Fragen zum Naturalunterhalt

  • Hallo zusammen,


    da ich mit meiner erwerbsunfähigen Partnerin zusammen lebe, (GdB 100%) und sie Grundsicherung im Alter bezieht, werde ich Jahr für Jahr heran gezogen. Es werden Leistungen gekürzt, da ich scheinbar zu viel verdiene.


    Nun habe ich mich rückwirkend für 2019, (dort waren und wohnten wir bereits zusammen) Mal meine erste Erklärung gemacht und dort nur die Pauschale für Naturalunterhalt geltend gemacht, da ich las dass das FA diese ohne Nachweise anerkennt.


    Meine Frage, war das so falsch ? Bzw könnte es hier zu Komplikationen kommen?


    Ein paar Eckdaten:


    Zust. FA: Bremen Mitte, Ich Alleinverdiener mit monatlicher Anrechnung. Meine Partnerin, fast blind, erwerbsunfähig, bezieht Leistungen nach SGB XIi, worauf meine Gehälter angerechnet werden.

    • Offizieller Beitrag

    Meine Frage, war das so falsch ? Bzw könnte es hier zu Komplikationen kommen?

    Das kommt darauf an. Das Steuerprogramm, welches auch immer, wird Dich ja sicherlich nach den eigenen Einkünften und/oder Bezügen der von Dir unterhaltenen Person gefragt haben. Und wenn Du da alles zutreffend beantwortet hast, einschließlich der als Bezüge zu behandelnden steuerfreien staatlichen Leistungen.

  • Zu beachten ist noch, dass hier die Voraussetzung der Notwendigkeit der Unterstützung im Steuerrecht abweichend vom Sozialrecht ist. Meines Erachtens ist das vorher zu prüfen, ob überhaupt eine rechtliche/sittliche Verpflichtung im Sinne des Steuerrechts vorliegt.

    • Offizieller Beitrag

    Meines Erachtens ist das vorher zu prüfen, ob überhaupt eine rechtliche/sittliche Verpflichtung im Sinne des Steuerrechts vorliegt.

    Meine Partnerin, fast blind, erwerbsunfähig, bezieht Leistungen nach SGB XIi, worauf meine Gehälter angerechnet werden.

  • Erst einmal danke, Einkommen hat sie ja keins, somit habe ich dies auch nicht angegeben. Sie bezieht Grundsicherung nach SGB XIi.


    Falls das FA nun meint diesen Posten ausser Acht zu lassen, kann man da noch etwas machen? Ein Einkommen habe ich selbstverständlich angegeben... Das habt Wiso Steuersparbuch sich gezogen...


    Kann ich ggf dann die Kopien der Bescheide nachreichen damit sie das verrechnen??

    • Offizieller Beitrag

    Sie bezieht Grundsicherung nach SGB XIi.

    Und das sind eigene anzurechnende Bezüge i.S.d. § 33a EStG.

    R 33a.1 Absatz 3 EStR 2016

    Zitat

    4Zu diesen Bezügen gehören insbesondere:

    1. Kapitalerträge i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG,
    2. die nicht der Besteuerung unterliegenden Teile der Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG) und die Teile von Leibrenten, die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG übersteigen,
    3. Einkünfte und Leistungen, soweit sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen,
    4. steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2b, 3, 5, 6, 11, 27, 44, 58 und § 3b EStG,

    § 3 Nr.11 EStG

    Zitat

    11.Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird. 4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen;


    Falls das FA nun meint diesen Posten ausser Acht zu lassen, kann man da noch etwas machen?

    Bei vollständigen Angaben einfach mal abwarten.

    • Offizieller Beitrag

    OK also wie gesagt bei Frauchen keine Angaben gemacht, sondern nur bei mir zum Einkommen. Zur Not Ruf ich beim FA an.

    Das würde ich allerdings umgehend machen, denn:

    Sie bezieht Grundsicherung nach SGB XIi.

    Und das sind eigene anzurechnende Bezüge i.S.d. § 33a EStG.

