Verbeamteter Lehrer + freiberuflicher Fotograf + Minijob - Was muss ich angeben?

  • Hallo zusammen!


    Ich mache die Steuererklärung für 2020 selbst mit dem WISO Steuer-Sparbuch 2021. Die Steuererklärung für 2019 wurde noch vom Steuerberater gemacht.


    Kurz zu meiner Situation: Ich bin Studienreferendar in BaWü (also Beamter auf Widerruf) und fotografiere neben meiner Lehrtätigkeit als "Angehöriger der freien Berufe". Zudem pflege ich in einem pauschal versteuerten Minijob die Webseite meiner Schwiegereltern. Sowohl die Tätigkeit als Fotograf als auch der Minijob wurden selbstverständlich genehmigt und sind angezeigt.


    Die Tätigkeit als Fotograf trage ich in die Software ein. Mein Problem ist nun, dass ich mehrfach lese, dass seitens des Arbeitgebers pauschal versteuerte Minijobs nicht in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Allerdings wurden die Einnahmen aus dem Minijob durch den Steuerberater in der Steuererklärung 2019 in der Anlage EÜR einfach mit den Einnahmen aus der Tätigkeit als Fotograf zusammengerechnet.


    Ich bin mir nun unsicher, ob und wo ich die Einnahmen aus dem Minijob in der Software eintragen soll.


    Vielen Dank! :)

  • Da sehe ich etwas Probleme:

    a) Lehrertätigkeit = Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, dürfte das Einfachste sein

    b) Fotograf = ist zwar selbständige Tätigkeit, aber meines Erachtens nach gewerblich. Prüfe einmal den Katalog des § 18 EStG - dort finde ich nichts, unter das ein Fotograf subsumiert werden könnte. Hat der Steuerberater wirklich angegeben "freiberuflich" oder doch eher "selbständig"?

    c) Minijob (also auf 450 Euro-Basis) werden nicht eingegeben. Wenn der Steuerberater diese eingegeben hat, dann ist es kein Minijob, sondern eine geringfügige Beschäftigung mit Lohnsteuerbescheinigung. Hierfür wäre dann eine gesonderte Anlagen N (unselbständige Tätigkeit) anzulegen.


    Alle drei Einkunftsarten sind einzeln zu betrachten und gesondert einzugeben. Auch Nebenjobs gehören nicht zur Anlage N des Hauptarbeitgebers. Die steuerliche Hilfe deines Programmes hilft hier sehr gut weiter.

    • Offizieller Beitrag

    Minijob (also auf 450 Euro-Basis) werden nicht eingegeben. Wenn der Steuerberater diese eingegeben hat, dann ist es kein Minijob, sondern eine geringfügige Beschäftigung mit Lohnsteuerbescheinigung.

    Oder der Steuerberater hat einen Fehler gemacht hat. Soll ja auch vorkommen.

    • Offizieller Beitrag

    b) Fotograf = ist zwar selbständige Tätigkeit, aber meines Erachtens nach gewerblich.

    Das kann man aber ohne weitere Infos so nicht prüfen. Da gibt es ganz konkrete Kriterien, die dann eine Zuordnung zu § 18 EStG oder eben § 15 EStG zur Folge haben.


    Die Tätigkeit als Fotograf trage ich in die Software ein. Mein Problem ist nun, dass ich mehrfach lese, dass seitens des Arbeitgebers pauschal versteuerte Minijobs nicht in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Allerdings wurden die Einnahmen aus dem Minijob durch den Steuerberater in der Steuererklärung 2019 in der Anlage EÜR einfach mit den Einnahmen aus der Tätigkeit als Fotograf zusammengerechnet.

    Wenn das wirklich ein echter Minijob mit Pauschalversteuerung ist, dann kann ich das so eigentlich nicht glauben. Aus welchen Unterlagen schließt Du das? Ggf. solltest Du noch einmal Kontakt mit dem Berater aufnehmen und das klären.