Liebe Freunde der ordnungsgemäßen WEG-Abrechnung,
ich habe mit dem Hausverwalter 365 erfolgreich eine WEG-Abrechnung für das Abrechnungsjahr 2020 erstellt und diese zwecks Prüfung dem Beirat vorgelegt. In der Übersicht "Zusammensetzung der Betriebskosten" (Seite 3) tauchen unter den nicht umlagefähigen Kosten auch diejenigen Kosten auf, die aus der Rücklage getragen werden. Diese Kosten werden dann - weil sie eben nicht vom Eigentümer zu tragen sind - in der Abrechnungszusammenfassung (Seite 1) sowie Detailsicht auf die Abrechnung (Seite 3) zum Abzug gebracht.
Folgendes Beispiel:
Gemäß Wirtschaftsplan wurde beschlossen, dass 5.000 € Kosten für den Austausch von Fenstern zu Lasten der Rücklage gehen sollen. Die Kosten wurden entsprechend auf einem Instandhaltungskonto (Konten-Kategorie: Instandhaltung/Modernisierung) erfasst und der Rücklage entnommen. Soweit so gut. Das Programm weist die Entnahme korrekt aus.
In den Betriebskosten (Seite 3) tauchen die Kosten nun auf und werden anteilig auf die Eigentümer verteilt. Gibt es bspw. 10 Eigentümer mit gleichen Anteilen, so hat jeder einen Anteil von 500 €.
Weil aber auch 5.000 € aus der Rücklage entnommen wurden, reduziert das Programm die zu tragenden Kosten bei jedem Eigentümer um 500 €. Entsprechend wird dieser Betrag in der Abrechnungszusammenfassung sowie Abrechnungs-Detailsicht (Seite 1, Seite 2) zum Abzug gebracht. Das ist für mich alles verständlich und ergibt Sinn.
Jetzt zu dem Knackpunkt: Ein Mitglied des Bereits verweist auf ein (nicht weiter genanntes) BGH-Urteil, welches wohl aussagt, dass Kosten, die aus der Rücklage getragen werden, nicht in der Betriebskostenabrechnung (Seite 3) auftauchen dürfen. Mir ist dieser Sachverhalt neu und ein solches Urteil nicht bekannt. Auch war es für mich nicht auffindbar. Habt ihr davon schon einmal gehört und wenn ja: Wie hätte ich denn sonst die Kosten erfassen sollen? Das Programm erlaubt doch gar keine weitere Differenzierung oder Kennzeichnung, dass die Rechnung aus der Rücklage getragen wird.
Vielen Dank und Gruß