Werbungskosten eines Ehepartners ohne Einkommen bei Zusammenveranlagung

  • Hallo zusammen,


    meine Ehefrau und ich wurden für das Jahr 2020 zusammen veranlagt. Ich hatte Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, meine Frau hatte kein Einkommen.


    Sie hat bereits ein Bachelorstudium abgeschlossen und absolvierte in 2020 ein darauf aufbauendes Masterstudium. Die dafür angefallenen Kosten (Semesterbeiträge und Druckkosten der Masterarbeit), sowie angefallene Bewerbungskosten (Bewerbungsgebühr für eine auf dieses Studium aufbauende Weiterbildung) habe ich in unserer gemeinsamen Steuererklärung als Werbungskosten der Ehefrau angesetzt.


    Im Bescheid des Finanzamts wird die Anerkennung dieser Werbungskosten mit dem Hinweis darauf, dass meine Frau keinen Arbeitslohn erhalten hat, abgelehnt - trotz Zusammenveranlagung.


    Im Vorjahresbescheid wurden die bei meiner Frau angefallenen Werbungskosten unter exakt den gleichen Rahmenbedingungen vom Finanzamt anerkannt.


    Ist die Nichtanerkennung der Werbungskosten mit dem Hinweis auf das nicht erzielte Einkommen rechtmäßig?


    LG

    Noah

  • Vielen Dank für die Einschätzung.


    Nachdem ich etwas recherchiert habe, bin ich auf EStR R 10d. (Zu § 10d EStG) gestoßen. Dort heißt es:

    Zitat

    (6) 1Bei der Berechnung des verbleibenden Verlustabzugs ist zunächst ein Ausgleich mit den anderen Einkünften des Ehegatten vorzunehmen, der die negativen Einkünfte erzielt hat. 2Verbleibt bei ihm ein negativer Betrag bei der Ermittlung des G. d. E., ist dieser mit dem positiven Betrag des anderen Ehegatten auszugleichen.


    Ich würde dann dem Finanzamt gegenüber argumentieren, dass meine Ehefrau mit den angefallenen Fortbildungs- und Bewerbungskosten Verluste beim Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erlitten hat, die nach der obigen Richtlinie mit meinen Einkünften zu verrechnen sind. D. h. unsere gemeinsamen Einkünfte (= meine Einkünfte) sind um die von meiner Frau erlittenen Verluste zu reduzieren.


    Ist das aus eurer Sicht eine schlüssige Argumentation oder habe ich dabei etwas falsch verstanden?


    LG

    • Offizieller Beitrag

    Ist das aus eurer Sicht eine schlüssige Argumentation oder habe ich dabei etwas falsch verstanden?

    Definitiv falsch verstanden.


    Das hat rein gar nichts mit dem § 10d EStG zu tun. Das ergibt sich alleine schon aus dem Prinzip der Zusammenveranlagung von Ehepartnern. Die Einkünfte der Eheleute werden getrennt ermittelt und dann zu einem gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte zusammengeführt.


  • Hallo NB8,

    ich stehe vor gleicher Frage und wollte mich mal erkundigen, wie das Thema im letzten Jahr bei Ihnen weiter ging, bzw. ob das FA die Werbungskosten Ihrer Frau doch noch in irgendeiner Form "anerkannt" hatte?


    Viele Grüße,

    Basti

    • Offizieller Beitrag

    ich stehe vor gleicher Frage und wollte mich mal erkundigen, wie das Thema im letzten Jahr bei Ihnen weiter ging, bzw. ob das FA die Werbungskosten Ihrer Frau doch noch in irgendeiner Form "anerkannt" hatte?

    Das FA wird Werbungs-/Ausbildungskosten der Ehefrau nie als Werbungskosten des Ehemannes anerkennen. Das wird sich auch nie ändern. Die Einkünfte der Ehegatten/Partner werden getrennt ermittelt und, im Falle der Zusammenveranlagung, erst später zu einem gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte zusammengerechnet.

    Das hat rein gar nichts mit dem § 10d EStG zu tun. Das ergibt sich alleine schon aus dem Prinzip der Zusammenveranlagung von Ehepartnern. Die Einkünfte der Eheleute werden getrennt ermittelt und dann zu einem gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte zusammengeführt.

    § 2 EStG - Um­fang der Be­steue­rung, Be­griffs­be­stim­mun­gen

    R.2 EStH2021 - Umfang der Besteuerung

  • Zunächst danke für die schnelle Antwort!
    Ich muss leider nochmal konkret nachhaken: Das bedeutet, dass die Kosten, die meiner Frau in ihrem aktuellen Masterstudium (Abschluss Q1 2023) entstanden sind, und die als ihre Werbungskosten bei uns in der gemeinsam veranlagten Steuererklärung geltend gemacht wurden, Sie mit ihrem ersten Gehalt (Q2-Q4 2023) gegenrechnen kann? Oder "verfallen" ihre Verluste aus dem Studium weil wir eine gemeinsame Veranlagung haben und ich bereits ein Einkommen habe?

    VG, Basti

  • Das bedeutet, dass die Kosten, die meiner Frau in ihrem aktuellen Masterstudium (Abschluss Q1 2023) entstanden sind, und die als ihre Werbungskosten bei uns in der gemeinsam veranlagten Steuererklärung geltend gemacht wurden, Sie mit ihrem ersten Gehalt (Q2-Q4 2023) gegenrechnen kann? Oder "verfallen" ihre Verluste aus dem Studium weil wir eine gemeinsame Veranlagung haben und ich bereits ein Einkommen habe?

    VG, Basti

    Es werden am Schluss die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet. Durch negative Einkünfte des einen werden die positiven Einkünfte des anderen doch gesenkt. Gleichzeitig profitiert Ihr noch vom Splittingtarif.