    R 33a.1 Absatz 3 EStR 2016

    § 3 Nr.11 EStG

  • Meines Erachtens ist das vorher zu prüfen, ob überhaupt eine rechtliche/sittliche Verpflichtung im Sinne des Steuerrechts vorliegt.

    Meine Partnerin, fast blind, erwerbsunfähig, bezieht Leistungen nach SGB XIi, worauf meine Gehälter angerechnet werden.

    Das besagt überhaupt nichts. Im Sozialrecht gelten andere Auslegungen als im Steuerrecht. Eine (nicht eingetragene) Lebenspartnerschaft gehört nicht zu den Angehörigen i.S. § 15 AO. Damit ist keine Unterhaltspflicht gegeben. Dass die Bezüge angerechnet werden, ist kein Indiz für Unterhaltspflicht, sondern die sozialrechtliche Fiktion, dass in einem gemeinsamen Haushalt Kosten "geteilt" werden und damit fiktiver Unterhalt vorliegt.

    Mein Bruder hat das in Bremen durchgekämpft - er konnte nachweisen, dass zwei getrennte Haushalte vorlagen. Das war das Einzige, was die Anrechnung bei der Grundsicherung abgewendet hat. Steuerlich war absolut nichts zu machen!

    • Offizieller Beitrag

    Dass die Bezüge angerechnet werden, ist kein Indiz für Unterhaltspflicht, sondern die sozialrechtliche Fiktion, dass in einem gemeinsamen Haushalt Kosten "geteilt" werden und damit fiktiver Unterhalt vorliegt.

    Wenn einem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner staatliche Leistungen aufgrund der Einkünfte des anderen Partners gekürzt werden, dann ist einkommensteuerlich i.S.d. § 33a EStG selbstverständlich eine Zwangsläufigkeit gegeben. Das haben wir hier doch nun wirklich ungezählte Male erläutert.


    Mein Bruder hat das in Bremen durchgekämpft - er konnte nachweisen, dass zwei getrennte Haushalte vorlagen.

    Hier liegt aber unstreitig ein gemeinsamer Haushalt und eine Lebensgemeinschaft vor und seiner Partnerin wurden aufgrund der Höhe seiner Einkünfte stattliche Leitungen gekürzt. Zwangsläufiger i.S. § 33a EStG geht schon nicht mehr.


    Genau die Kürzung der öffentlichen Mittel bei der Partnerin ist da der Schlüssel für die Lösung.


    Bitte einfach noch einmal nachlesen. Z.B.: Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Quelle: Buhl steuernsparen.de

    Zitat

    Unterhaltsleistungen an eine bedürftige Person sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag in Höhe als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, sofern diese gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung ist hier der nichteheliche Lebenspartner gleichgestellt, “wenn beim Lebensgefährten zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden”.

  • Mein Bruder hat in Bremen andere Erfahrungen gemacht - aber sei's drum. Ich will mich nicht streiten.

  • Also so wie miewii es beschrieben hat, habe ich es so auch verstanden. Auch Wiso Steuersparbuch sagt ja anfangs, dass eine nicht eheliche Partnerin ansich keine Unterhaltsverpflichtung darstellt. Und dann etwas weiter unten, kommt der entscheidende Satz, dass die Partnerin dennoch gleichgestellt ist, wenn ihr aufgrund des selben Haushalt lebenden Partners (sicher etwas anders formuliert aber so passt es auf meine Situation) Leistungen gekürzt wurden. (Ich Vollverdiener allein, sie Bezieherin von Leistungen nach SGB XIi, nach Bereinigung werden monatlich zwischen 300 und 400 Euro angerechnet, somit ist sie gleichgestellt.

  • Hallo zusammen, danke für die Antworten. Habe heute Info bekommen dass Steuerbescheid da ist. Nun habe ich geguckt und gesehen das FA hat alles ohne Probleme anerkannt und sogar 0,42 Euro drauf gepackt... Nun kann ich ja gleich die Erklärungen für 2018 und 2020 machen :)