unbefristet, sogar bis zur Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids geltend machen.

    Genau, in den Veranlagungszeiträumen vor der Anschaffung. Warum auch nicht. Das hat doch nur einen verfahrensrechtlichen Hintergrund. Schließlich dienst die Vorschrift letztlich der Steuergestaltung. Und so kann man eben auch noch etwaige Prüfungsergebnisse erträglich händeln. Und warum heißt es wohl immer so oder ähnlich:

    Zitat

    Investitionsabzugsbeträge können ohne weitere Angaben geltend gemacht werden. Ein Nachweis oder eine Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht ist nicht erforderlich.

    Und dann noch § 7g Absatz 1 Satz 1 EStG selber:

    Zitat

    (1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).

    Also auch nur für "künftige" Veranlagungszeiträume.


    Und dann im weiteren Verlauf der Vorschrift in § 7g Absatz 3 Satz 1 1.Hs. EStG:

    Zitat

    (3) 1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.

    Auch daraus kann man das Prozedere erkennen.