Nicht Einspruch, sondern Antrag auf schlichte Änderung stellen

  • Hallo,


    meine Einkommensteuererklärung wurde bearbeitet. Das Programm bietet mir nur die Option "Einspruch" an, die ich nicht nutzen möchte. Stattdessen möchte ich einen Antrag auf Schlichte Änderung zu einem Punkt (Anerkennung aller außergewöhnlichen Belastungen oder alternativ nachvollziehbare Erläuterung) stellen. Wie kann ich das entsprechend im Programm vornehmen? Dort ist immer nur von "Einspruch" die Rede. Das möchte ich definitiv nicht, da ich an der einen oder anderen Stelle des Bescheids mit der Entscheidung des Finanzamtes schon sehr zufrieden bin.


    Vielen Dank.


    nutzer22

    • Offizieller Beitrag

    Das Programm bietet mir nur die Option "Einspruch" an, die ich nicht nutzen möchte. Stattdessen möchte ich einen Antrag auf Schlichte Änderung zu einem Punkt (Anerkennung aller außergewöhnlichen Belastungen oder alternativ nachvollziehbare Erläuterung) stellen.

    Da würde ich dringend von abraten. Ansonsten bist Du Dir hoffentlich der unterschiedlichen rechtlichen Auswirkungen bewusst. Abgesehen davon kann man doch recht einfach den Wortlaut Einspruch mit Antrag auf schlichte Änderung ersetzen, oder?


    Im Übrigen würde da auch der Griff zum Telefon und ein kurzes Telefonat reichen, um so etwas zu klären.

  • Das Programm bietet mir nur die Option "Einspruch" an, die ich nicht nutzen möchte. Stattdessen möchte ich einen Antrag auf Schlichte Änderung zu einem Punkt (Anerkennung aller außergewöhnlichen Belastungen oder alternativ nachvollziehbare Erläuterung) stellen.

    Da würde ich dringend von abraten. Ansonsten bist Du Dir hoffentlich der unterschiedlichen rechtlichen Auswirkungen bewusst. Abgesehen davon kann man doch recht einfach den Wortlaut Einspruch mit Antrag auf schlichte Änderung ersetzen, oder?


    Im Übrigen würde da auch der Griff zum Telefon und ein kurzes Telefonat reichen, um so etwas zu klären.


    Ich wollte eben gerade auch ein Antrag auf schlichte Änderung stellen. Leider ist da das Programm nicht sehr hilfreich obwohl in der Hilfe explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen wird. Möchte man den Antrag elektronisch einreichen, nützt es nichts den Wortlaut zu ändern, steht nämlich trotzdem groß Einspruch darüber. Ich hab dann den E-Mail-Versand gewählt und es damit abgewandelt. Zudem konnte man da noch Anhänge beifügen, das hätte ich mir beim Einspruchs Wizard auch gewünscht.


    Ich bin mir übrigens der rechtlichen Auswirkungen sehr wohl bewusst und wollte daher gerade lieber den Antrag auf schlichte Änderung wählen, da eine Verböserung dann zum Beispiel nicht möglich ist und nicht noch einmal die ganze Steuererklärung geprüft wird.

    • Offizieller Beitrag

    Ich wollte eben gerade auch ein Antrag auf schlichte Änderung stellen. Leider ist da das Programm nicht sehr hilfreich obwohl in der Hilfe explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen wird. Möchte man den Antrag elektronisch einreichen, nützt es nichts den Wortlaut zu ändern, steht nämlich trotzdem groß Einspruch darüber.

    Es gibt doch ein schönes Musterschreiben zum Antrag auf schlichte Änderung, dass man wunderbar als PDF speichern kann und dann mittels der Funktion "Belege nachsenden" auf dem gewünschten elektronischen Weg zum Finanzamt bringen kann.


