Muss man Wirtschaftsgüter unter 250€ sofort abschreiben?

  • Vielleicht eine selbstverständliche Frage für viele, jedoch irritiert mich die Wortwahl einzelner Autoren diesbezüglich.


    Es ist immer die Rede davon, dass man Wirtschaftsgüter sofort Abschreiben kann, weil dies offenbar für viele interessant ist. Wie beispielsweise: "man kann einen Multifunktionsdrucker unter 250€ sofort Abschreiben". Kann oder muss ich das? Kann ich einen Multifunktionsdrucker für 170€ netto auch über die AfA Tabelle und somit 3 Jahre abschreiben?


    Wenn es möglich ist, würde dies bedeuten, dass ich somit für das gesamte Wirtschaftsjahr alles über die AfA Tabelle abschreiben muss und somit weder Sofortabschreibung noch einen Sammelposten erstellen darf?


    Siehe den Link hier bezüglich eines Artikels von lexware, runterscrollen zur "Übersichtstabelle: Abschreibungsvarianten nach Abschreibungswert". Die dort angegebene Variante 1 & 2 ist mir geläufig, aber von der 3 habe ich selten etwas gelesen.

  • Wichtig ist einzig und allein, was im Gesetz steht und da steht nichts von "muss" oder "soll"! Also steht es dem Einzelnen offen, auch Kleinbeträge über mehrere Jahre abzuschreiben - machen viele Firmen in Gründung so, um die ersten Jahre besser "optisch" bei der Bank dazustehen.

    Zum Sammelposten: der Artikel ist sehr missverständlich. Auch hier gilt: nur die Güter, die im Sammelposten erfasst werden sollen, werden einheitlich über 5 Jahre abgeschrieben. Es gibt dann nicht daneben noch die GWG, aber selbstverständlich kannst du auch ein selbstständig nutzbares Anlagegut einzeln daneben aktivieren mit einer kürzeren Laufzeit zum Beispiel. Du musst nicht mit dem Sammelposten arbeiten (den es im Handelsrecht auch nicht gibt).

  • Moin!


    Du musst Dich entscheiden, ob Du in einem Jahr die Abschreibungsmethode Sammelposten oer Einzelabschreibung wählst. Beides nebeneinander geht nicht, Du bist für das Jahr dann festgelegt.
    Dazu solltest Du Dir nochmal durchlesen, was das Bundesministerium für Finanzen über die Nutzungsdauer von Computerhardware im Februar 2021 geschrieben hat (Reduzierung auf 1 Jahr).


    Gruß

    Chris

  • Nein - er muss wählen zwischen Sammelposten und GWG! Einzelabschreibung ist hier überhaupt nicht genannt. Lies doch bitte das Gesetz, bevor du hier unrichtige Aussagen machst. Wenn du mit Einzelabschreibung GWG meinst, hast du Recht - aber das ist dann sehr missverständlich, weil Einzelabschreibung normalerweise eine Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beinhaltet.

  • Moin!


    Anlagegüter sind sie alle.
    Der Sammelposten ist doch nur für GWGs möglich, also kann man nicht zwischen Sammelposten und GWG unterscheiden!
    Man kann nur zwischen dem Sammelposten und der Einzelabschreibung eines GWGs unterscheiden.
    Bitte überdenke mal Deinen Ton, bzw. Deine Wortwahl mit anderen Usern hier im Forum, @neida !

    Es gibt dann nicht daneben noch die GWG, aber selbstverständlich kannst du auch ein selbstständig nutzbares Anlagegut einzeln daneben aktivieren mit einer kürzeren Laufzeit zum Beispiel.

    Nicht ganz....
    1. Ein GWG ist doch ein selbständig nutzbares Anlagegut - eben nur mit klar definierten AHK.
    2. Wer einen Sammelposten bildet, muss in dem Jahr alle geringwertigen Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 250 und 1000 Euro dort aufnehmen. Das gilt dann auch für Anlagegüter mit einem Netto-Wert unter 800 Euro, der ohne Poolabschreibung direkt zu 100 Prozent abschreibbar wäre.

    Ich betone noch einmal, dass das BMF die Nutzungsdauer von Computerhardware geändert hat - und zwar auf 1 Jahr, dies gilt auch für Peripheriegeräte (u.a. Drucker) Eine Abschreibungsdauer von 3 Jahren ist somit mE nicht mehr möglich.


    Chris