Ist/Soll-Versteuerung bei Rechnung ins Ausland - EUR und UstJE

  • Hallo zusammen,


    bei mir kommt die IST-Versteuerung zum einsatz. Nun raucht mir der Kopf und ich bin mir mittlerweile gar nicht sicher ob ich Folgendes richtig mache:


    Folgender Sachverhalt:

    Rechnung an einen Kunden (Unternehmer) aus den Niederlanden wurde im Dezember 2019 geschrieben und Januar 2020 bezahlt.

    Es kommt Reverse-Charge zum Einsatz.


    Aussage: Soweit ich weiß, ist es in diesem Fall für die UstJE völlig egal wann er bezahlt hat. Für die EÜR ist es jedoch wichtig.


    Für 2019 gilt:

    Die Rechnung taucht in der UstJE für 2019 auf

    Die Rechnung taucht in der EÜR für 2019 nicht auf (da erst 2020 bezahlt)


    Für 2020 gilt:

    Die Rechnung taucht in der UstJE für 2020 nicht auf

    Die Rechnung taucht in der EÜR für 2020 auf (da erst in diesem Jahr bezahlt wurde)


    Kann mir das bitte jemand von Euch bestätigen? - oder habe ich einen Denkfehler.


    Vielen Dank.

    WISO Mein Büro 365 - SKR04, EÜR, Ist-Versteuerung

    3 Mal editiert, zuletzt von Buecherwurm ()

  • Hallo zusammen,


    danke für Eure Antworten


    Walzerkoenig tatsächlich. Hätte ich mal in meine alten Beiträge geschaut. Schon damals machte mir das Ding das Leben schwer. :saint:

    Also Fazit geht dort ja hervor nach der Aussage von Babuschka


    Zitat

    Für die Umsatzsteuer ist bei Reverse Charge die Sollversteuerung vorgeschrieben, die EÜR ist jedoch eine Frage der Einkommensteuer und hier gilt § 11 EStG, Zahlungsprinzip.

    Demnach müsste doch meine Aussage korrekt sein


    Tut mir leid wenn ich jetzt nochmal so explizit nachfrage.


    Aber dies hier verunsichert mich nun:

    wenn Du der Ist-besteuerung unterliegst und der Kunde erst 2020 bezahlt, wird die USt erst 2020 fällig und der Umsatz in 2020 als Erlös gebucht.

    Denn das passt ja nicht zu der Aussage von Babuschka (siehe oben).


    LG und danke Euch allen.

    WISO Mein Büro 365 - SKR04, EÜR, Ist-Versteuerung

  • Denn das passt ja nicht zu der Aussage von Babuschka (siehe oben).


    Das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft oder auch Abzugsverfahren) ist eine Sonderregelung bei der Umsatzsteuer. Nach diesem Spezialfall muss der Leistungsempfänger (Kunde) und nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer entrichten.

    Du buchst erst bei Zahlungseingang.

  • Moin,


    dem Zitat:


    "Für die Umsatzsteuer ist bei Reverse Charge die Sollversteuerung vorgeschrieben, die EÜR ist jedoch eine Frage der Einkommensteuer und hier gilt § 11 EStG, Zahlungsprinzip."


    ist nichts hinzuzufügen :)


    Beste Grüße

    Maulwurf

  • wenn Du der Ist-besteuerung unterliegst und der Kunde erst 2020 bezahlt, wird die USt erst 2020 fällig und der Umsatz in 2020 als Erlös gebucht.

    Hallo Bücherwurm, ich denke hier muss nach der Aussage von Lavender gehandelt werden.

    Da du die Rechnung schreibst(also Ausgangsrechnung) und Reverse charge anwendest, ist es für dich steuerlich o Spiel. Und die IST- Versteuerung greift bei Geldfluß. Hättest du eine Rechnung erhalten(also eine Eingangsrechnung) nach revers charge 2019 und bezahlt 2020, dann würde dein Vorschlag gehen.

  • Nein und nochmals nein! Die Istversteuerung gilt einzig und allein für Umsätze innerhalb Deutschlands! Bei anderen Sachverhalten gilt im Umsatzsteuerverfahren das Sollprinzip - also Ausweis im Monat der Rechnungsstellung.


    Alles andere ist nicht gesetzeskonform.

  • Nein und nochmals nein! Die Istversteuerung gilt einzig und allein für Umsätze innerhalb Deutschlands! Bei anderen Sachverhalten gilt im Umsatzsteuerverfahren das Sollprinzip - also Ausweis im Monat der Rechnungsstellung.


    Alles andere ist nicht gesetzeskonform.

    Wieder was dazu gelernt.