    Ich bin mir übrigens der rechtlichen Auswirkungen sehr wohl bewusst und wollte daher gerade lieber den Antrag auf schlichte Änderung wählen, da eine Verböserung dann zum Beispiel nicht möglich ist und nicht noch einmal die ganze Steuererklärung geprüft wird.

    Da irrst Du allerdings in mehrfacher Hinsicht.


    wollte daher gerade lieber den Antrag auf schlichte Änderung wählen, da eine Verböserung dann zum Beispiel nicht möglich ist

    Eine Verböserung lässt sich auch im Einspruchsverfahren ganz leicht vermeiden, indem man seinen RB schlicht und einfach zurücknimmt. Auf eine mögliche verbösernde Entscheidung wird man nämlich immer vorher schriftlich hingewiesen.


    t und nicht noch einmal die ganze Steuererklärung geprüft wird.

    Auch da irrst Du. Selbstverständlich kann das FA vor einer Änderung zu Deine Gunsten auch etwaige Fehler zu Deinen Gunsten überprüfen und ggf. saldieren (§ 177 AO).


    Der Bearbeiter schaut sich selbstverständlich immer den gesamten Steuerfall nochmals an.

  • Änderung zu einem Punkt (Anerkennung aller außergewöhnlichen Belastungen oder alternativ nachvollziehbare Erläuterung)

    Es darf keine "Verböserung" durch die Änderung erfolgen, es darf aber dennoch gegenläufige Änderungen berücksichtigen!

    "Beim Einspruch wird der gesamte Bescheid überprüft, was auch zu einer Verböserung, d. h. Erhöhung der Steuer, nach § 367 Abs. 2 AO führen kann. Beim Antrag auf schlichte Änderung ist dies nicht möglich, allerdings sind "gegenläufige" Fehler nach § 177 Abs. 2 AO aufzurechnen." (Zitat aus deinem Link zu Haufe). Und das wird das Finanzamt auch machen, wenn es solche findet und das geht nur mittels Prüfung des ganzen Steuerfalls. Du hast also nur den Vorteil, dass die Steuer insgesamt nicht höher werden darf als vorher.

    • Offizieller Beitrag

    Bei schlichter Änderung wird nur der angegebene Sachverhalt geprüft.


    Von Haufen (https://www.haufe.de/steuern/h…sk_PI25844_HI9299069.html) bis Finanztipp

    Du liest aber schon, was Du verlinkst und vehement verteidigst, oder?

    Zitat
    • Beim Einspruch wird der gesamte Bescheid überprüft, was auch zu einer Verböserung, d. h. Erhöhung der Steuer, nach § 367 Abs. 2 AO führen kann. Beim Antrag auf schlichte Änderung ist dies nicht möglich, allerdings sind "gegenläufige" Fehler nach § 177 Abs. 2 AO aufzurechnen.


    Bei schlichter Änderung wird nur der angegebene Sachverhalt geprüft.


    Von ... bis Finanztipp

    (https://www.finanztip.de/steuerbescheid-aendern/) sind sich da alle einig.

    Und die schreiben gar nichts zu der Thematik, weil sie es wohl schlicht weg vergessen haben oder den "Kunden" Leser nicht verwirren wollten.


    Nur "Anlesen" reicht also manchmal nicht. Und die AO ist insoweit seit Jahrzehnten nahezu unverändert. Anstatt eine Suchmaschine zu nutzen, hättest Du lieber mal die genannte gesetzliche Vorschrift lesen sollen. Bei der heutzutage üblichen gewichtenden Arbeitsweise der Finanzämter ist da Spielraum zur Verrechnung gar nicht selten oder gar schwer zu finden. Und da wird dann auch Gebrauch von gemacht und dann kommt ein 0€-Änderungsbescheid gemäß § 172 AO i.V.m. § 177 AO und erledigt ist der Antrag mit dem Vermerk "Ihrem Antrag wurde in vollem Umfang entsprochen.". Die Mitarbeiter im FA können ggf. übrigens gar nicht anders, weil Ihnen das § 88 AO so vorgibt. Ansonsten müssten sie sich im Rahmen einer Fachgeschäftsprüfung mit viel mehr Schreibkram rechtfertigen.

