Leistungen während Umschulung am Berufsförderungswerk steuerpflichtig?

  • Hallo zsammen,


    ich habe im Jahr 2020 in den Monaten von Januar bis August eine Umschulung an einem Berufsförderungswerk absolviert. Diese Umschulung habe ich im August 2020 abgeschlossen und arbeite seit September 2020 in einem Angestelltenverhältnis.


    Während der Zeit der Umschulung habe ich folgende Leistungen bezogen:


    1:


    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) i.V.m §§ 112 ff Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – (SGB III) in Verbindung mit § 49 und §§ 64 ff Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX)


    Diese Leistungen umfassten konkret:


    • monatliche Lehrgangskosten einschließlich der Prüfungsgebühren
    • monatliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung
    • monatliche Fahrtkosten für Familienheimfahrten inkl. Einmalig für die Rückreise


    Diese Leistungen wurden direkt an den Maßnahmeträger überwiesen, lediglich die Fahrtkosten habe ich auf mein Konto überwiesen bekommen.

    Die Verpflegungskosten habe ich dann auf mein Konto überwiesen bekommen, wenn eine Präsenz im Berufsförderungswerk nicht möglich war.


    2:


    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)


    Diese Leistungen umfassten konkret:


    • Arbeitslosengeld II inkl. Mehrbedarf für Behinderte


    Diese Leistungen wurden mir auf mein Konto überwiesen.

    Die Kosten für Verpflegung wurden mir vom Jobcenter als Einkommen angerechnet und anteilsmäßig von den erhaltenen Leistungen abgezogen.


    Kann mir bitte jemand sagen ob es sich bei den erhaltenen Leistungen um zu versteuerndes Einkommen handelt oder ob diese dem Progressionsvorbehalt unterliegen.


    Beim automatischen Abruf des Lohnsteuerbescheids wurde lediglich die Zeit meines Angestelltenverhältnisses ab September 2020 erfasst.


    Vielen Dank.


    Viele Grüße


    Ernst B.

    • Offizieller Beitrag

    Kann mir bitte jemand sagen ob es sich bei den erhaltenen Leistungen um zu versteuerndes Einkommen handelt oder ob diese dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

    Die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegenden Beträge ergeben sich aus den entsprechenden Leistungsmitteilungen der leistenden Stelle.

  • Danke für die schnelle Antwort.


    Das bedeutet also, dass falls es sich um zu versteuerndes Einkommen oder Einkommen, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt, handelt, dann würde das auf dem Bewilligungsbescheid so mitgeteilt werden.


    Würden diese erhaltenen Leistungen in dem Fall dann von der leistenden Stelle auch direkt an das Finanzamt übermittelt werden?


    Viele Grüße


    Ernst B.

    • Offizieller Beitrag

    Das bedeutet also, dass falls es sich um zu versteuerndes Einkommen oder Einkommen, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt, handelt, dann würde das auf dem Bewilligungsbescheid so mitgeteilt werden.

    Ja.