Kinderbetreuungskosten für 2020 - erst 2021 angefallen bzw. erstattet (BAB)

  • Hallo zusammen,


    folgende Konstellation:

    - Kind ab September 2020 in Kita

    - aufgrund des Erhalts des Kinderzuschlags gab es eine Befreiung von den Kita-Gebühren

    - Antrag auf BAB der Kindsmutter wurde durch einen internen Fehler bei der Arbeitsagentur erst im Januar 2021 bearbeitet - BAB wurde gewährt inkl. Kinderbetreuungskosten in Höhe von 150 € gem. § 64 Abs. 3 S. 1 SGB III); Nachzahlung für die Monate September bis Dezember 2020 erfolgte im Februar 2021 (4*150 € = 600 €)

    - Bescheid der Kommune für 2020 wurde im Februar 2021 rückwirkend geändert ("Bundesmittel sind vorrangig einzusetzen"), so daß monatlich Kita-Gebühren in Höhe von 150 € entstanden, diese wurden im März 2021 abgebucht (4*150 € = 600 €)

    - insgesamt also ein Nullsummenspiel


    Dazu meine Fragen:

    1. Da es im Jahr 2020 keine Zahlungen gab (weder von der AA noch an die Kommune), sind doch für 2020 keine Kinderbetreuungskosten einzutragen - richtig?

    2. Wenn das stimmt, sind die Zahlungen für 2020 also in die Steuererklärung für 2021 einzutragen (einschließlich der tatsächlich erfolgten Zahlungen für 2021)- richtig?

    3. Spielt es eine Rolle, daß die Kindsmutter die Beträge von der AA erhält, die Zahlungen an die Kommune aber vom Konto des Kindsvaters (mein Sohn) abgehen? Meines Erachtens nicht, oder?


    Danke

  • Was ist BAB? Ihr seid unverheiratet, nehme ich an?

    1. Ohne Zahlungen keine Sonderausgaben - § 11 EStG

    2. so sehe ich das auch, aber die Erstattungen sind abzuziehen, nur der netto getragene Anteil darf geltend gemacht werden, wird aber im Steuersparbuch auch abgefragt

    3. Wenn Ihr verheiratet seid, ja - unverheiratet wäre es ja m. E. ein Teil deiner Unterhaltszahlungen und für die Kindsmutter damit keine Ausgaben.

  • Hallo nesciens,

    vielen Dank für Deine Antwort, die mir zeigte, daß nicht alles immer klar verständlich formuliert wird, obwohl man denkt, es getan zu haben. ;)

    BAB = Berufsausbildungsbeihilfe

    Mein Sohn lebt mit seinem Kind und der Kindsmutter unverheiratet zusammen, letztere ist in Berufsausbildung. Deshalb der Antrag (und letztlich auch die Bewilligung) der BAB wie oben beschrieben.

    Zu 3. noch der Hinweis, daß die BAB komplett auf das Konto meines Sohnes überwiesen wird, die darin enthaltenen 150 € Kinderbetreuungskosten werden also letztlich nur durchgereicht.