  • Tja, selber bei Haufe nur selektiv gelesen, es steht doch sogar im vom Dir vorgebrachten Zitat: "Beim Antrag auf schlichte Änderung ist dies nicht möglich", sprich es wird nicht der komplette Bescheid geprüft.


    Bei Finanztipp steht: "Bei der „schlichten Änderung“ überprüft der Finanzbeamte nur den umstrittenen Sachverhalt."


    Selbst in der WiSo Hilfe steht (fett von mir):


    "Die Alternative zum Einspruch: Antrag auf schlichte Änderung

    Alternativ zum Einspruch können Sie auch einen Antrag auf schlichte Änderung stellen § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO. Bei Änderungen zu Ihrem Vorteil muss dieser Antrag innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen. Der Antrag muss auch innerhalb dieser Frist ausreichend konkretisiert werden.


    Während beim Einspruch der Steuerbescheid vom Finanzamt auch noch einmal insgesamt geprüft werden kann, darf bei einem Antrag auf schlichte Änderung nur der im Antrag genannte einzelne Sachverhalt geprüft werden. Anders als beim Einspruch kann es auch nicht zu einer Verböserung kommen.


    Liegt bereits eine Einspruchsentscheidung vor? Dann können Sie mit einem Antrag auf schlichte Änderung keine nochmalige sachliche Überprüfung der vorgetragenen Argumente verlangen (FG Münster 5 K 3971/14 U)."


    Das Finanzamt kann also nicht an anderer Stelle einfach meinen, oh das haben wir uns noch einmal angeschaut und erkennen x, y, z nicht an, wollen Sie den Einspruch wirklich aufrecht erhalten, Sie zahlen dann mehr.



    und auch bei Gabler


    Definition: schlichte Änderung
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    "Es kommt zu keiner Gesamtaufrollung des Steuerfalls (sog. Punktberichtigung). Eine Verböserung ist nicht möglich."

    • Offizieller Beitrag

    Es ist so, dass nach § 177 AO saldiert werden kann. Glaube es oder glaube es nicht. Und es hat niemand behauptet, dass großartig noch in Erörterungen und Beweisaufnahme eingestiegen werden kann/darf/muss.

    Auch da irrst Du. Selbstverständlich kann das FA vor einer Änderung zu Deine Gunsten auch etwaige Fehler zu Deinen Gunsten überprüfen und ggf. saldieren (§ 177 AO).

    Bei der heutzutage üblichen gewichtenden Arbeitsweise der Finanzämter ist da Spielraum zur Verrechnung gar nicht selten oder gar schwer zu finden. Und da wird dann auch Gebrauch von gemacht und dann kommt ein 0€-Änderungsbescheid gemäß § 172 AO i.V.m. § 177 AO und erledigt ist der Antrag mit dem Vermerk "Ihrem Antrag wurde in vollem Umfang entsprochen."

    Beim Antrag auf schlichte Änderung ist dies nicht möglich, allerdings sind "gegenläufige" Fehler nach § 177 Abs. 2 AO aufzurechnen." (Zitat aus deinem Link zu Haufe). Und das wird das Finanzamt auch machen, wenn es solche findet und das geht nur mittels Prüfung des ganzen Steuerfalls. Du hast also nur den Vorteil, dass die Steuer insgesamt nicht höher werden darf als vorher.

    Und wenn es jetzt noch einer offiziellen Quelle und Verwaltungsanweisung bedarf, dann kannst Du gerne auch den den AOAE zu § 177 AO zur Kenntnis nehmen. Alleine deren Nummer 2 Satz 1 sagt eigentlich schon alles:

    Zitat

    2. Die Möglichkeit der Berichtigung materieller Fehler ist bei jeder Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zu prüfen.


