Unterhaltszahlung für volljährigen Schüler absetzen - Fahrtkosten, Homescooling (PC)

  • Wiso Mac Sparbuch 2021- gemeinsame Veranlagung


    Bin geschieden und habe einen Sohn aus erster Ehe, für den ich über Gehaltspfändung den Unterhalt erhalten habe. Habe auch immer den vollen Freibetrag beansprucht und bewilligt bekommen.


    Sohn ist im Juli 2020 volljährig geworden. Da er die 11.Klasse Gymnasium besucht, hat sich nichts geändert ... ausser sein Erzeuger, hat sofort eine Unterhaltsneuberechnung gefordert - da mit Volljährigkeit, das Kindergeld beim Unterhalt dem Einkommen Kind angerechnet wird und ich gesetzlich verpflichtet bin an meinem Sohn Barunterhalt zu zahlen. Vorteil für ihn ganz klar - ihm wird weit weniger Unterhalt gepfändet.


    Also es wurde auf Grund meines Einkommens der Anteil an Barunterhalt den ich zu zahlen habe ermittelt = 350€ mtl. Kindesunterhalt + 204€ an mich ausgezahltes Kindergeld, dass meinem Sohn zusteht.


    Bitte wo trage ich jetzt die mtl. Unterhaltskosten für die "Barzahlungen" meines volljährigen Schülers ein?

    Das Programm zeigt an, dass mir ab Juli keine Kinderfreibeträge mehr zustehen würden und ich über Sonderausgaben diese absetzen könnte.

    Wenn ich die Unterhaltszahlungen eingebe, kommt als erstes der Hinweis ... "dass dem Unterhaltsempfänger das Einkommen angerechnet wird", was sich nicht negativ auswirken würde, da er als Schüler kein Einkommen hat.

    Als Nächstes wird aber die Anrechnung des Unterhaltes verweigert - da er Mitglied in meinem Haushalt ist.


    Ebenso frage ich mich wo ich seine monatlichen Fahrtkosten zum Gymnasium in Höhe von 65€ mtl. absetzen kann - da mit Erreichen der Oberstufe auch die kostenlose Schülerbeförderung weggefallen ist. Diese wurden mir nicht bei der Unterhaltsberechnung angerechnet ... da ich diese schliesslich steuerlich absetzen könnte.


    Nächste Frage- bezüglich des in Bayern sehr ausgeprägten Homescooling:

    2020 mussten wir ihm einen eigenen PC anschaffen - ich habe aber kein HomeOffice und somit verweigert mein Arbeitgeber entsprechend auch die Ausstellung der benötigten Bescheinigung.

    Mein Mann(NichtKindsVater) ist Auslandsmonteur ist, deshalb hat sein Arbeitgeber sich unser "Arbeitszimmer" gemietet und stellt ihm alle elektronischen Geräte zur Verfügung, da er keinen Schreibtischplatz in der Firma besitzt. Er kann also auch keine Arbeitsmittel wie PC absetzen.


    Ich hoffe ihr könnt mir ein paar Anregungen geben - weil unsere Ansprechpartnerin beim Finanzamt selber "hat keinen Plan" und ich musste ihr teils in den letzten Jahren die Sachlage erläutern.

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    Bitte wo trage ich jetzt die mtl. Unterhaltskosten für die "Barzahlungen" meines volljährigen Schülers ein?

    Nirgends anzusetzen, da im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kinderfreibetrag, Kindergeld, etc.) abgegolten.


    Das Programm zeigt an, dass mir ab Juli keine Kinderfreibeträge mehr zustehen würden und ich über Sonderausgaben diese absetzen könnte.

    Dann hast Du vergessen einzugeben, dass sich das Kind ja nach wie vor in Berufsausbildung befindet.


    Wenn ich die Unterhaltszahlungen eingebe, kommt als erstes der Hinweis ... "dass dem Unterhaltsempfänger das Einkommen angerechnet wird", was sich nicht negativ auswirken würde, da er als Schüler kein Einkommen hat.

