Anrechnung der PKV Anwartschaftsversicherung

  • Hallo,


    ich habe vom Finanzamt folgende Rückmeldung zu meiner Steuererklärung 2020 erhalten:

    Zitat

    Es werden Beiträgen für sich überschneidende Zeiträume zu einer gesetzlichen und zu einer privaten Krankenversicherung erklärt. Für Zeiträume der zeitlichen Überschneidung sind nur

    die Beiträge zu der gesetzlichen Krankenversicherung als Beiträge zur Basisabsicherung abzugsfähig (Rz 83 des BMF-Schreibens vom 24.05.2017, BStBl I S.820).

    Nun handelt es sich bei den PKV Beiträgen um Beiträge für eine Anwartschaftsversicherung. Meines erachtens sollten diese sehrwohl abzugsfähig sein, oder bin ich hier falsch informiert?

    Ich habe die Daten für die Beiträge zur Anwartschaftsversicherung über Elster importiert und unverändert übernommen - hätte ich diese anpassen müssen, um sie als Beiträge zu einer Anwartschaft zu kennzeichnen?


    Wenn hier ein Fehler vorliegt, welche Angaben sollte ich im Einspruch machen?


    Danke schonmal für die Hilfe!


    Viele Grüße

    Gesh

    • Offizieller Beitrag

    Wenn hier ein Fehler vorliegt, welche Angaben sollte ich im Einspruch machen?

    Er gibt Dir die Fundstelle doch schon vor. Entsprechend kannst Du ihn, nach Lesen der entsprechenden Passage, auch widerlegen:
    2017-05-24-einkommensteuerrechtliche-behandlung-von-vorsorgeaufwendungen_.pdf

    Zitat

    83
    Begünstigt sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG Beiträge zur Krankenversicherung, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozial-gesetzbuch (SGB XII) bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind (Basiskrankenversicherung) und sofern auf die Leistungen ein (Rechts-)Anspruch besteht:

    - Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch (SGB V) oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. Soweit sich aus den Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, sind diese für die Ermittlung der Basisabsicherung um 4 % zu mindern.

    - Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die - mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile - in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht (vgl. Rz. 110 ff.).

    - Bei einer bestehenden Basisabsicherung durch die GKV ist eine zeitgleiche zusätzliche private Krankheitskostenvollversicherung zur Basisabsicherung nicht erforderlich. In diesen Fällen sind bei Pflichtversicherten ausschließlich die Beiträge zur GKV und bei freiwillig Versicherten die höheren Beiträge als Beiträge für eine Basisabsicherung anzusetzen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist der Sonderausgabenabzug für Beiträge an eine PKV als Basisabsicherung zu gewähren, wenn zeitgleich eine beitrags-freie Familienversicherung in der GKV gegeben ist. Werden Beiträge zu einer Anwartschaftsversicherung in der PKV neben den Beiträgen zu einer bestehenden Versicherung in der GKV geleistet, sind sowohl die Beiträge zur GKV als auch die Beiträge zur Anwartschaftsversicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG abziehbar, soweit diese nach Rz. 114 einer Basisabsicherung dienen.

    Zitat

    114
    Mit Beiträgen zugunsten einer sog. Anwartschaftsversicherung erwirbt der VN den Anspruch, zu einem späteren Zeitpunkt eine PKV zu einem ermäßigten Beitrag zu erhalten. Der VN wird dabei hinsichtlich seines der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Gesundheitszustands und ggf. auch hinsichtlich der Alterungsrückstellung so gestellt, als sei der Krankenversicherungs-vertrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen worden. Bis zu einem Betrag von 100 € jährlich sind Beiträge für eine Anwartschaftsversicherung aus Billigkeitsgründen insgesamt wie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung zu behandeln. Darüber hinaus sind sie nur insoweit wie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung zu behandeln, als sie auf die Minderung von Beitragsbestandteilen gerichtet sind, die der Basiskrankenversicherung zuzurechnen sind.