Kleinunternehmerregelung - umsatzsteuerfreie Drittlandsumsätze zählen zu der 22000 Euro pro Jahr Grenze?

  • Ganz einfache Frage:


    Firma hat Kleinunternehmerregelung und hat 2020 folgende Umsätze:

    Umsatz, ausgeführt B2C (Business und Privatleute) z.B. nach Thailand (also Drittland: 55000 Euro)

    Umsatz in Deutschland generiert: 10000 Euro


    Frage: Verliert bei dieser Konstellation vom Umsatz her die Firma den Kleinunternehmerstatus und muss dann Umsatzsteuer zahlen ab 2021?


    Einige sagen: Nein, da nur 10000 Euro steuerbare Umsätze.


    Andere sagen Ja, da zwar nur 10000 Euro in Deutschland zur Kleinunternehmerregelung herangezogen (und damit unter 22000 Euro Grenze pro Jahr) aber die 55000 Euro zwar Umsatzsteuerfrei, da Ausfuhrlieferungen, aber bzgl. 22000 Euro Grenze Kleinunternehmer trotzdem dazugezählt werden für die Bewertung für 2021 ob noch Kleinunternehmer oder nicht.


    Damit wären das dann 10000 Euro Deutschland + 55000 Euro Thailand für 2020 und damit Umsatzsteuerpflicht in 2021.


    Die Frage kommt auf, da man nun wissen muss ob zukünftige Umsätze in Deutschland in 2021 nun noch umsatzsteuerfrei sind oder nicht? (Drittlandsumsätze sind steuerfrei, aber werden diese zur Kleinunternehmerregelungsgrenze hinzugezählt oder nicht? Also zur Bewertung für das folgende Jahr?)


    Sollte Drittlandsumsätze nämlich dazugezählt werden zu der 22000 Euro Grenze pro Jahr, könnte man z.B. in diesem Fall 2021 entscheiden keine Waren mehr in Deutschland zu verkaufen, da ja dann Umsatzsteuer entrichtet werden muss.


    Kann hier einer weiterhelfen? Vielen Dank!

  • Danke Dir erstmal, miwe4. Leider war ich soweit auch schon. Der letzte Link verweist auf einen Dr. Dietmar May der eben der Meinung ist, dass alle Umsätze in die Bewertung der Kleinunternehmerregelung fallen. Leider wird auch hier wieder nicht ausführlich erklärt wieso dies der Fall ist.


    Hätte ich meine Steuerprüfung so formuliert indem ich komplette Paragraphen zitiere wäre ich wohl mit Pauken und Trompeten durchgefallen... - ich denke es lag hier in der Kürze der Antwort(-möglichkeit) des Dr. May.


    Hat Irgendwer eine präzise Antwort, evtl. sogar mit Wortlaut der Paragraphen?

    Es ist so einfach nicht ersichtlich wieso sich §4 und § 6 auf § 19 Auswirken soll oder einfach ausgedrückt: Wo finde ich die Verbindung zwischen umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferungen und Einbeziehung dieser in die Grenze der Kleinunternehmerregelung?


    Noch einfacher: Hat Jemand schon Praxiserfahrung damit gehabt? Wird dies definitiv so gehandhabt oder ist das Finanzamtabhängig?


    Ich frage auch deswegen so energisch, da es auch viele Profis gibt die das Gegenteilig sehen. Gibt es dazu nicht ein Urteil oder ähnliches?

    • Offizieller Beitrag

    Hast Du hier im Forum überhaupt einmal gelesen?

    https://www.buhl.de/wiso-softw…leinunternehmer+drittland

    Kleinunternehmer Umsatzgrenze beim Verkauf ins Drittland


    Und in Abschnitt 19.3 des ebenfalls schon mehrfach verlinkten USt-Anwendungserlasses des BMF ist das alles im Detail nachzulesen.

    Um­satz­steu­er-An­wen­dungs­er­lass - kon­so­li­dier­te Fas­sung (Stand 15. März 2021)

    https://www.bundesfinanzminist…blob=publicationFile&v=43


    Hätte ich meine Steuerprüfung so formuliert indem ich komplette Paragraphen zitiere wäre ich wohl mit Pauken und Trompeten durchgefallen... - ich denke es lag hier in der Kürze der Antwort(-möglichkeit) des Dr. May.


    Hat Irgendwer eine präzise Antwort, evtl. sogar mit Wortlaut der Paragraphen?

    Es ist so einfach nicht ersichtlich wieso sich §4 und § 6 auf § 19 Auswirken soll oder einfach ausgedrückt: Wo finde ich die Verbindung zwischen umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferungen und Einbeziehung dieser in die Grenze der Kleinunternehmerregelung?

    Man muss schlicht und einfach einen Blick in die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften werfen und diese lesen.


    Ich frage auch deswegen so energisch, da es auch viele Profis gibt die das Gegenteilig sehen. Gibt es dazu nicht ein Urteil oder ähnliches?

    Ja, wer denn? Ich zumindest keine keinen und habe auch noch keinen entsprechenden Kommentar gefunden. An dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Absatz 3 UStG und dem Abschnitt 19.3 des UStAE kommt niemand vorbei.


    Dem Forum ist eben eine Steuerberatung nach dem Steuerberatungsgesetz nicht gestattet. Und ich bitte um Verständnis, wenn wir uns daran halten.