    § 33a Absatz 1 EStG greift nicht wegen Anspruch auf Kinderfreibetrag.


    Und für alles andere gilt ebenfalls:

    Nirgends anzusetzen, da im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kinderfreibetrag, Kindergeld, etc.) abgegolten.


    Ich hoffe ihr könnt mir ein paar Anregungen geben - weil unsere Ansprechpartnerin beim Finanzamt selber "hat keinen Plan" und ich musste ihr teils in den letzten Jahren die Sachlage erläutern.

    Na ja, das möchte ich angesichts Deiner Ausführungen etwas in Frage stellen. Die Dame darf Euch/Dich nur gar nicht "beraten". Und dass sich ein Bearbeiter Sachverhalte erläutern lässt, ist durchaus normal und sogar löblich.

  • Also statt "Schüler Gymnasium" ist also "Berufsausbildung" einzutragen.

    Konnte ich aus den Wiso Erläuterungen leider überhaupt nicht herauslesen - da dort immer nur von Berufsausbildung und Studium die Rede war und dies in beiden Fällen nicht greift. Typisch weiblicher Denkfehler halt ... :saint:


    Vielen Dank für die Antworten, ist mir eines sehr grosse Hilfe. Werd dies gleich ausprobieren.


    Ist allerdings eine steuerliche Ungerechtigkeit bezüglich (Kind)Unterhaltszahlungen, da der Kindsvater im Gegensatz zu mir weiterhin die Unterhaltsleistungen steuerlich absetzen kann- da es nicht in seinem Haushalt wohnt.

    Aber wenn die Rechtslage so ist ... kann man halt Nix machen! ;)

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    Also statt "Schüler Gymnasium" ist also "Berufsausbildung" einzutragen.

    Konnte ich aus den Wiso Erläuterungen leider überhaupt nicht herauslesen - da dort immer nur von Berufsausbildung und Studium die Rede war und dies in beiden Fällen nicht greift. Typisch weiblicher Denkfehler halt ... :saint:

    Warum das? Da wird doch ausdrücklich gefragt, ob das Kind in 2020 in einer "Schul-, Hochschul- oder Beraufsausbildung" stand.


    Ist allerdings eine steuerliche Ungerechtigkeit bezüglich (Kind)Unterhaltszahlungen, da der Kindsvater im Gegensatz zu mir weiterhin die Unterhaltsleistungen steuerlich absetzen kann- da es nicht in seinem Haushalt wohnt.

    Aber wenn die Rechtslage so ist ... kann man halt Nix machen! ;)

    Auch dieser kann die Unterhaltszahlungen für das Kind nicht absetzen, da diese bei ihm ebenfalls mit den kindbezogenen staatlichen Leistungen (Kinderfreibetrag(Kindergeld) abgegolten sind. Kannst Du im Forum etc. auch unter dem Begriff Zahlkind nachlesen.

  • Also, habe nachgeschaut unter Kinder ist bei mir unter dem Unterformular "Berücksichtigungsgründe für ein volljähriges Kind" der Punkt angehakt, ob sich das Kind 2020 in einer "Schul-, Hochschul- oder Beraufsausbildung" befand.


    Allerdings bei dem Unterformular "Kindschaftsverhälnis zu einer weiteren Person ist beim Punkt "Übertragung des vollen Betreuungsfreibetrages" der Zeitraum von 01- 06 begrenzt. Bei händischer Eingabe auf 12 verweigert mir das Programm dieses mit folgender Meldung:


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    Allerdings bei dem Unterformular "Kindschaftsverhälnis zu einer weiteren Person ist beim Punkt "Übertragung des vollen Betreuungsfreibetrages" der Zeitraum von 01- 06 begrenzt.

    Und warum? Wo hast Du einen Zeitraum "aktiv" begrenzt? Das Kind ist doch ganzjährig zu berücksichtigen.


    Ohne bereinigte Screenshots und dem Wissen, was Du wie, an welcher Stelle und aus welchem Grund beantragen möchtest, kann Dir kaum jemand zuverlässig helfen.