    Deine verlinkten Beiträge sagen übrigens allesamt nichts Gegenteiliges.

  • Wobei ich zweifle, dass ein Antrag auf Änderung bei einer Abweisung von außergewöhnlichen Belastungen zu einem Erfolg führen wird. Es wurden ja außergewöhnliche Belastungen nicht anerkannt mit Begründung. Ob hier ein schlichter Änderungsantrag zum Erfolg führt?

    • Offizieller Beitrag

    Wobei ich zweifle, dass ein Antrag auf Änderung bei einer Abweisung von außergewöhnlichen Belastungen zu einem Erfolg führen wird. Es wurden ja außergewöhnliche Belastungen nicht anerkannt mit Begründung. Ob hier ein schlichter Änderungsantrag zum Erfolg führt?

    @gemein ist nicht der Themenersteller und hat sich nur drangehängt. ;)

  • Bei mir geht es nur darum, degressiv oder linear abschreiben. Ich möchte hier auch nicht meinen Fall erörtern sondern dass die wiso Hilfe explizit darauf hinweist. Dann wäre es aber auch schön, es ohne Verrenkungen aus dem Programm heraus zu nutzen.

    • Offizieller Beitrag

    Ich möchte hier auch nicht meinen Fall erörtern sondern dass die wiso Hilfe explizit darauf hinweist.

    Worauf weist die hin? Sie sagt nichts darüber aus, dass keine anderen Berichtigungsvorschriften zum Tragen kommen können. Nichts zum § 177 AO und auch nichts zu den weiteren Änderungsvorschriften der AO, die ja ebenfalls zum Tragen kommen können.


    Dann wäre es aber auch schön, es ohne Verrenkungen aus dem Programm heraus zu nutzen.

    Ist es und habe ich oben auch schon erläutert. Ist in weniger als einer Minute erledigt.

  • Den Text von der WiSo Hilfe habe ich oben gepostet, einfach lesen.


    1. Die Alternative wird beim Thema Einspruch in der WiSo Hilfe erwähnt. Wenn man das macht, wäre es schön dazu wie beim Einspruch auch eine Vorlage/Wizard anzubieten

    2. Im WiSo Hilfetext steht auch: "nur der im Antrag genannte einzelne Sachverhalt [wird] geprüft", mein Reden also, wie in allen anderen Quellen die ich geliefert habe. Offenbar interpretieren diese alle die §§ anders als Du. Da das hier keine Rechtsberatung ist, werde ich mich übrigens hüten irgendwas selbst zu interpretieren, ich verweise schlicht auf seriöse Quellen, die die Unterschiede Einspruch und schlichte Änderung gut erläutern. Der geneigte Leser hier im Forum kann dann gern selbst entscheiden, wem er mehr Glauben schenkt.



    Bezüglich weniger als eine Minuten, nein war es nicht! Man kann beim Einspruch den Text zwar umformulieren, beim Versand ans Finanzamt steht dann aber trotzdem groß Einspruch oben drüber und das kann man nicht ändern. Wer nicht aufpasst, verschickt einen Einspruch statt Antrag auf schlichte Änderung. Man muss also E-Mail-Versand oder Postversand wählen, da dann noch einmal die Formulierung ändern und aufpassen, dass nicht doch irgendwo Einspruch verwendet wird. Das ist unkomfortabel und fehleranfällig. Nix in wenigen als einer Minute.

    • Offizieller Beitrag

    Den Text von der WiSo Hilfe habe ich oben gepostet, einfach lesen.

    Die WISO-Hilfe ist kein AO-Kommentar.