    Und wer eben mit solchen Beträgen und derartigen Umsätzen umgeht, der muss sich nun einmal auch das entsprechende Wissen durch Literaturstudium aneignen oder aber einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu rate ziehen. Denn letztlich hat man seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen und haftet auch bei Nichtwissen für ein eventuelles falsches Handeln. Ich weiß jetzt auch nicht, was bei umsatzstarken Unternehmern so schlimm daran ist, in D nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung zu fallen. Letztlich kann das im Einzelfall durchaus auch Vorteile mit sich bringen, was wiederum der Steuerberater aufklären könnte.

  • Hi Miwe4, ich habe witzigerweise genau in der gleichen Quelle die Du zitiert hast (Dr. May, existenzgruender.de)


    https://www.existenzgruender.d…e-Ausfuhrlieferungen.html


    einen Steuerberater gefunden der exakt das Gegenteil gesagt hat: Drittlandsumsätze sind nicht steuerbare Umsätze und zählen daher nicht zur Grenze der Kleinunternehmerregelung / fallen aus der Betrachtung heraus. Ich gucke noch einmal dass ich das finde.


    Miwe4 schrieb: Denn letztlich hat man seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen und haftet auch bei Nichtwissen für ein eventuelles falsches Handeln


    Oh ja... das ist in Deutschland knallhart, das wird schlimmer bestraft als... nun ja lassen wir das.


    Also ich lese aus den Paragraphen und der UStAE auch heraus, dass Drittlandsumsätze auf Waren eben gerade keine steuerbaren Umsätze sind und genau das steht ja in §19 Abs. 3: Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des ...


    Da oben angesprochene Drittlandsumsätze nicht steuerbar sind folgt im Umkehrschluss daraus, dass diese auch nicht für die Grenze der Kleinunternehmerregelung in Deutschland herangezogen werden, da nicht erwähnt.


    Ich werde nun nochmal einen Steuerberater von früher konsultieren (??? Euro) und berichte dann wie nun der aktuelle Stand ist.


    Von der Logik her ist eigentlich klar, dass Drittlandsumsätze aus der Kleinunternehmerregelung herausfallen müssten, da auch keine USt abgeführt werden kann. Ich hatte auch nur nochmal nachgefragt, da man es ja im Deutschen Steuerrecht nur zu gut kennt, dass um das Staatssäckel zu füllen, gerne immer wieder zu Ungunsten des vermeintlichen Steuerzahlers, einzelne Passagen durch Randbemerkungen ausgehebelt werden.


    Dann macht man seine Buchhaltung 7 Jahre lang dementsprechend, dann kommt die Prüfung und schwupps darf man für 7 Jahre die Mwst. + 6% Zinsen pro aufgelaufenem Betrag pro Jahr nachzahlen und gerne auch noch eine Strafe was dann gerne in einem mittleren 5 stelligen Betrag enden kann.


    Zum Thema: Von daher würde es mich im Endeffekt nicht wundern, dass Drittlandsumsätze, auch wenn nicht steuerbar, im Endeffekt doch wieder zu der Grenze der Kleinunternehmerregelung hinzuaddiert werden müssen, z.B. mit einem Wortlaut in irgendeiner Definition, Randbemerkung oder sonstiges wie: "Eine Ausnahme der Hinzuaddierung nicht steuerbarer Umsätze zu steuerpflichtigen Umsätzen ist bei der Grenzbetrachtung der Kleinunternehmerregelung nicht gegeben."


    Ich werde daher Deinem Rat folgen und nochmal ??? Euro in die Hand nehmen und das hoffentlich klären können bei einem Steuerberater. Ich hoffe auch sehr, dass er die einzelnen Stränge der Herleitung seiner Erklärung mir aufzeigen kann,- mir bleibt diese schleierhaft, auch leider von Deinen erläuterten Quellen.


    Vielen Dank für Deine Anregung und Hilfe

  • Du scheinst den Unterschied zwischen steuerbar und steuerfrei immer noch nicht verstanden zu haben! Die Ausfuhrlieferungen sind steuerfrei, aber steuerbar! Das hat dir miwe4 nun wirklich aufzuzeigen versucht. Es liegen steuerbare Lieferungen vor.

    Den Berater hast du wahrscheinlich wie miwe auch schlicht und einfach missverstanden, weil du steuerbar und steuerfrei nicht unterscheidest.

  • Vielen Dank für die Klarstellung.


    Ich denke so in etwa dürfte sich das gestalten:


    Ware Inland nach Inland oder EU: steuerbar und steuerpflichtig

    Ware Inland nach Drittland: steuerbar (und damit zugerechnet zu Umsätze als Kleinunternehmer) aber steuerfrei

    Ware Drittland nach Drittland: nicht steuerbar (und damit nicht erfassbar bzgl. Grenze Kleinunternehmer in Deutschland) und steuerfrei.


    Im Endeffekt heißt das, dass man als Kleinunternehmer auch bei 100000 Euro Umsatz noch Kleinunternehmer sein kann - vorausgesetzt die Umsätze fallen nicht in Deutschland / EU sondern Drittland an und die Ware die verkauft wird ist nicht in der EU.


    Sehe ich das richtig?