Anlage V Entnahme Instandhaltungsrücklage (und Nachzahlung) - Beträge sind steuerlich abzugsfähig

  • Hallo zusammen,

    ich hänge ziemlich mit der Steuererklärung hinterher und drehe mich um die Hausgeldabrechnung WEG.


    1.)


    Mir ist klar, dass sich das Hausgeld von z.B. 138,00€ auf Bewirtschaftungskosten 110,00€ und 28,00€ Instandhaltungsrückstellung aufteit und ich nur die 12 x 110,00€ = 1320,00€ unter Hausgeldzahungen (WEG-Gebühren) eintrage.

    Nun gab es in der betreffenden Hausgeldabrechnung eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 243,45€. Diese Nachzahlung betrifft aber nicht nur die Bewirtschaftungskosten, sondern auch die Instandhaltungsrückstellung. Insgesamt wurde IHR 336,00€ gezahlt, in der HGA werden jetzt 371,28€ abgerechnet, Differenz: 35,28€.

    Sehe ich es jetzt richtig, dass ich die 35,28€ von der gesamten Nachzahlung in Höhe von 243,45€ abziehen muss und dann den Betrag von 208,17€ zu den WEG-Gebühren addiere und insgesamt 1.528,17€ in das entsprechende Feld in das Programm eintrage?


    2.)


    In der Abrechnung der Instandhaltungsrücklage sind zwei Entnahmen lt. Beschluss der Eigentümerversammlung aufgeführt, die beiden Beträge sind mit dem Zusatz versehen:

    ** Beträge sind steuerlich abzugsfähig.


    Diese sind nun ansetztbar? Aber wo trage ich die Entnahmen ein? Unter Weitere Aufwendungen vielleicht?


    Und würden dort auch die Ausgaben für einen Handwerker hingehören?


    Vielen Dank. :)


    Jezzi

  • Die Entnahmen gehören zur Instandsetzung - wie der Name es ja auch aufzeigt. Also unter Reparaturen eintragen

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „Anlage V Entnahme Instandhaltugsrücklage (und Nachzahlug) - Beträge sind steuerlich abzugsfähig“ zu „Anlage V Entnahme Instandhaltungsrücklage (und Nachzahlung) - Beträge sind steuerlich abzugsfähig“ geändert.