Vorsteuer nach Durchschnittssätzen §§ 69, 70 UStDV

  • Hallo,

    ich bin neu hier und habe nicht viel Ahnung. Vielleicht kann mir jemand von euch helfen:


    ich bin als Freiberufler grundsätzlich berechtigt, meine Vorsteuer nach Durchschnittsssätzen zu berechnen.


    Dabei gebe ich im Formular der Umsatzsteuererklärung meine selbst berechnete Vorsteuer nach Durchschnittssätzen ein und lösche die Vorsteuer, die automatisch aus den Ausgaben berechnet wurde.


    Jetzt will ich meine Eingaben in der Einkommenssteuer importieren, doch die Berechnung nach Durchschnitssätzen wird nicht übernommen.


    Wenn ich das Auswahlfeld in der EKST auf "Besteuerung nach Durchschnittssätzen" ändere, dann werden alle Felder mit Einnahmen und Ausgaben in den freiberuflichen Einkünften der EKST gelöscht..


    Mache ich etwas falsch? Muss ich auch etwas in der EÜR auswählen, was die Durchschnittssätze angeht, sodass die korrekt übernommen werden können?







    Die zweite Frage:

    Für die pauschale Vorsteuer nach Durchchnittssätzen gibt es eigentlich Höchstgrenzen beim Vorjahres-Umsatz.


    Jetzt ist die Frage:

    Was passiert, wenn der Umsatz darüber lag?


    Es scheint mir so zu sein, dass man die Besteuerung nach Durchschnittssätzen gegenüber dem Finanzamt beantragt, indem man die Vorsteuer pauschal ermittelt:

    Solange das Finanzamt nicht widerruft, gibt der Antrag als gültig.


    Laut haufe.de :

    "Allein dadurch, dass der Unternehmer/Freiberufler in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Vorsteuer pauschal ermittelt, stellt er seinen Antrag.

    Wenn das Finanzamt nicht einverstanden ist, muss es dem Unternehmer/Freiberufler einen besonderen Ablehnungsbescheid übersenden. Dagegen kann Einspruch eingelegt werden.”

    haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/vorsteuerabzug-durchschnittssaetze-gemaess-23-ustg-7-wie-der-pauschale-vorsteuerabzug-beantragt-werden-muss-und-welche-vorsteuerpauschalen-es-gibt_idesk_PI20354_HI1902981.html


    Bedeutet dies, dass ich die Vorsteuer pauschal ermitteln kann (obwohl ich im Vorjahr über dem Höchstbetrag lag)

    und solange das Finanzamt mir keinen Ablehnungsbescheid schickt, gilt dies als stillschweigendes Einvernehmen und die pauschale Ermittlung ist gültig?

    Oder ist dies dann trotzdem ein Fehlverhalten meinerseits und hat Konsequenzen bei einer Prüfung?


    Anbei noch einmal laut

    Die Genehmigung wird regelmäßig konkludent (ohne ausdrücklichen Verwaltungsakt) durch Anerkennung des Vorsteuerabzugs erteilt. Lediglich die Ablehnung eines Antrags auf pauschale Vorsteuerermittlung muss durch ausdrücklichen Verwaltungsakt erfolgen.

    Das FA hat nicht zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die nach allgemeinen Durchschnittsätzen ermittelte Vorsteuer von der tatsächlich entstandenen Vorsteuer abweicht. Die Anwendung des Durchschnittssatzes ist deshalb auch dann nicht zu beanstanden, wenn im Einzelfall eine erhebliche Abweichung festgestellt wird (Abschn. 23.1 Abs. 1 UStAE).


    oder hier:

    .de/selbststaendig-freiberufler/umsatzsteuer/vorsteuerabzug-koennen-sie-die-hohen-formalen-anforderungen-umgehen

    Seien Sie nicht zu ängstlich! Wenn Sie der Meinung sind, Ihre Tätigkeit sei in der Anlage genannt, und Ihnen der pauschale Vorsteuerabzug Vorteile bringt, sollten Sie die Regelung einfach in Anspruch nehmen. Sie brauchen nichts zu begründen, sondern sich einfach nur auf die genaue Textziffer der Anlage zu beziehen. Meist gibt es keine Rückfragen - und im Zweifel können Sie sich immer noch mit dem Finanzamt streiten!


    Heisst es, auch wenn man darüber liegt, einfach beantragen und schauen, ob das Finanzamt Einwände hat? :/:?::?:

    Danke!!

  • Ich finde in der EÜR nur den Punkt "Gezahlte Vorsteuerbeträge".

    Hier kann ich den pauschal berechneten Wert eintragen, aber ich kann nicht auswählen, dass es sich um eine Pauschale handelt.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn ich das Auswahlfeld in der EKST auf "Besteuerung nach Durchschnittssätzen" ändere, dann werden alle Felder mit Einnahmen und Ausgaben in den freiberuflichen Einkünften der EKST gelöscht..

    Genau. Und das richtigerweise.


    Ich finde in der EÜR nur den Punkt "Gezahlte Vorsteuerbeträge".

    Hier kann ich den pauschal berechneten Wert eintragen, aber ich kann nicht auswählen, dass es sich um eine Pauschale handelt.

