Eingangsrechnung für lebenslange Software-Lizenz (Brainstorm force) in US korrekt buchen

  • Wie muss ich diese Eingangsrechnung (355,04 € = $399,20) aus dem EU-Ausland für eine lebenslange SW-Lizenz korrekt mit MeinBüro buchen (SKR3). Vielen Dank damit ich es ein für alle Mal korrekt weiß! Herzlichen Dank schon mal vorab.


    PS: MwSt. wurde keine auf der Rechnung ausgewiesen

  • EU-Ausland oder USA (wie in Überschrift)? Lizenzen gehören ins Anlagevermögen als immaterielle Wirtschaftsgüter (keine AfA). Die Steuer bestimmt sich nach § 13b UStG - je nachdem, ob EU oder US ist eine andere Kz in der UStVA zu verwenden.

  • Hallo neida,

    danke für die Rückmeldung also ins Anlagevermögen aufnehmen. Lieferant kommt aus USA. Und über welches Konto (SKR3) buche ich dann. Auf der Rechnung ist keine USt ausgewiesen, damit Reverse-Charge-Verfahren funktioniert, danke.


    PS: Noch eine Frage für Einsteiger was ist die Abkürzung Kz

  • Und was gebe ich im Analgegut als Nutzungsdauer ? Habe einfach mal 0 Jahre lassen. Und woher ist jetzt für UStVA ersichtlich ob EU oder US musste hier beim Anlagegut nichts eingeben. Danke für deine Geduld bin Einsteiger!

  • Habe einfach mal 0 Jahre lassen.

    kommt darauf an wie lange die Lizenz gültig ist. Standartsoftware 3 Jahre

    Und woher ist jetzt für UStVA ersichtlich ob EU oder US

    an der §13 b Steuerzuordnung. Somit an der KZ (Pos) in der UVa


    Da bei Dir keine VAT ausgewiesen und auch sonst anscheinend keine verpflichtenden Angaben enthalten sind, würde ich mal beim Steuerberater anfragen.

    Möglich dass Du keine VSt. ziehen kannst und die Ust. zahlen musst. (darauf sollte jedoch seitens des Händler hingewiesen werden)

  • Und was gebe ich im Analgegut als Nutzungsdauer ? Habe einfach mal 0 Jahre lassen. Und woher ist jetzt für UStVA ersichtlich ob EU oder US musste hier beim Anlagegut nichts eingeben. Danke für deine Geduld bin Einsteiger!

    Es ist ein immaterielles WG - d.h. Nutzungsdauer unendlich. Kontonummer wäre hier 0027. Möglicherweise musst du erst über 3125 buchen und dann über freie Buchung umbuchen auf 0027.

  • Es ist ein immaterielles WG - d.h. Nutzungsdauer unendlich.

    das Netz gibt viel her u.a. auch

    Zitat

    Standardsoftware kaufen Sie in der Regel gesondert und schreiben Sie daher regulär als immaterielles Wirtschaftsgut ab. Kostet sie allerdings nicht mehr als 410 € netto, wird sie als materielles Wirtschaftsgut behandelt – und als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben.

    Man wird eine Billigwindowslizenz vom EDEKA-Krabbeltisch nicht "unendlich" Nutzen, aber den Kaufpreis gleich als Aufwand Buchen.

    Und es bis jetzt nicht bekannt um welche Software-(lizenz) es sich handelt.

    Eine ERP-Software-Lizenz wird es nicht sein.

  • Hallo neida,

    Kontonummer 3125 habe ich gebucht aber wie geht technisch "freie Umbuchung" auf 0027 (EDV-Software (Anlagevermögen) scheint zu passen?

    Danke für deine Geduld :)

  • Kontonummer 3125 habe ich gebucht

    19% Vorsteuer-!9% Umsatzsteuer

    Auf der Rechnung ist keine USt ausgewiesen,

    Zitat

    Die Rechnung aus dem Ausland muss folgende Angaben enthalten:

    1. Namen und Anschrift des Rechnungsstellers
    2. Namen und Anschrift des Rechnungsempfängers
    3. Die USt.-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens (soweit vorhanden; bei Unternehmen in Drittstaaten die Steuernummer)
    4. Die dem Leistungsempfänger erteilte UmSt. ID-Nr.
    5. Rechnungsdatum
    6. Fortlaufende Rechnungsnummer
    7. Art und den Umfang der Leistung
    8. Leistungsdatum (oder Zeitraum)
    9. einen Hinweis auf die Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge-Verfahren)
  • für eine lebenslange SW-Lizenz

    Das ist sicher keine Standardsoftware!

