Eingangsrechnungen verbuchen

  • Hallo zusammen, mir ist bekannt, dass die Eingangsrechnungen trotzt IST Versteuerung nicht nach Geldflusszeitpunkt für Vorsteuer Abzug betrachtet werden können.

    In MB kann man es für die Eingangsrechnungen auch die IST Versteuerung aktivieren.

    Also wenn mir die Rechnung vorliegt und die Leistung erbracht wurde, könnte der Vorsteuer noch vor Zahlung gezogenen werden ( monatswechsel problem, Zusatzt Buchungen ).

    Ist es "kann" oder "muss" Option bei EÜR?

    Wie sieht es aus bei Bilanzpflichtigen?

  • Ist es "kann" oder "muss"

    Du "kannst" die Istversteuerung beantragen.
    Das Finanzamt schaut dann wie Dein Umsatz im Vorjahr war. Lag er unter 250.000,-- wird die Istversteuerung gewährt.

    Ich würde Soll machen. Gerade bei Zahlungszielen über 6-8 Wochen wäre es doch ein Finanzpolster.

    versteh ich jetzt nicht ganz denn.

    Bei Sollversteuerung musst Du , sobald die Rechnung geschrieben ist, diese in die UStVa. aufnehmen und die USt. dafür abführen. Auch wenn der Kunde erst in 5 Monaten zahlt. Wo ist da ein Polster?

    _

    Ergänzung, da es um EINGANGSrechnung geht.

    da hat soll-ist-besteuerung überhaupt nichts zu sagen. Da gibt es das nicht.

    Rechnung eingegangen = Vorsteuer ziehen. Egal wann bezahlt wird.

  • Also der TE schrieb das er IST-Versteuerer ist, sich aber über die Soll-Möglichkeit der Eingangsrechnung fragt.


    Da muss nix beantragt werden. Er kann auch als IST-Versteuerer bei Eingangsrechnungen sofort die VSt ziehen, obwohl er diese erst in vlt 90 Tage zahlt. Und somit ist es ein Finanzpolster in Höhe der Vst über 2 Monate. Bis dahin sollte die dann Ware verkauft worden sein.


    Aber er muss diese Möglichkeit nicht nutzen. er kann.

  • Soll-versteuerer (Versteuerung nach vereinbarten Entgelten) ist jeder mit Anmeldung seines Gewerbes.

    Punkt.

    Soll-Ist-Besteuerung hat nichts mit Eingangsrechnungen zu tun.


    Er kann auch als IST-Versteuerer bei Eingangsrechnungen sofort die VSt ziehen, obwohl er diese erst in vlt 90 Tage zahlt.

    siehe oben.

    Ergänzung, da es um EINGANGSrechnung geht.

    da hat soll-ist-besteuerung überhaupt nichts zu sagen. Da gibt es das nicht.

    Rechnung eingegangen = Vorsteuer ziehen. Egal wann bezahlt wird.

    er hat keinerlei Vorteil bei Zahlung der Eingangs-Rechnungen.

  • Du schreibst viel, antwortest aber Null auf die Frage des Threaderstellers ob es eine Kann oder Muss Regelung ist.


    Es ist eine Kann-Regelung. In sämtlichen Beschreibungen wird geschrieben das man es darf und nicht das man es muss. Außerdem ist in allen mir bekannten Buchhaltungsprogrammen die Funktion ein und ausschatbar. Auch in SAP. Default ist es in OM/MB, Lexware und SAP auch deaktiviert. Wird auch seinen Grund haben.


    Somit ist die Frage des TE beantwortet und unerheblich ob er sich wie und warum als Istversteuerer anmelden kann.

  • ....

    Somit ist die Frage des TE beantwortet und unerheblich ob er sich wie und warum als Istversteuerer anmelden kann.

    Danke joeschwarz.

    Ich nutze MB schon lange, aber noch ohne Eingangsrechnungserfassung. Und um den ganzen Kram mit Vorsteuer vor der Zahlung, Zusatzbuchungen bei Monatswechsel, habe ich es mir erspart.