    2. Im WiSo Hilfetext steht auch: "nur der im Antrag genannte einzelne Sachverhalt [wird] geprüft", mein Reden also, wie in allen anderen Quellen die ich geliefert habe. Offenbar interpretieren diese alle die §§ anders als Du. Da das hier keine Rechtsberatung ist, werde ich mich übrigens hüten irgendwas selbst zu interpretieren, ich verweise schlicht auf seriöse Quellen, die die Unterschiede Einspruch und schlichte Änderung gut erläutern. Der geneigte Leser hier im Forum kann dann gern selbst entscheiden, wem er mehr Glauben schenkt.

    Du hast aber nicht wirklich in den von mir zu dieser verlinkten AOAE geschaut, oder? Diese hat jeder Mitarbeiter im FA zwingend zu beachten.


    Bezüglich weniger als eine Minuten, nein war es nicht!

    Es war eine Minute und den Einstieg hatte bereits @Billy oben bebildert beschrieben. Und ich habe den restlichen Weg dazu ergänzt. Natürlich muss man wissen, dass man ein in doc (docx) geschriebenes Werk unter Windows 10/11 auch als PDF speichern kann. Dies vorausgesetzt, ist das blitzschnell erledigt und über die beschriebene Funktion versendet.


    Man kann beim Einspruch den Text zwar umformulieren, beim Versand ans Finanzamt steht dann aber trotzdem groß Einspruch oben drüber und das kann man nicht ändern. Wer nicht aufpasst, verschickt einen Einspruch statt Antrag auf schlichte Änderung. Man muss also E-Mail-Versand oder Postversand wählen, da dann noch einmal die Formulierung ändern und aufpassen, dass nicht doch irgendwo Einspruch verwendet wird. Das ist unkomfortabel und fehleranfällig. Nix in wenigen als einer Minute.

    Hast Du überhaupt oben gelesen, wovon wir geschrieben haben? Wir reden von etwas anderem als Du.

  • Die WISO-Hilfe muss auch kein AO-Kommentar sein. WISO weist auf diese Möglichkeit hin, vergisst dabei diese aber auch adäquat anzubieten. Das ist schade.


    Was der FA-Mitarbeiter zwingend zu beachten hat oder nicht, weiß der schon selbst am besten. Darüber hinaus denke ich, dass die Fachseiten die AOAE kennen. Ich werde diese hier nicht interpretieren, da dies in meinen Augen unzulässige Rechtsberatung wäre. Ich überlasse das Juristen, die u.a. für von mir genannten Fachseiten arbeiten. Wenn Du meinst, schlauer als alle anderen zu sein, meinetwegen. Wie gesagt, der geneigte Leser dieses Threads wird jetzt genug Quellen haben, um sich seine Meinung zu bilden.


    Blitzschnell ist gar nix erledigt. Man muss umformulieren, man muss darauf achten, dass nicht doch irgendwo Einspruch steht. Es können dabei Fehler passieren. Anwenderfreundlich ist anders. In Beitrag #3 hast Du aber genau das vorgeschlagen, einfach umformulieren. Das kann eben zu Fehlern führen. Die WISO Hilfe wird übrigens bei Einspruch angezeigt. Der Workaround über Belege nachreichen wird da nicht genannt und das ist auch ein ganz anderer Bereich des Programms.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn Du meinst, schlauer als alle anderen zu sein, meinetwegen.

    Auch wenn man unterschiedlicher Meinung ist, muss man nicht persönlich werden. Unterlasse dies bitte. Im Übrigen das ist Stoff, den jeder, der mit dem Steuerrecht zu tun hat, in den ersten Monaten seiner Ausbildung vermittelt bekommt. Und wenn Du Dir einmal die Mühe gemacht hättest, diese AO-Vorschrift und den AOAE dazu zu lesen, dann hättest Du bemerkt, dass dies auch keine Einbahnstraße zu Lasten des Steuerbürgers ist.


    Ich werde diese hier nicht interpretieren, da dies in meinen Augen unzulässige Rechtsberatung wäre. Ich überlasse das Juristen, die u.a. für von mir genannten Fachseiten arbeiten.

