Progressionsvorbehalt

  • Hallo zusammen,


    habe von Januar-Februar 2020 als Angestellter gearbeitet und wegen Corona meinen Job verloren, d.h. in den zwei Monaten

    wurden vom Gehalt ca. 1300€ Lohnsteuer, 70€ Solidaritätszuschlag und die Versicherungsbeiträge (Kranken-, Pflegeversicherung...) vom Arbeitgeber einbehalten.


    Habe dann 10 Monate Arbeitslosengeld I bezogen, erst ab 2021 hatte ich wieder Arbeit.


    Das ALG1 unterliegt ja dem Progressionsvorbehalt, deswegen habe ich mich auf eine saftige Steuernachzahlung gefasst gemacht,

    allerdings gibt das Steuer-Sparbuch ca. 600€ Erstattung aus (inkl. Pauschalen, Arbeitsweg Januar-Februar).

    Kann das sein?


    Ein Progressionsrechner im Internet gibt aus, dass ich ca. 1.150€ Einkommenssteuer bezahlen muss.

    Handelt es sich dabei um eine Nachzahlung oder kann ich dies von bereits gezahlten 1300€ Lohnsteuer abziehen,

    sodass sich dann die Erstattung ergibt?


    Danke für die Hilfe!

    • Offizieller Beitrag

    Das ALG1 unterliegt ja dem Progressionsvorbehalt, deswegen habe ich mich auf eine saftige Steuernachzahlung gefasst gemacht,

    allerdings gibt das Steuer-Sparbuch ca. 600€ Erstattung aus (inkl. Pauschalen, Arbeitsweg Januar-Februar).

    Kann das sein?

    Sein kann alles oder auch nichts. Wir wissen ja nicht, welche Zahlen vorhanden sind und was Du eingegeben hast. Dein Programm erklärt Dir seine Berechnung ganz genau in der Steuerberechnung nebst zugehöriger Erläuterungen.

  • Du kannst eine leichte überschlägige Rechnung machen.

    Dein Lohn/Gehalt aus zwei Monaten auf das Jahr gerechnet, davon ab Sozialversicherungen und 1.000 Euro pauschale Werbungskosten. Was sagt die Steuertabelle hier an zu zahlender Steuer? Sehr viel weniger, da das Einkommen ja quasi auf ein Sechstel im Jahr "schmilzt". Jetzt muss die Progression berücksichtigt werden - addiere das ALG zum ermittelten Einkommen und suche den Durchschnittsteuersatz. Diesen wendest du dann auf das zuerst ermittelte Einkommen an. Nun siehst du, was ungefähr an Steuern zu zahlen ist - Vergleich mit dem schon abgezogenen Steuern und Erstattung oder Nachzahlung sind als grober Anhaltspunkt zu sehen.