Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

  • Hallo,


    das BMF hat die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software im Februar von drei auf ein Jahr reduziert:

    https://www.bundesfinanzminist…abe-und-verarbeitung.html


    Ich bin Einzelunternehmer und führe eine EÜR mit dem WISO Steuer-Sparbuch. Diesen Monat habe ich mir nun einen neuen 100% Arbeits-Rechner gekauft, den ich unter Betriebsvermögen > Anlagevermögen aufgenommen habe. Die Software kennt die neuen Umstände bereits und gibt bereits die Option "Möchten Sie das Wirtschaftsgut 2021 voll abschreiben?" und die Nutzungsdauer wird auf 1 Jahr gesetzt. Dadurch dass ich den Rechner nun aber im Mai gekauft habe, wird für 2021 nur ein Teil abgeschrieben, der Rest dann 2022. Ich hätte an dieser Stelle aber erwartet, dass die Kosten komplett in 2021 abgeschrieben werden können.


    Unter Haufe.de findet man dazu folgendes https://www.haufe.de/steuern/f…-software_164_537792.html


    Zitat

    Es gibt gute Argumente, die für eine Sofortabschreibung und gegen eine zeitanteilige Abschreibung sprechen. Im Beschluss der Bundeskanzlerin und der Länderchefs, in dessen Folge das BMF-Schreiben erlassen wurde, heißt es: "Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden." Darüber hinaus ist in § 7 EStG eine zeitanteilige Abschreibung nur für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer > 1 Jahr vorgesehen (vgl. auch Schnitter, in Frotscher/Geurts, EStG, § 7 EStG Rz. 262 f. mit Verweis auf BFH, Urteil v. 15.12.1989, VI R 44/86). Das BMF hat auf unsere Anfrage hin diese Ansicht inzwischen bestätigt.

    Laut haufe.de hat das BMF also bestätigt, dass egal wann im Jahr die Hardware gekauft wird, sie direkt komplett abgeschrieben werden kann.


    Buhl.de (https://www.buhl.de/meinbuero/…-von-hard-und-software-2/) schreibt dazu und auch in der Software scheint es entsprechend implementiert zu sein:

    Zitat

    Bitte beachten Sie: Um eine echte Softortabschreibung im Jahr der Anschaffung wie bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) handelt es sich nur dann, wenn Sie Hard- oder Software im Januar kaufen. Bei Anschaffung später im Jahr muss die Abschreibung auch bei einjähriger Nutzungsdauer monatsgenau – und damit über zwei Wirtschaftsjahre – erfolgen.


    Verstehe ich das falsch oder widerspricht sich das nicht? Gilt nun eine Sofortabschreibung wie haufe.de berichtet oder wird doch monatlich abgeschrieben für ein Jahr?


    Ich hoffe ihr könnt mein Problem/Missverständnis nachvollziehen und danke für die Hilfe und eure Meinung.


    Gruß!

  • Moin!


    Ich würde mich da eher auf das Schreiben des BMF verlassen. Das spricht von einer Nutzungsdauer von 1 Jahr. Eine andere schriftliche Grundlage gibt es nicht.

    Laut haufe.de hat das BMF also bestätigt, dass egal wann im Jahr die Hardware gekauft wird

    Das ist eine unbelegte Aussage von Dritten, die Dir im Zweifelsfalle gar nichts nützt.


    Gruß

    Chris

  • Moin Chris,


    in dem Schreiben vom BMF steht aber nur, dass die Nutzungsdauer auf genau 1 Jahr festgelegt wird.


    Dass das einer Sofortabschreibung gleich kommt, dafür gibt es die folgenden Argumente:

    • in § 7 EStG ist eine zeitanteilige Abschreibung nur für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer > 1 Jahr vorgesehen (vgl. auch Schnitter, in Frotscher/Geurts, EStG, § 7 EStG Rz. 262 f. mit Verweis auf BFH, Urteil v. 15.12.1989, VI R 44/86).
    • Im Beschluss der Bundeskanzlerin und der Länderchefs war von einer Sofortabschreibung die rede, und darauf aufbauend wurde dann das BMF-Schreiben verfasst (Beschluss: https://www.bundesregierung.de…9-mpk-data.pdf?download=1 )
    • Das BMF hat haufe.de angeblich bestätigt, dass es einer Sofortabschreibung gleich kommt (kann nicht überprüft werden, stimme ich dir zu)

    Gerade der erste Punkt ist doch recht eindeutig oder nicht, ich bin verunsichert. Kann hier jemand für Klarheit sorgen?


    Danke!