    Wegen zukünftige Bilanzpflicht habe ich mit dem Eingangsrechnungsmodul und den Einstellungen in MB getestet. Da fielen mir verschiedenste Varianten an Buchungsdatum.

    Wenn ich es nicht muss, da kann man weiterhin beruhigt bei gleichen Ablauf bleiben.

  • Du schreibst viel, antwortest aber Null auf die Frage des Threaderstellers ob es eine Kann oder Muss Regelung ist.


    In MB kann man es für die Eingangsrechnungen auch die IST Versteuerung aktivieren.

    für Eingangsrechnung gibt es keine Istversteuerung. Egal ob man da was aktivieren kann oder nicht.


    Zitat


    Für Eingangsrechnungen gilt die Ist-Versteuerung nämlich nicht! Laut § 15 UStG darf der Unternehmer die Vorsteuer abziehen, sofern …

    • die Lieferung oder Leistung erbracht ist und
    • eine ordnungsgemäße Rechnung des Lieferanten oder Dienstleisters vorliegt (die Anforderungen an finanzamtskonforme Rechnungen finden sich in den Rechnungs-Paragrafen § 14 UStG und § 14a UStG).

    Ob eine Eingangsrechnung bereits bezahlt ist oder nicht, spielt also keine Rolle! Auf die Bezahlung kommt es nur an, wenn die Rechnung vor der Leistungserbringung ausgestellt wird (zum Beispiel bei Anzahlungen oder Vorkasse).

    Quelle und nicht nur da.

    jetzt deutlich genug oder soll ich noch mehr schreiben?

  • Jetzt erfasse ich die Eingangsrechnungen nicht extra und ordne die Ausgaben in Zahlung Bank, online geführt, also erst nach der Zahlung. Es läuft alles über Buchungsdatum(EÜR).

    Im kommenden Jahr werde ich wahrscheinlich mit Kreditoren arbeiten müssen, dann mit dem Eingangsrechnungmodul. Das muss ich noch mit dem Steuerberater klären.

  • Hallo natia,


    du musst hier zwei Dinge unterscheiden:

    a) für die Umsatzsteuer gilt bei Eingangsrechnungen schon immer der Abzug bei Eingang Rechnung, wenn die Voraussetzungen des § 14 UStG gegeben sind, nämlich Leistung erbracht und Rechnung vorliegend. Da gibt es keine "kann-" oder "muss"-Vorgabe - die Vorschrift sagt, Abzug erfolgt in dem Monat, in dem die Leistung erbracht wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Das ist unabhängig davon, ob du eine EÜR oder eine Bilanz machst - die Vorschriften des UStG sind hiervon völlig unberührt.

    b) Wechsel von EÜR zu Bilanz: hier hast du bei einer Bilanz zu beachten, dass nicht mehr § 11 EStG mit dem strikten Zahlungsprinzip gilt, sondern das Handelsrecht mit den Zuordnungen von Erträgen und Aufwendungen zu der Periode, in der die Erträge und Aufwendungen veranlasst wurden. Dabei sind die Begriffe Erträge/Aufwendungen und Einnahmen/Ausgaben nicht deckungsgleich! Du kannst Erträge/Aufwendungen haben, aber noch keine Einnahmen/Ausgaben und du kannst Einnahmen/Ausgaben haben, aber noch keine Erträge/Aufwendungen.

    Hier solltest du dich noch etwas einlesen, damit der Unterschied zur EÜR klar wird. Relevant für deine Frage: Eingangsrechnungen sind mit Erhalt der Rechnung zu buchen!

  • Hallo @neida,

    Danke für deine Antwort. Ich habe dieses Thema wegen dem Punkt a geöffnet, weil es so unterschiedlich beschrieben wird.

    Die Gesetzgebung erlaubt den Vorsteuer Abzug bei erbrachter Leistung und vorliegender Eingangsrechnungen vor der Zahlung, ist klar.

    Unten in der Beschreibung befindet sich die Variante, dass es auch bei Zahlung möglich. Vorallen, wenn in MB kein Eingangsrechnungsmodul benutzt wird, kenn das System den Eingangsdatum nicht, nur Zahlungsdatum.

