OSS und Dienstleistungen bzw. digitale Produkte

  • Hallo Zusammen,


    ich habe mich in den vergangenen Wochen ausführlich mit den neuen OSS-Gesetzen beschäftigt. Für folgende Frage finde ich aber leider keine eindeutige Antwort. Es ist in den Texten immer die Rede von "innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Gegenständen". Inwieweit betrifft das dann auch


    - innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Dienstleistungen (in meinem Fall live-gehaltene Online-Seminare und live-gehaltene Online-Beratungen - die gelten ja nicht als digitales Gut sofern es live stattfindet)

    - innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Digitalen Gütern (PDFs, mp3s, etc.)


    Wenn ich es richtig verstanden habe, dann wären die Dienstleistungen sicher nicht von OSS betroffen und die digitalen Güter eher nicht. Wer weiß hier die konkrete Regelung?


    Vielen Dank

    ChN3

  • B2B / IGL betrifft doch OSS nicht.

    Meine Frage bezieht sich auf B2C-Leistungen. Bei live-gehaltenen Online-Seminaren und Online-Beratungen ist steuerrechtlich der Ort der Leistungserbringung der Standort des Erbringers (also immer Deutschland). Bei den digitalen Gütern (dazu würden meines Wissens auch Videoaufzeichnungen von Online-Seminaren zählen) ist der Ort der Leistungserbringung normalerweise der Standort des Empfängers.


    Aber inwieweit beides von OSS betroffen ist (da ja keine "Gegenstände"), ist unklar.


    frag hier nach vat-on-eservice@bzst.bund.de


    kompetente Antwort innerhalb weniger Tage

    Vielen Dank! Das würde ich im Notfall machen wenn sonst keine Antwort kommt. Möchte keine schlafenden Hunde wecken.