  • Ich würde mich da eher auf das Schreiben des BMF verlassen. Das spricht von einer Nutzungsdauer von 1 Jahr.

    bei Hard&Software welche nicht unter das 800,-- € GwG-Kriterium fällt 1 Jahr (12 Monate ab Kaufdatum)

    im 800,-- € Rahmen im Jahr der Anschaffung vollständig.

  • zeitanteilige Abschreibung für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer > 1 Jahr vorgesehen

    eben für WG welche nicht unter die 800,-- GWG Bestimmung fallen. = 12 Monate und nicht > (größer) 1 Jahr

    Bsp.: Computer kostet 2.000,-- dann 12 Monate ab Kaufdatum

    Kaufdatum = Juli 20 dann 6 Monate Abschreibung ´20 und 6 Monate ´21

    Computer kostet netto 800,-- Kaufdatum auch Juli ´20 dann Abschreibung kplt. noch in ´20

    _____

    Nachtrag:

    Mir fällt eben auf dass ich bei Computer netto 800,-- -Abschreibung- geschrieben habe. Das ist falsch, da es als Sofortaufwand gebucht werden kann.

    kann,- keine Mußbestimmung

    • Offizieller Beitrag

    zeitanteilige Abschreibung für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer > 1 Jahr vorgesehen

    eben für WG welche nicht unter die 800,-- GWG Bestimmung fallen. = 12 Monate und nicht > (größer) 1 Jahr

    Und wo steht das?


    H7.4 EStH2016:

    Zitat

    Nutzungsdauer

    • Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind nur dann nach § 7 EStG zu verteilen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zwölf Monate (Jahreszeitraum im Sinne eines Zeitraums von 365 Tagen) übersteigt (BFH vom 26.8.1993 – BStBl 1994 II S. 232).


    Vielleicht sollte man mit entsprechenden Hinweisen warten, bis sich eine entsprechende gesetzliche Regelung ergeben hat oder aber der BMF in einem zu erwartenden weiteren Erlass seine mehrdeutigen Formulierungen insoweit konkretisiert hat.


    Auch ist das Wörtchen "kann" im BMF-Schreiben sicherlich ein wichtiger Hinweis, diese Regelung aufgrund ungünstiger steuerlicher Auswirkung im Einzelfall eben nicht anzuwenden.


    2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.pdf

  • Moin!


    Es ist ganz klar von einer Senkung der digitalen Afa auf 1 Jahr die Rede. Es wird aber nicht von einer Sofortabschreibungschreibung gesprochen.
    Das war der Ausgangspunkt des TE.


    Gruß

    Chris

  • Moin,


    tut mir Leid ich kann euch nicht ganz folgen, ich weiß nicht ob wir hier aneinander vorbereiten. Die GWG Regelung spielt doch keine Rolle, da ist mir klar, dass man das sofort abschreiben kann.


    ich habe dem BMF nochmal geschrieben und sie haben mir folgendes geantwortet:


    Das heißt doch ein Rechner für 2000€ netto den ich diesen Mai kaufe kann ich komplett in 2021 abschreiben. Das bedeutet doch, dass es in der WISO Software falsch implementiert ist oder nicht?


    Tut mir Leid ich bin verwirrt und kein Experte.


    Gruß

    • Offizieller Beitrag

    Tut mir Leid ich bin verwirrt und kein Experte.

    Diese Aussage eines Mitarbeiters des BMF ist rechtlich in keinster Weise verbindlich.Vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesministerium der Finanzen.

    Zitat

    Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. des BMF-Schreibens vom 26.2.2021 aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 des o.g. BMF-Schreibens näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

    Zitat

    Damit können digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben werden und insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.

    Es fehlt zudem die rechtliche Begründung, wie man aus dem einen dann das andere subsummiert.


    Es kann natürlich so sein, dass es so ist, wie es viele vermuten. Aber verbindlich sind diese Vermutungen nicht, sondern eben schlicht und einfach nur persönliche Auslegungen des Steuerrechts und der BMF-Schreiben. Eben wie in jedem Steuerkommentar etc. auch. Nicht mehr und nicht weniger.


    Es bedarf insoweit einer eindeutigen Äußerung des BMF bzw. einer Änderung des EStG. Und zum EStG wird nichts kommen, da man eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nicht mal eben per Gesetz definieren kann. Und die amtlichen AfA-Tabellen entstammen jahrzehntelanger Erfahrung und können eben auch nicht einfach mit einem Federstrich aus der Welt geschafft werden. Alles gut gemeint, aber nicht zu Ende gedacht.

  • Das heißt doch ein Rechner für 2000€ netto den ich diesen Mai kaufe kann ich komplett in 2021 abschreiben.

    steht doch so in Deinem und allen hier aufgeführten Zitaten:

    "eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden."