    Punkt b werde ich noch aufarbeiten.

  • Mein Büro macht manches, was ich nicht ganz verstehe. Du verschenkst bei der von Buhl beschriebenen Vorgehensweise Geld (z. Zt. sind die Zinsen niedrig, da macht es kaum etwas aus, aber in Hochzinsphasen macht sich das bemerkbar). Aber ohne Eingangsrechnungen wohl nicht anders darzustellen.

    Bei Bilanzierung ist es aber Pflicht - das heißt, das Modul ist zwingend zu verwenden.

  • Bei Bilanzierung ist es aber Pflicht - das heißt, das Modul ist zwingend zu verwenden.

    WISO MB ist nicht Bilanzierungsfähig wozu dann das Modul?

    _

    Sicher kommt jetzt der Einwand.: "man kann ja vorbereitend buchen und per Datev-Schnittstelle (Zusatzmodul notwendig) zum Steuerberater zwecks Erstellen und Veröffentlichung übertragen /exportieren"

    Wie kommen dann die, vom Steuerberater getätigten Abschlussbuchungen wieder in mein System, damit das Buchungsjahr abgeschlossen-festgeschrieben werden kann? Der Weg rückwärts ist meines Wissen nach nicht möglich.

  • Bei Bilanzierung ist es aber Pflicht - das heißt, das Modul ist zwingend zu verwenden.

    Steuerater getätigten Abschlussbuchungen wieder in mein System, damit das Buchungsjahr abgeschlossen-festgeschrieben werden kann? Der Weg rückwärts ist meines Wissen nach nicht möglich.

    Hallo Lavender, genau das muss ich aber bald machen. Der Steuerberater wird die vorbereitete Buchungen(Datev Export Datei) in seinem System buchen und da kann auch die Festschreibung passieren oder?

    Es gibt ein paar TE hier, die das nutzen oder genutzt haben.

  • Man kann in MB die Buchungen machen, muss aber - damit der Steuerberater den Abschluss dann auch periodengerecht machen kann - mit Eingangsrechnungen arbeiten, sonst hat er keine Chance, die offenen Posten zu finden! Oder aber er lässt sich die Rechnungen im großen Packen geben und bucht dann nach - ist eine Frage der Bezahlung. Es kostet zusätzliche Zeit beim Berater und diese muss bezahlt werden.

    Mein Büro ist sicher nicht optimal für Bilanzierer - aber es geht, wurde hier schon mehrfach beschrieben. Also nicht bange machen lassen. Wichtig ist, dass du im Vorhinein mit dem Berater abstimmst, welche Daten er benötigt und wie das am besten gemacht wird.

  • Danke, deshalb versuche ich vorbereitet zu sein.

    Also noch kleiner Punkt: In Eingangsrechnungsmodul gebe ich Eingangsdatum der Rechnung an. Das wird für die Vorsteuer benutzt.

    Da muss ich selber aufpassen, ob die Leistung/Ware erbracht/geliefert wurde, wenn die Rechnung bei mir ankommt. Ansonsten muss ich den Eingangsdatum abändern. Zum Beispiel : eingang. Rechnung am 30. 04.21 und die Ware erst am 12.05.21, also fließt die Vorsteuer im Mai und das Eingangsdatum 12.5.21 wird, weil erst da wurde die Voraussertzung erfüllt. Oder sieht ihr es anders?

  • Der Steuerberater wird die vorbereitete Buchungen(Datev Export Datei) in seinem System buchen und da kann auch die Festschreibung passieren oder?

    Klar kann er das wenn....er sich mit WISO-MB aus,...bzw. die Maken kennt. Das solltest du natürlich vorher mit ihm abklären.

    Und, wer für die Buchhaltung verantwortlich zeichnet, sie letztlich festschreibt. Zumindest sollte er, wenn er fertig ist und die Endbesprechung stattfindet, Dir die B-Liste der Abschlussbuchungen/Umbuchungen aushändigen. Damit Du diese nachtragen kannst und eure Summen u. Salden auf dem gleichen Stand sind.