    Die allgemeine Diskussion über die Anwendungsweise einer AO-Vorschrift ist nun wirklich keine Steuerberatung. Und Juristen braucht es dazu auch nicht, wie oben schon beschrieben. Und wenn Du Dich an einen Thread eines anderen Forenmitglieds dranhängst und eine falsche Behauptung aufstellst, dann muss man das, als jemand mit Steuerkenntnissen, richtig stellen, damit andere Leser sich diesen Denkfehler nicht zu eigen machen.


    Wie gesagt, der geneigte Leser dieses Threads wird jetzt genug Quellen haben, um sich seine Meinung zu bilden.

    "Beim Einspruch wird der gesamte Bescheid überprüft, was auch zu einer Verböserung, d. h. Erhöhung der Steuer, nach § 367 Abs. 2 AO führen kann. Beim Antrag auf schlichte Änderung ist dies nicht möglich, allerdings sind "gegenläufige" Fehler nach § 177 Abs. 2 AO aufzurechnen." (Zitat aus deinem Link zu Haufe).

  • Ich bin mir sicher, dass die Verfasser der Texte, die ich zitiert habe, sich sehr wohl die Mühe gemacht haben und in den ersten Monaten ihrer Ausbildung ebenfalls aufgepasst haben.


    Die angeblich falsche Behauptung wird in so gut wie jeder Quelle, die sich finden lässt bestätigt. Falls Du gegenläufige Quellen findest, die eine gesamte Prüfung des Steuerbescheids bei schlichter Änderung bestätigen, nur zu. Die Interpretation der AO-Vorschrift an diesem Punkt ist Deine persönliche.


    Aber da Du schon beim Interpretieren bist, wie ist bei Haufe denn der erste Teil des Satzes in Deinen Augen zu sehen? "Beim Antrag auf schlichte Änderung ist dies nicht möglich [...]". Was ist denn dann nicht möglich? Vielleicht das was vorher genannt wurde, also die gesamte Prüfung des Bescheids und die Verböserung? Das bei der punktuellen Prüfung auch gegenläufige Fehler auftreten, hat niemand bestritten. Klar, die können saldiert werden (allerdings nie so, dass der Steuerpflichtige mehr zu zahlen hat, sprich es zu einer Verböserung kommt.


    Aber da wir gerade am Paragraphen reiten sind, schauen wir uns doch mal AO § 172 genauer an.


    "geändert werden [...] soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird"


    Es geht also nur um eine punktuelle Änderungsbefugnis, nämlich darum worauf der Steuerpflichtige in seinem Antrag hingewiesen hat, zu mehr hat er keine Zustimmung gegeben.


    Beim § 367, der den Einspruch behandelt, wird dagegen explizit darauf hingewiesen: "Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen.". Warum macht man sich wohl die Mühe das noch einmal extra zu erwähnen?

    • Offizieller Beitrag

    Aber da Du schon beim Interpretieren bist, wie ist bei Haufe denn der erste Teil des Satzes in Deinen Augen zu sehen? "Beim Antrag auf schlichte Änderung ist dies nicht möglich [...]".

    Ich interpretiere nicht, es steht so ausdrücklich im AOAE. Und Dein Haufe schreibt es auch genau so. Und warum bezieht man sich nur auf den ersten Teil eines Satzes, wenn doch der zweite Halbsatz dieses Satzes den ersten Halbsatz hinsichtlich seiner Aussage ausdrücklich einschränkt?

    Zitat
    • Beim Ein­spruch wird der gesamte Bescheid über­prüft, was auch zu einer Ver­bö­se­rung, d. h. Erhö­hung der Steuer, nach § 367 Abs. 2 AO führen kann. Beim Antrag auf schlichte Ände­rung ist dies nicht möglich, aller­dings sind "gegen­läu­fige" Fehler nach § 177 Abs. 2 AO auf­zu­rechnen.