    Kontonummer 3125 habe ich gebucht

    19% Vorsteuer-!9% Umsatzsteuer

    Auf der Rechnung ist keine USt ausgewiesen,

    Zitat

    Die Rechnung aus dem Ausland muss folgende Angaben enthalten:

    1. Namen und Anschrift des Rechnungsstellers
    2. Namen und Anschrift des Rechnungsempfängers
    3. Die USt.-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens (soweit vorhanden; bei Unternehmen in Drittstaaten die Steuernummer)
    4. Die dem Leistungsempfänger erteilte UmSt. ID-Nr.
    5. Rechnungsdatum
    6. Fortlaufende Rechnungsnummer
    7. Art und den Umfang der Leistung
    8. Leistungsdatum (oder Zeitraum)
    9. einen Hinweis auf die Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge-Verfahren)

    Seit wann kann Deutschland vorschreiben, wie Ausländer Rechnungen zu schreiben haben? Es ist völlig gleichgültig, wie die Rechnung gestaltet ist, bei Rechnungen aus Drittländern ist immer § 13b UStG anzuwenden - dort stehen keinerlei Vorschriften zur Form der Rechnung.

  • Seit wann kann Deutschland vorschreiben, wie Ausländer Rechnungen zu schreiben haben?

    - dort stehen keinerlei Vorschriften zur Form der Rechnung.

    hast Du diesen § überhaupt schon mal bis zu Ende gelesen?


    Den EU und Drittlandunternehmern kann deutschland nichts vorschreiben


    Jedoch dem im Inland tätigen Gewerbetreibenden. Und zwar dahingehend, dass sich dieser an bestehende Gesetze hält. Möchte er die Vorteile des reverse Charge Verfahrens (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) in Anspruch nehmen, so hat er eben seine Ausländischen Geschäftspartner auf die Gepflogenheiten hierzulande hinzuweisen. Und die sind nun mal im Umsatzsteuergesetz §13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner geregelt. Genauer im Abs.7

    Zitat

    Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 ist.


    Auf verständlichem deutsch:

    Auf der Rechnung des Leistungserbringers muss auf das Reverse-Charge-Verfahren hingewiesen werden. "Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen!"

    Fehlen die Angaben auf der Rechnung kann es passieren, dass Sie für die Rechnung zwar Umsatzsteuer abführen müssen, der Vorsteuerabzug jedoch verweigert wird!

  • hast Du diesen § überhaupt schon mal bis zu Ende gelesen?

    Wahrscheinlich öfter als du jemals annehmen wirst (ich kenne auch den etwas versteckten Hinweis, dass auch Privatkäufe von Unternehmer im Ausland über §13b-Regelungen der Steuer zu unterwerfen sind).


    Möchte er die Vorteile des reverse Charge Verfahrens (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) in Anspruch nehmen, so hat er eben seine Ausländischen Geschäftspartner auf die Gepflogenheiten hierzulande hinzuweisen. Und die sind nun mal im Umsatzsteuergesetz §13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner geregelt. Genauer im Abs.7

    Er muss nur nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Es steht hier nicht (und auch sonst nirgends in § 13b UStG), dass hierfür eine Rechnung nach deutschen Vorschriften (§15 UStG) erforderlich ist. Das kann er nicht und das kann er auch nicht von Unternehmer verlangen, weil es darauf hinauslaufen würde, dass alle Unternehmer, die im Ausland mit anderen Vorschriften einkaufen, benachteiligt werden gegenüber denen, die nur in Deutschland und/oder EU kaufen. Die Unternehmereigenschaft des Verkäufers kann man auch über andere Wege nachweisen . Im übrigen spricht der UStAE hier etwas genauer:

    13b.14. Rechnungserteilung

    (1) 1Führt der im Inland ansässige Unternehmer Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 2 bis 11 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG), in denen die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). 2Auch eine Gutschrift ist eine Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG). 3Neben den übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG müssen die Rechnungen die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG). 4Fehlt diese Angabe in der Rechnung, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. 5Weist der leistende Unternehmer die Steuer in der Rechnung gesondert aus, wird diese Steuer von ihm nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.

    Hier wird eindeutig der inländische Rechnungsaussteller genannt!

    Für die Ermittlung der Steuer bei Eingangsrechnungen gilt

    13b.12. Entstehung der Steuer beim Leistungsempfänger

    (1) 1Schuldet der Leistungsempfänger für einen Umsatz die Steuer, gilt zur Entstehung der Steuer Folgendes:

    1. 1Für die in Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten steuerpflichtigen Umsätze entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13b Abs. 1 UStG). 2§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG gilt entsprechend (§ 13b Abs. 4 Satz 1 UStG).

    2. 1Für die in Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 2 bis 13 bezeichneten steuerpflichtigen Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats (§ 13b Abs. 2 UStG). 2§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG gilt entsprechend (§ 13b Abs. 4 Satz 1 UStG).

    Die Steuer entsteht unabhängig von irgendwelchen Formvorschriften an die Rechnung!