    Im Mandantenrundschreiben meines Beraterbüros steht:

    Zitat

    Durch die Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf ein Jahr sind die digitalen Wirtschaftsgüter (Computer, Hardware, Software) sofort im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten absetzbar. Dies gilt selbst dann, wenn eine Anschaffung erst im Dezember des Jahres erfolgt oder kein geringwertiges Wirtschaftsgut vorliegt. Es erfolgt keine monatsweise Berechnung der Abschreibung. Die Anschaffungskosten sind nämlich nur dann monatsweise abzuschreiben, wenn die Nutzungsdauer über ein Jahr beträgt. Da laut neuem BMF-Erlass aber eine einjährige Nutzungsdauer vorliegt, sind die Anschaffungskosten nicht zu verteilen und dadurch voll im Anschaffungsjahr absetzbar (H 7.4 (Nut­zungs­dauer) EStH). Also eine Anschaffung von Computern für z.B. 12.000 € ist sofort absetzbar.

    _

    Auch wenn noch nicht völlig abgeschriebene WG´s aus früheren Jahren vorhanden wären, könnten die Restwerte in 2021 vollständig abgeschrieben werden.Das könnte bedeutet, dass es nicht zwingend vorgeschrieben ist.

  • Okay das heißt abwarten und bis zum Ende des Jahres haben wir mehr Gewissheit und dann kann ich ggf. meinen Rechner noch komplett für 2021 abschreiben?


    Edit: Aktuell wird es durch die WISO Software ja noch aufgeteilt, ein Teil wird erst 2022 abgeschrieben.

    • Offizieller Beitrag

    Im Mandantenrundschreiben meines Beraterbüros steht:

    Und genau das ist derzeit noch eine Auslegung des Beraters, die legitim ist, aber für die er noch alleine den Kopf hinhalten muss. Eben nicht anders, als die in allen Steuerkommentaren geäußerten Meinungen.


    Auch wenn noch nicht völlig abgeschriebene WG´s aus früheren Jahren vorhanden wären, könnten die Restwerte in 2021 vollständig abgeschrieben werden.

    Das ist doch wieder etwas anderes. Bitte jetzt nicht auch noch zwei verschiedene steuerliche Sachverhalte durcheinander werfen.

    • Offizieller Beitrag

    Okay das heißt abwarten und bis zum Ende des Jahres haben wir mehr Gewissheit und dann kann ich ggf. meinen Rechner noch komplett für 2021 abschreiben?

    So lange wird es sicherlich nicht dauern.

    Edit: Aktuell wird es durch die WISO Software ja noch aufgeteilt, ein Teil wird erst 2022 abgeschrieben.

    Weil eben die Rechtslage neu ist und auch eben noch nicht abschließend bis ins letzte Detail geklärt ist.

  • Und genau das ist derzeit noch eine Auslegung des Beraters, die legitim ist, aber für die er noch alleine den Kopf hinhalten muss.

    das Rundschreiben geht nicht ohne fundierte Kenntnisse an hunderte Mandanten.

    Ebenso wie auch das BMF nicht irgendwelche Schreiben so mir nicht dir nichts in die Welt setzt.

    • Offizieller Beitrag

    das Rundschreiben geht nicht ohne fundierte Kenntnisse an hunderte Mandanten.

    Die fundierten Kenntnisse haben alle, die im Internet auf den einschlägig bekannten Seiten Kommentare zu Steuerdingen schreiben. Und dennoch erwähnen diese ausdrücklich, dass dies ihre Rechtsauffassung sei und eine Klärung von offizieller Seite noch aussteht.


    Und wie ich gesagt habe:

    Und genau das ist derzeit noch eine Auslegung des Beraters, die legitim ist, aber für die er noch alleine den Kopf hinhalten muss.

    Oder meinst Du, Berater haben noch nie falsch gelegen? Wozu bräuchten die sonst eine Berufshaftpflichtversicherung? So wie Mitarbeiter in der Finanzverwaltung übrigens auch.


    Und es sagt ja auch niemand, dass die Rechtsauffassung des Beraters falsch sei. Nur rechtlich zu 100% abgesichert ist sie eben noch nicht. Es wäre aber auch ein Beraterverschulden, würde er auf Rechtsentwicklungen nicht aufmerksam machen und seinen Mandanten entsprechende Infos vorenthalten. Und er weiß wie jeder andere auch, dass bis zu dem Zeitpunkt, an dem er die ersten 2021er ertragsteuerlichen Sachen einreicht, alles abschließend entschieden sein wird.

  • miwe4

    Hat das Thema geschlossen.