  • Sorry, ich habe den Zeitraum an keiner Stelle des Programmes aktiv begrenzt, selbst die Angabe des Kindschaftsverhältnis zum anderen Elternteil, ist bis 31.12.2020 eingetragen.

    Die Angabe hat das Programm an der Stelle "automatisch eingetragen" ... ich nehme an ausgehend vom Geburtsdatum meines Sohnes:

    Juni 2002 - da es von einem "minderjährigen" Kind ausgeht.



    Kann gern wenn gewünscht, auch screenshots von kritischen Formulareinträgen liefern ... um zuverlässige Unterstüzung / Hilfe zu bekommen.

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    Die Übertragung des Betreuungsfreibetrags ist derzeit nach dem EStG nur für minderjährige Kinder zulässig. Für volljährige Kinder ist das nicht möglich und durch BFH-Urteil (Urteil vom 22. April 2020, III R 61/18) bestätigt.


    Kinderfreibeträge - Quelle: Buhl steuernsparen.de

  • Heisst mir wird der volle Betrag nicht bewilligt, nur weil er jetzt nicht mehr "Minderjährig" ist ....

    allerdings die nach § 33a Absatz 1 EStG gesetzlich festgelegte Unterhaltsleistung (Pfändungstitel- berechneter Baranteil) kann ich nicht angeben, da er mit einem jetzt zusammengestrichenen Kinderfreibetrag abgegolten ist ???


    Birgt für mich immer noch eine steuerliche Ungerechtigkeit für den betreuenden Elternteil des einkommenslosen Schülers, da mein Exmann diese absetzen kann und ich nicht.

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    Birgt für mich immer noch eine steuerliche Ungerechtigkeit für den betreuenden Elternteil des einkommenslosen Schülers, da mein Exmann diese absetzen kann und ich nicht.

    Auch dieser kann die Unterhaltszahlungen für das Kind nicht absetzen, da diese bei ihm ebenfalls mit den kindbezogenen staatlichen Leistungen (Kinderfreibetrag(Kindergeld) abgegolten sind. Kannst Du im Forum etc. auch unter dem Begriff Zahlkind nachlesen.

  • Er setzt die Unterhaltszahlungen (Pfändungen) entsprechend bis zur Höhe 9408€ jährlich als "aussergewöhnliche Belastungen"an und bekommt diese auch erstattet ... Voraussetzung ist, dass Kindergeld für seinen Sohn gezahlt wird UND der Empfänger nicht in seinem Haushalt lebt.

    Dies praktiziert er seit 18 Jahren - hat schliesslich als Beamter direkten Zugriff auf die aktuelle Gesetzeslage ... und "schmiert es uns haarklein aufs Brot".


    Wenn mein Sohn später Einkünfte hat (Nebenjob/ Berufsausbildung/ Duales Studium) , werden seine Einkünfte mit den geleisteten Unterhaltszahlungen addiert und sind nur bis 624€ mtl steuerfrei.


    Also warum kann ich jetzt meinen festgelegten (Bargeld) Anteil nicht absetzen - da der "Naturalunterhalt" für den betreuenden Elternteil mit Erreichen des 18. Lebensjahres gesetzlich wegfällt.

    ... und mir der vollen Betreuungsfreibetrag jetzt auch plötzlich nicht mehr zusteht???

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    Er setzt die Unterhaltszahlungen (Pfändungen) in Höhe 9408€ jährlich als "aussergewöhnliche Belastungen"an und bekommt diese auch erstattet ... Voraussetzung ist, dass Kindergeld für seinen Sohn gezahlt wird UND der Empfänger nicht in seinem Haushalt lebt.

    Dies praktiziert er seit 18 Jahren - hat schliesslich als Beamter direkten Zugriff auf die aktuelle Gesetzeslage ... und "schmiert es uns haarklein aufs Brot".

    Dann stimmt das nicht. Wenn für eine Person ein Anspruch auf Kindergeld gesteht, egal wer begünstigt ist, dann scheidet der § 33a Absatz 1 EStG aus:

    § 33a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) - Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

    Zitat

    4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.