    Weil es nun einmal in der EÜR falsch wäre. Wobei man bei auf Software bezogenen Fragen immer auch die genutzte Software und die genutzten Module benennen sollte. Ich habe dann mal das WISO steuer:Sparbuch unterstellt und




    Jetzt will ich meine Eingaben in der Einkommenssteuer importieren, doch die Berechnung nach Durchschnitssätzen wird nicht übernommen.

    Es stellt sich mal wieder die Frage, warum man dann nicht die EÜR auch aus dem offensichtlich genutzten gesonderten EÜR-Modul heraus auch versendet, da sich bei der vereinfachten EÜR des EÜR-Moduls ansonsten immer wieder Probleme ergeben können.


    Dabei gebe ich im Formular der Umsatzsteuererklärung meine selbst berechnete Vorsteuer nach Durchschnittssätzen ein und lösche die Vorsteuer, die automatisch aus den Ausgaben berechnet wurde.

    Und warum bucht man die Betriebsausgaben nicht gleich ohne Vorsteuer, wenn man doch vorher schon weiß, dass man §§ 69, 70 UStDV in Anspruch nimmt? Wie soll das denn bei Anlagevermögen funktionieren?

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen“ zu „Vorsteuer nach Durchschnittssätzen §§ 69, 70 UStDV“ geändert.
  • Und warum bucht man die Betriebsausgaben nicht gleich ohne Vorsteuer, wenn man doch vorher schon weiß, dass man §§ 69, 70 UStDV in Anspruch nimmt? Wie soll das denn bei Anlagevermögen funktionieren?

    Weil die Buchungen dann nicht korrekt sind. Ich gebe immer die korrekten Rechnungsbeträge an und schaue dann, was dabei heraus kommt.


    Fazit ist also, dass ich bei der Berechnung nach Durchschnittssätzen die Daten der EÜR nicht automatisch in der Einkommensteuer übernehmen kann?


    Das Programm ist WISO Steuer 2021 Version 11.06 (Build 2220).

  • Danke erst einmal für die Hilfe!!!

    Ich verstehe trotzdem nicht genau, was ich tun soll.

    Ich kann natürlich die EÜR aus dem EÜR-Modul heraus verschicken, das ist kein Problem.

    In der Umsatzsteuererklärung habe ich ja die Durchschnittssätze angegeben, im EÜR Modul kann ich das wohl gar nicht tun.

    D.h. hier übernehme ich einfach die Daten aus meinen Buchungen? Ich ziehe also von meinen Ausgaben nur die tatsächlich gezahlte Vorsteuer ab?

    Das wäre für mich ja auch tatsächlich steuerlich günstiger, da die tatsächliche Vorsteuer unter der nach Durchschnittssätzen berechneten liegt.


    Und in der Einkommensteuer übernehme ich dann einfach die Daten aus der EÜR und korrigiere die Vorsteuer NICHT auf Durchschnittsätze?

    Ich schicke dann einfach aus diesem Modul NUR die Einkommensteuererkärung ab und nicht mehr die EÜR?

    Wird die Art des Vorsteuerabzuges nicht auch aus der EKST-Erklärung an das FA gemeldet?

    Wären das dann keine Widersprüchlichen aussagen?

    Oder muss ich auf "Durchschnitssätze" änder und die gleichen Zahlen noch einmal eingeben, die vorher übernommen wurden?

  • Und warum bucht man die Betriebsausgaben nicht gleich ohne Vorsteuer, wenn man doch vorher schon weiß, dass man §§ 69, 70 UStDV in Anspruch nimmt? Wie soll das denn bei Anlagevermögen funktionieren?

    Sorry, dass ich noch einmal nachfrage: Das würde doch gar nichts ändern an der Übernahme in die Einkommensteuer? Trotzdem würde da nicht automatisch "Besteuerung nach Durchschnittssätzen" auftauchen.

    Wenn ich die EÜR jetzt aus dem Modul EÜR verschicke, müssen die Einnahmen ja irgendwie in die EKST kommen. Ist es egal, welche Art der Besteuerung da angegeben ist, wenn ich sowieso nur die EKST aus dem Modul verschicke? Oder werden dann zwei verschiedene Meldungen rausgegeben? Einmal "Durchschnittssätze" aus dem Modul EÜR und dann "reguläre Vorsteuer" aus dem Modul EKST?


    Und was ändert dies beim Anlagevermögen? Ich buche das Anlagevermögen ganz normal mit der Vorsteuer ein. Dann erhalte ich also den Netto und Bruttobetrag. Bei der Umsatzsteuererklärung lösche ich das Feld "Vorsteuer aus Rechnungen von anderen Unternehmen" und trage meine berechnete Vorsteuer in "Vorsteuerbeträge, die nach allgemeinen Durchschnittssätzen berechnet sind" ein.


    Was bedeutet genau "in der EÜR ist die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen nicht abzugsfähig"? Meine gezahlte Vorsteuer wird doch sowieso in den Buchungen der EÜR steuermindern berücksichtigt, oder?


    Entschuldigung für die blöden Fragen, das wird alles etwas kompliziert. Freue mich sehr über Hilfe!