    Und wenn er Euch etwas anderes erzählt, dann stimmt das schlicht und einfach nicht. Und auch für Beamte bzw. Staatsbedienstete gelten diesen Steuergesetze wie für alle anderen Steuerbürger auch.


    Wenn mein Sohn später Einkünfte hat (Nebenjob/ Berufsausbildung/ Duales Studium) , werden seine Einkünfte mit den geleisteten Unterhaltszahlungen addiert und sind nur bis 624€ mtl steuerfrei.

    Irrelevant, solange Anspruch auf kindebezogene staatliche Leistungen (Kindergeld/Kinderfreibetrag etc.) gezahlt werden, da § 33a EStG, wie schon gesagt, ausscheidet. Und im Übrigen auch falsch interpretiert.


  • Die Übertragung des Betreuungsfreibetrags ist derzeit nach dem EStG nur für minderjährige Kinder zulässig. Für volljährige Kinder ist das nicht möglich und durch BFH-Urteil (Urteil vom 22. April 2020, III R 61/18) bestätigt.


    Kinderfreibeträge - Quelle: Buhl steuernsparen.de

    Steuer fertig gemacht und es besteht immer noch das Problem, das mir die Software den Betreuungsfreibetrag bis Juni begrenzt.

    Also im Servicezentrum des Finanzamt angerufen ... eindeutige Antwort: Wenn die Software den Betrag begrenzt und damit die VOLLE Übertragung der Freibeträge bei einem sich in der Ausbildung befindlichen Volljährigen somit blockiert ist das ein Fehler in der Programmierung bzw. irgendwo ein Eingabefehler.

    Zudem spielt es steuerlich keine Rolle, dass mit seiner Volljährigkeit Barunterhalt jetzt zu zahlen ist - bei dauerhaften Wohnsitz ist die Übertragung des vollen Kinderfreibetrages wie vorher ansetzbar.


    Also Frage ist ... was gibt die Software in diesem Fall weiter?

    Die von ihm auf Juni begrenzte Eingabe oder NUR das von mir gesetzte Häkchen, dass ich den vollen Betrag übertragen haben will???


    PS: Unser Servicezentrum war in den "jungen Jahren" meines Sohnemannes selbst darüber erstaunt, wieviel das steuerlich ausmacht ... da die Finanzbeamtin bei der Steuerberechnung dieses 5 Jahre lang nicht gesetzt hatte, bin ich jedesmal ins Servicezentrum gestiefelt bin um dies korrigieren zu lassen.

    Nach 5 Jahren hatte es unsere zuständige Finanzbeamtin dann endlich auch gelernt ...

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  • Ich vermute, dass sich hier noch eine Eingabe verbirgt, die das Ganze hier verhindert.

    Am einfachsten, löschst du das Formular Kind ganz und trägst neu ein (Vorjahresprogramm öffnen, dann kann vieles mit Kopieren und Eintragen übernommen werden. Dann die Angaben zur Schulzeit etc. neu eingeben. Vielleicht löst sich dann der "Knoten".

  • Habe das gesamte Formular Kind mit allen Daten gelöscht und neu erstellt.

    Keine Änderung der Übertragungssachverhalte der Freibeträge.


    Zwischenzeitlich mit dem Support von Buhl gesprochen ... es haben sich in der letzten Woche bereits zwei Mitarbeiter vom Helpdesk die Zähne daran ausgebissen. Vor allem, weil es sich wohl um einen Fehler in der MacVersion handelt- bei der WindowsVersion wird der volle Freibetrag für das gesamte Jahr übertragen und auch in deren Berechnung fürs Finanzamt so ausgewiesen.


    Problem wird derzeit durch den Support von Buhl geprüft und ich bekomme entsprechend Rückmeldung.

    Melde mich dann wieder ... mit hoffentlich einer Lösung, weil im Moment wird mir ab Juli nur der halbe statt der volle AusbildungsFreibetrag gewährt.

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